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Gesetz zur Anpassung des Landesdatenschutzgesetzes und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. Mai 2018
(GVOBl. Nr. 9 vom 25.05.2018 S. 193)
Gl.-Nr.: 204 - 4
Artikel 1
DSG M-V - Landesdatenschutzgesetz
Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 204 - 5
Artikel 2
Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
Das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Gemeindewahlbehörde ist befugt, für künftige Wahlen die Daten der Mitglieder der Wahlvorstände zu speichern. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale verarbeitet werden:
Die Betroffenen haben das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen. |
"(2) Die Gemeindewahlbehörde darf, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, die folgenden Daten der Mitglieder der Wahlvorstände für künftige Wahlen verarbeiten:
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2. § 67 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Ja-Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten umfasst. | "Bei der Wahl mit einer Bewerberin oder einem Bewerber wird mit Ja oder Nein abgestimmt; gewählt ist, wer von den gültigen Stimmen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat, sofern der Stimmenanteil der Ja-Stimmen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten umfasst." |
Artikel 3
Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
§ 14 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 14 Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und der Rechtsaufsicht
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden für den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zugleich Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. |
" § 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit
(1) Das Recht auf Informationszugangsfreiheit wird durch die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit (Kontrollstelle) gewahrt. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz gemäß § 15 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) ist die Kontrollstelle nach Satz 1. (2) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung der Kontrollstelle. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. (3) Die Kontrollstelle kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt die Kontrollstelle Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie dies
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(Stand: 26.04.2021)
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