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FAG M-V - Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. April 2020
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 21.04.2020 S. 166; 24.11.2020 S. 1154 20; 09.12.2020 S. 1364 20a; 30.06.2022 S. 400 22; 13.12.2022 S.635 22a; 18.12.2023 S. 924 23; 30.07.2024 S. 494 24)
Gl.-Nr.: 6030-14
Archiv: 2009
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Finanzierung kommunaler Aufgaben
(1) In Erfüllung der Pflichten aus Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern trifft dieses Gesetz grundsätzliche Regelungen über die Ausstattung der Kommunen mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.
(2) Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Landkreise und der Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen erfolgt vorrangig durch Zuweisungen nach diesem Gesetz. Mit ihnen sind alle Lasten abgegolten.
(3) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(5) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten auch, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen.
(7) In Ergänzung ihrer Erträge und Einzahlungen nach Absatz 4 erhalten die Gemeinden, Ämter und Landkreise vom Land
Die Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen als Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden und Landkreise bereitgestellt. Zur Abdeckung besonderer Bedarfe können Finanzzuweisungen auch in Form von Zweckzuweisungen verteilt werden. Das Land kann ferner Zuwendungen durch Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten.
(8) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfang an die Gemeinden und Landkreise weiter, der ihrer Leistungsbeteiligung an der Erfüllung der Aufgaben oder an der Belastung mit Auszahlungen entspricht, soweit nicht Vorschriften des Bundes etwas Anderes bestimmen.
§ 2 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes
(1) Finanzielle Ausgleichsleistungen nach § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sowie deren Aufteilung werden grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Soweit die Art der Aufgabe und die hierfür erforderlichen Ausgleichsleistungen keine abweichende Verteilung und Auszahlung bedingen, sollen die Aufteilung und Auszahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Die Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen mit Beginn der wirksamen Aufgabenübertragung berechnet und ab dem sich anschließenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, soweit aus haushaltsrechtlichen Gründen oder aufgrund einer nicht zeitgleich mit der Aufgabenübertragung berechneten Ausgleichsleistung nicht das darauffolgende Haushaltsjahr in Betracht kommt.
§ 3 Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land
(1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfang von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und den einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen bleiben unberührt.
(2) Das Land fordert von den Gemeinden und Landkreisen keine Beiträge zu Verwaltungskosten.
§ 4 Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis
§ 1 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 sowie § 3 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 3
(Stand: 14.08.2024)
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