Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

NVwVG - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 14. November 2019
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 316; 22.09.2022 S. 589 22)
Gl.-Nr.: 20210 03



Archiv 1982, 2011

Zur Neubekanntmachung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. Vollstreckungsurkunden (§ 2 Abs. 1 bis 4) über Geldforderungen,
  2. Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben (§§ 70 bis 72).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 22

(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(1a) Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
  2. Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,
  4. Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen,
  5. Tabelle nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung ( InsO) wegen einer darin eingetragenen öffentlich-rechtlichen Forderung im Sinne des § 201 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO,
  6. andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,
  2. aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder
  3. öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist

  1. bei einem Leistungsbescheid die- oder derjenige, gegen die oder den der Leistungsbescheid gerichtet ist,
  2. bei anderen Vollstreckungsurkunden die- oder derjenige, die oder der darin als zahlungspflichtig genannt wird,
  3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 die- oder derjenige, die oder der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
  2. die Geldforderung fällig ist,
  3. der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

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