umwelt-online: NLO - Niedersächsische Landkreisordnung (2)
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§ 38 Einberufung des Kreistages 09a

(1) Der Kreistag wird von der Landrätin oder dem Landrat unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument einberufen; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, sooft es die Geschäftslage erfordert. Die Landrätin oder der Landrat hat den Kreistag unverzüglich einzuberufen,

  1. wenn es ein Drittel der Kreistagsmitglieder oder der Kreisausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,
  2. wenn die letzte Kreistagssitzung länger als drei Monate zurückliegt und eine Kreistagsabgeordnete oder ein Kreistagsabgeordneter die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Kreistages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.

§ 39 Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten

(1) Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Kreistagsabgeordneten von der Landrätin oder dem Landrat förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

(2) Die Verpflichtung wird von der oder dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsabgeordneten vorgenommen, wenn die Landrätin oder der Landrat noch nicht in das Amt berufen worden ist.

§ 40 Wahl der oder des Vorsitzenden

(1) Nach der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Kreistag beschließt über die Vertretung der oder des Vorsitzenden.

(3) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Kreistagsmitglieder abberufen werden.

§ 40a Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Kreisangelegenheiten zu stellen.

(2) Der Kreistag kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(3) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Kreistagsmitglieder beschließen, anwesende Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner einschließlich der nach § 21 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 41 Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) Zeit und Ort der Sitzungen sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu machen, sofern der Kreistag nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 42 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Kreistagsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Kreistages rügt. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

§ 43 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

§ 44 Wahlen

Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. `Auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Kreistagsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Landrätin oder dem Landrat zu ziehende Los.

§ 45 Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die oder der Vorsitzende kann ein Kreistagsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Kreistag in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

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(Stand: 16.06.2018)

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