Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

LHG M-V - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. Januar 2011
(GBl. Nr. 3 vom 25.02.2011 S. 18; 22.06.2012 S. 208 12; 11.07.2016 S. 550 16; 26.11.2019 S. 705 19; 28.09.2020 S. 878 20; 09.12.2020 S. 1364 20a; 23.04.2021 S. 510 21; 11.05.2021 S. 600 21a; 21.06.2021 S. 1018 21b)
Gl.-Nr.: 221-11



Bekanntmachung der Neufassung des Landeshochschulgesetzes *vom 25. Januar 2011

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich; Bezeichnungen 19

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Hochschulen sind

  1. die Universitäten:
    Universität Greifswald,
    Universität Rostock,
  2. die Hochschule für Musik und Theater Rostock,
  3. die Fachhochschulen:
    Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences,
    Hochschule Stralsund,
    Hochschule Wismar,
    die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Für die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des zwölften Teiles dieses Gesetzes.

(3) Der Name jeder Hochschule und die Bezeichnung der in Teil 9 vorgesehenen Ämter, Gremien und Organisationseinheiten werden in der Grundordnung festgelegt. Namensbestandteil ist der jeweilige Sitz der Hochschule. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden.

(4) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.

(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen sowie natürliche und juristische Personen gilt dieses Gesetz, soweit dies im dreizehnten Teil dieses Gesetzes bestimmt ist.

(6) Für die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock gilt dieses Gesetz, soweit dies im Teil 10 bestimmt ist.

§ 2 Rechtsstellung 19

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gibt sich jede Hochschule eine Grundordnung als Satzung und erlässt die übrigen Satzungen sowie die sonstigen Ordnungen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes aus.

(2) Die Universitäten haben das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht. Die Hochschule für Musik und Theater Rostock hat das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer; die Ausübung setzt eine ausreichend breite Vertretung des Faches an der Hochschule für Musik und Theater voraus. Die Fachhochschulen und die Hochschulen mit Promotionsrecht entwickeln gemeinsame Strukturen zur Förderung und Betreuung kooperativer Promotionen.

(3) Die Hochschulen erfüllen ihre Verwaltungsaufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

(4) Die in den Hochschulen beschäftigten Personen stehen im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommem, soweit nicht nach § 47 Absatz 5 abweichende Regelungen zulässig sind.

§ 3 Aufgaben 19

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung; dabei berücksichtigen sie die Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gestalten das öffentliche Kulturleben mit. Sie bereiten durch umfassende akademische Bildung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fälligkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben insbesondere.durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung. Die Universitäten haben eine besondere Verantwortung für die Grundlagenforschung. Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung und Vermittlung der Grundwerte eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates bei. Die Hochschulen orientieren sich in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung. Sie berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung und ihre Konsequenzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs unter besonderer Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages. Sie unterstützen den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs bei der Karriereentscheidung durch geeignete Qualifizierungsformate sowohl für eine Tätigkeit innerhalb als auch außerhalb der Wissenschaft.

(3) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung und treffen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Dabei gewährleisten sie für das zur Lehre verpflichtete Personal ein Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten sowie für Führungskräfte ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz.

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