umwelt-online: Archivdatei 2007 NJVollzG - NJVollzG - Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (2)

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Fünfzehntes Kapitel
Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz

§ 100 Aufhebung von Verwaltungsakten

Für den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten entsprechend, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält.

§ 101 Beschwerderecht

(1) Die oder der Gefangene erhält Gelegenheit, schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen Angelegenheiten bei der Vollzugsbehörde vorzubringen.

(2) Es ist zu gewährleisten, dass sich die oder der Gefangene in eigenen Angelegenheiten auch an Bedienstete der Aufsichtsbehörde wenden kann, die die Anstalt besichtigen.

§ 102 Gerichtlicher Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten oder ihre Ablehnung oder Unterlassung kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der §§ 109 bis 121 Abs. 4 StVollzG beantragt werden.

Sechzehntes Kapitel
Sozialtherapeutische Anstalten

§ 103 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen

Für die sozialtherapeutische Behandlung im Vollzug sind sozialtherapeutische Anstalten oder sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten einzurichten. Für sozialtherapeutische Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutischen Anstalten entsprechend.

§ 104 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

(1) Die oder der Gefangene, die oder der wegen

  1. einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB oder
  2. eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252 und 255, StGB

verurteilt worden ist, wird in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der oder des Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt ist.

(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 angezeigt ist.

(3) Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt.

(4) Die oder der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Die oder der Gefangene kann zurückverlegt werden, wenn sie oder er durch ihr oder sein Verhalten den Behandlungsverlauf anderer erheblich und nachhaltig stören.

(5) Die §§ 10 und 11 bleiben unberührt.

§ 105 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung

(1) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 13 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.

(2) Der oder dem Gefangenen sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Sie oder er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

(3) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der oder des Gefangenen notwendig ist.

§ 106 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Eine frühere Gefangene oder ein früherer Gefangener kann auf Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn dadurch erheblichen Straftaten der in § 104 Abs. 1 genannten Art vorgebeugt werden kann. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

(2) Gegen die aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Teils entsprechende Anwendung.

(3) Auf ihren Antrag ist die aufgenommene Person unverzüglich zu entlassen.

Dritter Teil 12
Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung


§ 107 Weiteres Vollzugsziel 12

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe neben den Vollzugszielen nach § 5 auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung entbehrlich wird.


§ 108 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 12

Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist therapiegerichtet auszugestalten.


§ 109 Maßnahmen zur Erreichung der Vollzugsziele 12

(1) Abweichend von § 6 sind der oder dem Gefangenen die zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 erforderlichen Betreuungs- und sonstigen Maßnahmen unverzüglich anzubieten; die Bereitschaft der oder des Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern.

(2) Zu den Betreuungsmaßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen. Behandlungsmaßnahmen müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Soweit standardisierte Behandlungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind neue Behandlungsangebote zu entwickeln.

(3) Die Betreuung der oder des Gefangenen erfolgt durch Justizvollzugsbedienstete (§ 177), die verschiedenen Fachrichtungen angehören. Soweit geeignete Justizvollzugsbedienstete nicht vorhanden sind oder es aus anderen Gründen zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 erforderlich ist, sind beauftragte Personen oder Stellen (§ 178) oder sonstige Personen einzubeziehen. Bei der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen wirken die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen oder Stellen in der Regel in enger Abstimmung zusammen, bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die angebotenen oder durchgeführten wesentlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.


§ 110 12

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 enthält der Vollzugsplan Angaben mindestens über folgende Maßnahmen:

  1. psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
  2. andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
  3. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung,
  4. die Zuweisung zu Wohn- oder anderen Gruppen, die der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 dienen,
  5. Maßnahmen, die die Bereitschaft der oder des Gefangenen zur Mitwirkung an ihrer oder seiner Behandlung wecken und fördern sollen,
  6. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
  7. die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung,
  8. die Teilnahme an Freizeitangeboten,
  9. Maßnahmen zur Ordnung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten,
  10. Lockerungen des Vollzuges,
  11. Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums und
  12. Maßnahmen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung und der durchgängigen Betreuung.

