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EGovG M-V - E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern -
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. April 2016
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 13.05.2016 S. 198; 17.05.2018 S. 192 18; 21.11.2020 S. 1138 20; 13.12.2022 S. 637 22; 09.04.2024 S. 110 24)
Gl.-Nr.: 2010-7
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nachfolgend Behörden genannt), soweit landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Für die Tätigkeit
(4) Die Regelungen zum Elektronischen Rechnungsempfang gemäß § 4a bleiben unberührt.
§ 2 Elektronische Kommunikation 18 20 24
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.
(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie für dieses Verfahren einen Zugang nach § 3a Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Satzes 1 ausdrücklich zu informieren.
(3) Jede Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise ist verpflichtet, in elektronischen Verwaltungsverfahren, die über öffentlich zugängliche Netze erreichbar sind und in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis
(Stand: 17.04.2024)
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