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Änderungstext
Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), zum Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) sowie zur Anpassung des Landesrundfunkgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Mai 2018
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 18.05.2018 S. 158)
Artikel 1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 5. bis 18. Dezember 2017 wird zugestimmt. Der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Zustimmung zum NDR-Datenschutz-Staatsvertrag
Dem zwischen dem Land Freie und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) vom 7. bis 15. Dezember 2017 wird zugestimmt. Der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 3
Änderung des Landesrundfunkgesetzes
Das Landesrundfunkgesetz vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2015 (GVOBl. M-V S. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 61 bis 64 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 61 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) |
" § 61 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
§ 62 Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter § 63 Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten § 64 Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht" |
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66 Datenschutz-Aufsicht | " § 66 weggefallen" |
2. Die §§ 61 bis 64 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zu Grunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle entsprechend. § 62 (aufgehoben) § 63 (aufgehoben) § 64 (aufgehoben) |
" § 61 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken |
(Stand: 13.09.2021)
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