(2) Die Frist zur Fortschreibung des Vollzugsplans nach § 9 Abs. 3 Satz 2 soll jeweils sechs Monate nicht übersteigen.

§ 111 Urlaub zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung 12

Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 kann der oder dem Gefangenen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewährt werden. Der oder dem Gefangenen sollen für den Sonderurlaub Weisungen erteilt werden. Sie oder er kann für diesen Sonderurlaub insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Vollzugsbehörde bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren. Der Sonderurlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der oder des Gefangenen notwendig ist.


§ 112 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt 12

(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 ist eine Gefangene oder ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung zu verlegen, soweit dies zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 erforderlich ist.

(2) Bei der Bestimmung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes nach § 104 Abs. 3 bleibt eine angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung außer Betracht.

§ 112a Nachgehende Betreuung 12

Die Vollzugsbehörde soll auf Antrag einer oder eines entlassenen Gefangenen vorübergehend Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht durch eine andere Stelle sichergestellt ist und die Eingliederung gefährdet ist.

§ 112b Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage 12

(1) Eine frühere Gefangene oder ein früherer Gefangener darf auf Antrag vorübergehend in Anstalten der Landesjustizverwaltung verbleiben oder ist wieder aufzunehmen, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib oder die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

(2) Gegen verbliebene oder aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Teils entsprechende Anwendung.

(3) Auf ihren Antrag ist die verbliebene oder aufgenommene Person unverzüglich zu entlassen.

§ 112c Anwendung von Vorschriften des Zweiten Teils 12

(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften des Zweiten Teils nur, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die jeweilige Maßnahme geeignet ist, die Bereitschaft der oder des Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 5 Satz 1 und § 107 mitzuwirken, zu wecken und zu fördern.

Vierter Teil
Vollzug der Jugendstrafe

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze

§ 113 Vollzugsziele

Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen vor allem fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Jugendstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 114 Gestaltung und Mitwirkung

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 ist die oder der Gefangene in der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu fördern. Die Förderung der oder des Gefangenen ist insbesondere auf soziales Lernen und die Ausbildung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die einer künftigen beruflichen Integration dienen, auszurichten. Auf die besonderen altersbedingten Bedürfnisse und Empfindlichkeiten der oder des Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Die oder der Gefangene ist verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 mitzuwirken und die ihr oder ihm zu diesem Zweck erteilten rechtmäßigen Anordnungen der Vollzugsbehörde zu befolgen.

(3) Die Rechte der Personensorgeberechtigten sind bei der Planung und Gestaltung des Vollzuges zu berücksichtigen. Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter ist über die wesentlichen vollzuglichen Entscheidungen zu unterrichten.

§ 115 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Wird nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes eine Ausnahme vom Jugendstrafvollzug angeordnet, so gelten für den Vollzug der Jugendstrafe die Vorschriften des Zweiten Teils.

Zweites Kapitel
Planung und Verlauf des Vollzuges

§ 116 Aufnahme in die Anstalt

Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unverzüglich von der Aufnahme unterrichtet. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

§ 117 Erziehungs- und Förderplan

(1) Für die oder den Gefangenen ist ein Erziehungs- und Förderplan unter besonderer Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze nach § 114 zu erstellen. Der Erziehungs- und Förderplan enthält mindestens Angaben über folgende Maßnahmen:

  1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung,
  3. die Zuweisung zu Wohn- und anderen Gruppen, die dLer Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 dienen,
  4. Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie den Arbeitseinsatz,
  5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung,
  6. die Teilnahme an Freizeit- und Sportangeboten,
  7. besondere Erziehungs-, Förder- und Therapiemaßnahmen,
  8. Lockerungen des Vollzuges und
  9. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(2) Nach der Aufnahme werden die zur Vorbereitung der Aufstellung des Erziehungs- und Förderplans notwendigen Daten zur Persönlichkeit und zu den Lebensverhältnissen der oder des Gefangenen erhoben und die Ursachen der Straftaten untersucht.

