Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes
Vom 20. Februar 2009
(GVBl Nr. 3 vom 26.02.2009)
Gl.-Nr.: 34210
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel l
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes
Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 720) wird wie folgt geändert:
1. § 134 erhält folgende Fassung:
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§ 134 Zuständigkeiten
(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Teils ist
(2) Die Vollzugsbehörde ist für alle im Vollzug der Untersuchungshaft zu treffenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist. Das Gericht kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollzugsbehörde die Zuständigkeit für in deren Zuständigkeit fallende Entscheidungen und sonstige Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall widerruflich vorbehalten. (3) Soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht zuständig für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die
dienen. (4) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Strafverfahrens ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Vollzugsbehörde übertragen, soweit dies der Zweck der Untersuchungshaft zulässt, es sei denn, eine Übertragung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 bedarf der widerruflichen Zustimmung der Vollzugsbehörde. (5) Soweit das Gericht zuständig ist, kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen vorläufige Entscheidungen und sonstige Maßnahmen treffen. Diese bedürfen der unverzüglichen Genehmigung des Gerichts. (6) Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen des Gerichts, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt berühren können, ergehen in der Regel nach vorheriger Anhörung der Vollzugsbehörde. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen des Gerichts oder der Vollzugsbehörde, die die Belange des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahrens berühren können, ergehen in der Regel nach vorheriger Anhörung des für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft zuständigen Gerichts (Haftgericht) sowie der Staatsanwaltschaft. Satz 2 gilt nicht, soweit die Anhörung wegen der damit verbundenen Verzögerung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; in diesem Fall sind Staatsanwaltschaft oder Haftgericht unverzüglich nachträglich über die Maßnahme zu unterrichten. (7) Das Gericht und die Vollzugsbehörde treffen ihre Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der Belange des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegende Strafverfahrens sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Sie unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen, Möglichkeiten der Haftvermeidung zu ergreifen sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu wahren; sie unterrichten das Haftgericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich über Umstände, die das der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegende Strafverfahren betreffen können. |
" § 134 Zuständigkeiten
(1)Die Vollzugsbehörde ist für alle im Vollzug der Untersuchungshaft zu treffenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist. Das Gericht kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollzugsbelörde.die Zuständigkeit für in deren Zuständigkeit fallende Entscheidungen und sonstige Maßnahmen allgemein oder ihn Einzelfall widerruflich vorbehalten. (2) Soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht zuständig für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die der Abwehr einer Verdunkelungsgefahr dienen. (3) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist, seine Zuständigkeit bis zur Erhebung der öffentlichen Klage ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen: In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist eine Übertragung ausgeschlossen. (4) Die Staatsanwaltschaft kann sich, soweit ihr die Zuständigkeit nach Absatz 3 übertragen wurde, zur Durchführung von Maßnahmen der Hilfe der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bedienen. Die Ermittlungspersonen unterliegen insoweit den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als solche der Staatsanwaltschaft. (5) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist; seine Zuständigkeit in jeder Lage des Strafverfahrens ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Vollzugsbehörde übertragen, soweit dies der Zweck der Untersuchungshaft zulässt. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 bedarf der widerruflichen Zustimmung der Vollzugsbehörde. |
(Stand: 26.04.2021)
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