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Regelwerk, Allgemeines

EGovG M-V - E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern -
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. April 2016
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 13.05.2016 S. 198; 17.05.2018 S. 192 18; 21.11.2020 S. 1138 20; 13.12.2022 S. 637 22; 09.04.2024 S. 110 24)
Gl.-Nr.: 2010-7




§ 1 Geltungsbereich 20 24

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nachfolgend Behörden genannt), soweit landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Verbände und Einrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern,
  2. die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios,
  3. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, den Verfassungsschutz, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  4. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  5. Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind,
  6. die Tätigkeit der Jagdgenossenschaften.

(3) Für die Tätigkeit

  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. des Landtages und des Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4, § 9 und § 13 Satz 1, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen werden,
  3. des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3, Absatz 4 und 5, § 3 Absatz 2 und 4, § 4a Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13, § 15, § 16 und § 17a Absatz 3 nicht,
  4. des Landesrechnungshofs gelten § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1,
  5. der Wildschadensausgleichskassen gilt § 10 Absatz 1 nicht.

(4) Die Regelungen zum Elektronischen Rechnungsempfang gemäß § 4a bleiben unberührt.

§ 2 Elektronische Kommunikation 18 20 24

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.

(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie für dieses Verfahren einen Zugang nach § 3a Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Satzes 1 ausdrücklich zu informieren.

(3) Jede Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise ist verpflichtet, in elektronischen Verwaltungsverfahren, die über öffentlich zugängliche Netze erreichbar sind und in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis

  1. gemäß § 2 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) geändert worden ist, oder
  2. durch sonstige elektronische Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, L 23 vom 29.01.2015 S. 19, L 155 vom 14.06.2016 S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80) geändert worden ist,

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