(3) Der oder dem Gefangenen wird das Ziel ihres oder seines Aufenthalts in der Anstalt verdeutlicht. Der beabsichtigte Inhalt des Erziehungs- und Förderplans wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. Sie oder er ist zu Anregungen und Vorschlägen zu ermutigen. Diese sollen berücksichtigt werden, soweit dies mit den Vollzugszielen des § 113 vereinbar ist.

(4) Die Personensorgeberechtigten sollen im Rahmen der Vorbereitung des Erziehungs- und Förderplans Gelegenheit zu Anregungen und Vorschlägen erhalten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Erziehungs- und Förderplan ist in Einklang mit der Entwicklung der oder des Gefangenen und weiteren Erkenntnissen zur Persönlichkeit jeweils spätestens nach vier Monaten fortzuschreiben. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(6) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Erziehungs- und Förderplans werden Konferenzen mit den nach Auffassung der Vollzugsbehörde an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt.

(7) Der Erziehungs- und Förderplan und seine Fortschreibungen werden mit der oder dem Gefangenen erörtert sowie den Personensorgeberechtigten auf Verlangen bekannt gegeben und mit ihnen erörtert. Der Erziehungs- und Förderplan wird der oder dem Gefangenen und den Personensorgeberechtigten in schriftlicher Form ausgehändigt.

§ 118 Unterrichtung über Verlegung oder Überstellung

Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden über die Verlegung der oder des Gefangenen unterrichtet. Dies gilt auch für Überstellungen, soweit dies mit Rücksicht auf die Dauer der Überstellung angezeigt ist.

§ 119 Entlassungsvorbereitung

(1) Die Personensorgeberechtigten werden von der bevorstehenden Entlassung der oder des Gefangenen unterrichtet und sollen an der Entlassungsvorbereitung beteiligt werden.

(2) Außer in den Fällen des § 17 kann der oder dem Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters auch Sonderurlaub zur Teilnahme an langfristigen Wiedereingliederungsmaßnahmen bis zu sechs Monaten gewährt werden. § 13 Abs. 2 und 6 sowie § 15 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der oder dem Beurlaubten sollen Weisungen erteilt werden. Sie oder er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

Drittes Kapitel
Unterbringung und Kleidung

§ 120 Unterbringung

(1) Wohngruppen dienen der Förderung sozialen Lernens. Sie sind so zu gestalten, dass die Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen geschützt werden. Die oder der Gefangene soll in einer Wohngruppe untergebracht werden, wenn sie oder er hierfür geeignet ist.

(2) Eine Einschränkung der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit ist außer in den Fällen des § 19 Abs. 3 auch zulässig, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.

(3) Die oder der Gefangene wird während der Ruhezeit allein in ihrem oder seinem Haftraum untergebracht. Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die oder der Gefangene auch gemeinsam mit anderen Gefangenen untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Ohne Zustimmung der betroffenen Gefangenen ist eine gemeinsame Unterbringung nur zulässig, sofern eine oder einer von ihnen hilfsbedürftig ist oder für eine oder einen von ihnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 121 Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz

Außer in den Fällen des § 21 kann die Erlaubnis zur Ausstattung des Haftraums auch für die Sachen versagt oder widerrufen werden, die das Erreichen des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 gefährden.

§ 122 Kleidung

(1) Die oder der Gefangene trägt Anstaltskleidung.

(2) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen erlauben, eigene Kleidung zu tragen, wenn sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt und Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen.

Viertes Kapitel
Besuche, Schriftwechsel, Telekommunikation und Pakete

§ 123 Besuche, Schriftwechsel, Telekommunikation und Pakete

(1) Familiäre und sonstige der Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 dienliche Kontakte der oder des Gefangenen sind zu fördern, soweit eine schädliche Beeinflussung der oder des Gefangenen nicht zu befürchten ist.

