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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 26. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 24 vom 26.11.2019 S. 705)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Einstufung in ein höheres Fachsemester | " § 20 Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise". |
b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lehre, Studium und Prüfungen | "Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung". |
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 (weggefallen) | " § 30 Lehrangebot". |
d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Weiterbildende Studien | " § 31 Wissenschaftliche Weiterbildung". |
e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Lehrangebot | " § 32 Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums". |
f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Ablegung und Wiederholung von Prüfungen | " § 37 (weggefallen)". |
g) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 62a Tenure-Track-Professur".
h) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92a Gemeinsame Fachbereiche | " § 92a Gemeinsame Fachbereiche und Einrichtungen". |
i) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 112 Ordnungswidrigkeiten | " § 112 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Ernst-Moritz-Arndt-" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Fachhochschulen: Hochschule Neubrandenburg, Fachhochschule Stralsund, Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik. Wirtschaft und Gestaltung, die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. |
"3. die Fachhochschulen: Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences, Hochschule Stralsund, Hochschule Wismar, die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden."
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "sowie natürliche und juristische Personen" eingefügt.
3. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fachhochschulen wirken bei der Promotion ihrer Absolventen nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit. | "Die Fachhochschulen und die Hochschulen mit Promotionsrecht entwickeln gemeinsame Strukturen zur Förderung und Betreuung kooperativer Promotionen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Hochschulen orientieren sich in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung. Sie berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung und ihre Konsequenzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie unterstützen den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs bei der Karriereentscheidung durch geeignete Qualifizierungsformate sowohl für eine Tätigkeit innerhalb als auch außerhalb der Wissenschaft."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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