Regelwerk; Allgemeines/Umwelt

NUIG - Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 7. Dezember 2006
(Nds.GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 580, ber. 2016 S. 76; 31.10.2013 S. 254 13; 08.06.2016 S. 94 16; 22.09.2022 S. 578 22)
Gl.-Nr.: 28000



§ 1 Grundsatz

Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie die Verbreitung von Umweltinformationen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 16

(1) Informationspflichtige Stellen sind

  1. die Landesbehörden,
  2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  3. die Gerichte des Landes, soweit sie Umweltinformationen außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit erlangt haben,
  4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
    1. eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen oder
    2. eine öffentliche Dienstleistung erbringen,

die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
  2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können
      oder
  3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Die obersten Landesbehörden sind nicht informationspflichtig, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden.

(4) Ein öffentliches Gremium, das eine informationspflichtige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berät, gilt als Teil der informationspflichtigen Stelle.

(5) § 2 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung ( UIG) gilt entsprechend.

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, Verfahren

Jede Person hat, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechend.

§ 4 Rechtsschutz

(1) Vor Erhebung einer Klage ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch durchzuführen, wenn die Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder über Kosten nach diesem Gesetz von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(2) Den Widerspruchsbescheid betreffend eine Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder Kosten nach diesem Gesetz erlässt die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Für Streitigkeiten über einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für Streitigkeiten mit diesen Stellen über Kosten (§ 6) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(4) Hat eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ganz oder teilweise abgelehnt, so hat die informationspflichtige Stelle ihre Entscheidung auf schriftlichen Antrag zu überprüfen. Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu stellen. Die informationspflichtige. Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer Überprüfung innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrages mitzuteilen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen.

§ 5 Verbreitung von Umweltinformationen

(1) Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die informationspflichtigen Stellen gelten die §§ 7 bis 10 Abs. 1 bis 5 und 7 UIG entsprechend.

(2) Das Fachministerium veröffentlicht im Abstand von längstens vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt, insbesondere über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen im Land. § 7. Abs. 3 und die §§ 8 bis 10 Abs. 1 und 3 UIG gelten entsprechend. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.

§ 6 Kosten 13 16

(1) Für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen aufgrund des § 3

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