(2) Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 2 beträgt die Gesamtdauer des Besuchs mindestens vier Stunden im Monat.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von der oder dem Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können. Nach Satz 1 sollen auch Langzeitbesuche von Familienangehörigen sowie von Personen, die einen günstigen Einfluss erwarten lassen, zugelassen werden, soweit dies nach den Verhältnissen der Anstalt mich ist.

(4) Besuche von bestimmten Personen können außer in den Fällen des § 26 auch untersagt werden, wenn die Personensorgeberechtigten es beantragen oder wenn es aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Satz 1 gilt für den Schriftwechsel, die Telekommunikation und den Paketverkehr entsprechend.

(5) Besuche können außer in den Fällen des § 28 Abs. 3 auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf die oder den Gefangenen ausgeübt wird. Satz 1 gilt für die Telekommunikation entsprechend.

(6) Für Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind die für Verteidigerinnen und Verteidiger geltenden Vorschriften dieses Gesetzes über Besuche und Schriftwechsel entsprechend anzuwenden. Für Besuche von Angehörigen der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstellen gilt § 27 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Fuenftes Kapitel
Aus- und Weiterbildung, Arbeit, Gesundheitsfürsorge und Freizeit

§ 124 Zuweisung, Arbeitspflicht

(1) Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie arbeitstherapeutische Beschäftigung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Die Vollzugsbehörde soll der oder dem Gefangenen unter besonderer Berücksichtigung des § 114 Abs. 1 Satz 3 vorrangig schulische und berufliche Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zuweisen. Soweit eine solche Zuweisung nach Maßgabe des Erziehungs- und Förderplans nicht vorgesehen ist, soll die Vollzugsbehörde ihr oder ihm statt einer Tätigkeit nach Satz 1 wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder, wenn dies der Vollzugsbehörde nicht möglich ist, eine angemessene Beschäftigung zuweisen und dabei ihre oder seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen als Tätigkeit nach Satz 2 auch eine Hilfstätigkeit zuweisen.

(3) Ist die oder der Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, so soll ihr oder ihm eine geeignete arbeitstherapeutische Beschäftigung zugewiesen werden.

(4) Die oder der Gefangene ist verpflichtet, eine ihr oder ihm zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Vollzugliche Maßnahmen, insbesondere Lockerungen, die der Ausübung einer zugewiesenen Tätigkeit ganz oder teilweise entgegenstehen, sollen nur zugelassen werden, soweit dies im Rahmen des Erziehungs- und Förderplans zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1, im überwiegenden Interesse der oder des Gefangenen oder aus einem anderen wichtigen Grund erforderlich ist.

§ 125 Aus- und Weiterbildungsangebote

Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote sind von der Vollzugsbehörde in ausreichendem Umfang bereitzustellen und möglichst so zu gestalten, dass sie von Gefangenen auch dann sinnvoll genutzt werden können, wenn wegen der Kürze des Freiheitsentzuges ein Abschluss bis zur Entlassung nicht erreichbar ist. Im Rahmen der durchgängigen Betreuung ist darauf hinzuwirken, dass der oder dem Gefangenen die Fortsetzung der im Jugendstrafvollzug begonnenen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach der Entlassung außerhalb der Anstalt ermöglicht wird.

§ 126 Freiwilliger Verbleib im Jugendstrafvollzug

(1) Nach der Entlassung kann der oder dem Gefangenen im Rahmen der durchgängigen Betreuung auf Antrag gestattet werden, eine im Jugendstrafvollzug begonnene Maßnahme des Erziehungs- und Förderplans abzuschließen. Hierfür oder aus fürsorgerischen Gründen kann sie oder er im Einzelfall höchstens drei Monate über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt verbleiben, sofern es deren Belegungssituation zulässt. Der Antrag und die Gestattung sind jederzeit widerruflich.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn sie nach allgemeinen Vorschriften der Zustimmung der Personensorgeberechtigten bedürften und diese nicht erteilt wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Teils entsprechende Anwendung.

