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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. April 2015
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.04.2015 S. 110)
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Feststellung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten | " § 5 Zuordnung von Übertragungskapazitäten". |
b) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr | " § 60 Verwendung des Anteils an dem Rundfunkbeitrag". |
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Durchführung von Pilotprojekten, | "4. die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken," |
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
"6. Projekte zur Förderung der Medienkompetenz,
7. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 9 wird das Wort "wesentlichen" durch das Wort "Wesentlichen" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 3 werden das Wort "Feststellung" und das Komma gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Feststellung und" werden gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Landesanstalt stellt den Bestand sämtlicher in Mecklenburg-Vorpommern verfügbarer oder künftig verfügbarer Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programmart und vergleichbare Telemedien in Abstimmung mit den Senderbetreibern fest. | "(1) Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Plattformanbieter können der Landesanstalt ihren drahtlosen Versorgungsbedarf melden. Dabei sind zur Beschreibung der Übertragungskapazität insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Versorgungstechnik (z.B. UKW/DAB/DVBT) und der zu erreichende Abdeckungsgrad anzugeben." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die Landesanstalt ordnet in einem Nutzungsplan die gemäß Absatz 1 festgestellten Übertragungskapazitäten unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks für die
|
"(2) Die Landesanstalt meldet den Bedarf für Übertragungskapazitäten an die Bundesnetzagentur, welche prüft, ob der Versorgungsbereich telekommunikationsrechtlich umgesetzt werden kann. Bejaht die Bundesnetzagentur dies, ordnet die Landesanstalt in einem Nutzungsplan diese Übertragungskapazitäten unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks für die
zu." |
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
cc) In Satz 5 wird das Wort "vergleichbare" durch das Wort "vergleichbaren" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Bundesnetzagentur" wird durch das Wort "Sendernetzbetreiber" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Landesanstalt" werden die Wörter "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für dem privaten Rundfunk zugeordnete Übertragungskapazitäten bestimmt die Landesanstalt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. | "(3) Die Landesanstalt bestimmt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung der Übertragungskapazitäten gestellt werden können." |
(Stand: 13.09.2021)
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