Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG in Niedersachsen *
Vom 7. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 580, ber. 2016 S. 76)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Die Tarifnummer 89 der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2004 (Nds. GVBl. S. 527), wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 210), erhält folgende Fassung:
alt0 | neu |
Die Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies außerdem öffentlich bekannt zu geben. | "Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies öffentlich bekannt zu geben." |
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung
§ 8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom1. Juli 1993 (Nds. GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe i wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Buchstabe j eingefügt:
"j) nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz,".
c) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k.
d) Im neuen Buchstaben k wird das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
e) Nach Buchstabe k wird der folgende Buchstabe 1 eingefügt:
"l) des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sowie".
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Absatz 3 gilt nicht in Abgabenangelegenheiten. Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. | "(4) Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Absatz 3 auch,soweit die Verwaltungsakte nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Buchst. a bis k Abgabenangelegenheiten betreffen." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).
(Stand: 26.04.2021)
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