(4) Wird der Antrag widerrufen oder eine notwendige Zustimmung der Personensorgeberechtigten nicht erteilt, so ist die betroffene Person unverzüglich zu entlassen.

§ 127 Gesundheitsfürsorge

(1) Die oder der minderjährige Gefangene hat über die Ansprüche nach § 57 hinaus auch Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 bis 3 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs.

(2) Bei der Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 3 kann ein Verschulden der oder des Gefangenen im Einzelfall unberücksichtigt bleiben.

(3) Vor ärztlichen Eingriffen bei der oder dem Gefangenen sind die Rechte ihrer oder seiner Personensorgeberechtigten zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Aufklärung und Einwilligung.

§ 128 Freizeit, Sport

(1) Die Vollzugsbehörde hat für ein ausreichendes Freizeit- und Sportangebot zu sorgen.

(2) Die oder der Gefangenen ist zur Nutzung der Freizeitangebote aufzufordern; aus erzieherischen Gründen kann sie oder er dazu verpflichtet werden. Sie oder er soll insbeson-. dere an Veranstaltungen der Fortbildung, an Freizeitgruppen und Gruppengesprächen teilnehmen. Sie oder er soll dazu angehalten werden, eine Bücherei zu nutzen sowie den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen, soweit dies mit der Sicherheit der Anstalt vereinbar ist.

(3) Dem Sport kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu. Die oder der Gefangene erhält Gelegenheit, das Sportangebot zu nutzen. Ihre oder seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

Sechstes Kapitel
Schusswaffengebrauch, Maßnahmen bei Pflichtverstößen,
Beschwerderecht

§ 129 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

Für den Schusswaffengebrauch gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Schusswaffen nur zur Abwehr einer durch die Benutzung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verursachten gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit gebraucht werden dürfen; § 92 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung.

§ 130 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen

(1) Verstößt die oder der Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, so kann unmittelbar auf die Pflichtverletzung eine Maßnahme angeordnet werden, die geeignet ist, ihr oder ihm ihr oder sein Fehlverhalten bewusst zu machen. Als Maßnahmen kommen namentlich Weisungen und Auflagen in Betracht.

(2) Reichen Maßnahmen nach Absatz 1 nicht aus, so können gegen die oder den Gefangenen Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. § 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 Abs. 1 Nr. 7 finden keine Anwendung. § 95 Abs. 1 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Arrest nur bis zu zwei Wochen zulässig ist. § 96 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aussetzung von Disziplinarmaßnahmen zur Bewährung nur bis zu drei Monaten zulässig ist.

§ 131 Beschwerderecht der Personensorgeberechtigten

§ 101 Abs. 1 gilt für die Personensorgeberechtigten der oder des Gefangenen entsprechend.

Siebtes Kapitel 12
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils

§ 132 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils 12

(1) Für den Vollzug der Jugendstrafe gelten die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften des Dritten Teils entsprechend, soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen sind im Jugendstrafvollzug die Vollzugsziele nach § 113 sowie die Gestaltungsgrundsätze nach § 114 besonders zu beachten.

Fuenfter Teil
Vollzug der Untersuchungshaft

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze

§ 133 Zweck der Untersuchungshaft

Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.

§ 134 Zuständigkeiten und Verfahren 09

(1)Die Vollzugsbehörde ist für alle im Vollzug der Untersuchungshaft zu treffenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist. Das Gericht kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollzugsbelörde.die Zuständigkeit für in deren Zuständigkeit fallende Entscheidungen und sonstige Maßnahmen allgemein oder ihn Einzelfall widerruflich vorbehalten.

(2) Soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht zuständig für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die der Abwehr einer Verdunkelungsgefahr dienen.

