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NVwVG - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 4. Juli 2011
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 12.07.2011 S. 238; 23.07.2014 S. 211 14; 01.02.2017 S. 16 17 ; 20.05.2019 S. 88 19; 11.09.2019 S. 258 19, 19a Inkrafttreten; 14.11.2019 S. 316aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20210 03
Archiv 1982
(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,
Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 14 19
(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.
(1a) Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde.
(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(4) Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.
(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung 19
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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