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Änderungstext
FAG M-V - Erstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. November 2020
(GVOBl. M-V Nr. 75 vom 27.11.2020 S. 1154)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Verwaltungsakte zu erlassen."
2. § 27 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei einer Antragstellung in 2020 müssen die Hebesätze für Realsteuern der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2019 abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 mindestens in Höhe der gewogenen Durchschnittshebesätze nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden sein; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden, | "1. bei einer Antragstellung in 2020, 2021 und 2022 müssen die Hebesätze für Realsteuern der Gemeinde für das jeweilige Haushaltsvorjahr abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 mindestens in Höhe der gewogenen Durchschnittshebesätze nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden sein; wobei für die Antragstellung in 2021 die gewogenen Durchschnittshebesätze des Haushaltsjahres 2017 den Vergleichsmaßstab bilden; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden," |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 202293
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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