Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. April 2016
(GVOBl.M-V Nr. 8 vom 13.05.2016 S. 198)
Gl.-Nr.: 2010-6
Artikel 1
EGovG M-V - E-Government-Gesetz - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2010 - 7
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes *
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOB1. M-V S. 476), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2015 (GVOBl. M-V S. 110, 113, 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3
"Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs für Verwaltungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung; darin werden auch die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen angegeben. Für Landesbehörden erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 2 im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern."
aufgehoben.
" § 3b Elektronische Aktenführung(1) Die Behörden des Landes sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, ihre Akten elektronisch führen. Satz I gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Aktennutzung durch andere Behörden und Gerichte eingehalten werden.
(2) Die Behörden der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften können ihre Akten elektronisch führen. Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 3c finden Anwendung."
wird aufgehoben.
" § 3c Übertragen und Vernichten des Papieroriginals(1) Die Behörden des Landes sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, anstelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist."
wird aufgehoben.
"(4) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Landes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie1.einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3. elektronische Dokumente übermitteln oder
4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten."
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 13 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 2 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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