(3) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist, seine Zuständigkeit bis zur Erhebung der öffentlichen Klage ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen: In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist eine Übertragung ausgeschlossen.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann sich, soweit ihr die Zuständigkeit nach Absatz 3 übertragen wurde, zur Durchführung von Maßnahmen der Hilfe der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bedienen. Die Ermittlungspersonen unterliegen insoweit den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als solche der Staatsanwaltschaft.

(5) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist; seine Zuständigkeit in jeder Lage des Strafverfahrens ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Vollzugsbehörde übertragen, soweit dies der Zweck der Untersuchungshaft zulässt. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 bedarf der widerruflichen Zustimmung der Vollzugsbehörde.

(6) In dringenden Fällen kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsbehörde vorläufige Entscheidungen und sonstige Maßnahmen treffen. Diese bedürfen der unverzüglichen Genehmigung der zuständigen Stelle.

§ 134a Gericht, Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen 09

(1) Gericht im Sinne der Vorschriften dieses Teils ist das für die Haftprüfung (§ 117 StPO) zuständige Gericht. 'Handelt es sich bei dem Gericht nach Satz 1 nicht um ein Gericht des Landes Niedersachsen, so ist Gericht im Sinne der Vorschriften dieses Teils das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die oder der Gefangene in Untersud chungshaft befindet; Überstellungen berühren die gerichtliche Zuständigkeit nicht. Einzelne Maßnahmen trifft die oder der Vorsitzende; dies gilt nicht für Entscheidungen nach. § 134 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1.

(2) Staatsanwaltschaft im Sinne der Vorschriften dieses Teils ist die Staatsanwaltschaft, die in dem der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahren die Ermittlungen führt. Handelt es sich bei der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht uni eine Staatsanwaltschaft des Landes Niedersachsen, so finden die Vorschriften dieses Teils über Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft für Maßnahmen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne der Vorschriften dieses Teils sind die in § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S.423; 1998 S. 485), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 46), genannten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landes Niedersachsen; § 1 Satz 2 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gilt insoweit entsprechend.

§ 134b Zusammenarbeit der beteiligten Stellen 09

Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbehörde treffen ihre Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der Belange des der - Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahrens sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt. 'Sie unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen, Möglichkeiten der Haftvermeidung zu ergreifen sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu wahren und über Umstände, die das der Inhaftierung der oder des Gefangenen, zugrunde liegende Strafverfahren betreffen können. 'Handelt es sich bei dem für die Haftprüfung (§ 117 StPO) zuständigen Gericht nicht um ein Gericht des Landes Niedersachsen oder werden die Ermittlungen in dem der Inhaftierung der oder des Gefangenen, zugrunde liegenden Strafverfahren nicht von einer Staatsanwaltschaft des Landes Niedersachsen geführt, so sind auch diese Stellen entsprechend Satz 2 zu unterrichten.

§ 135 Rechtsstellung der Gefangenen 12

(1) Gefangene gelten als unschuldig.

(2) Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können der oder dem Gefangenen über § 3 Satz 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

Zweites Kapitel
Vollzugsverlauf

§ 136 Aufnahme in die Anstalt

Für die Aufnahme gilt § 8 entsprechend, Absatz 3 Satz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Zweck der Untersuchungshaft nicht gefährdet werden darf.

§ 137 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung

(1) Die oder der Gefangene kann in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend.

(2) Vor der Entscheidung über eine Verlegung oder Überstellung soll die für die Aufnahme vorgesehene Vollzugsbehörde gehört werden.

(3) Der oder dem Gefangenen soll vor ihrer oder seiner Verlegung oder Überstellung Gelegenheit gegeben werden, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dadurch nicht gefährdet wird.

(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausantwortung der Zustimmung des Gerichts bedarf.

§ 138 Ausführung

(1) Aus wichtigem Anlass kann die oder der Gefangene auf ihren oder seinen Antrag mit Zustimmung des Gerichts auf eigene Kosten ausgeführt werden.

(2) Die oder der Gefangene darf auch ohne ihre oder seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderem Grund notwendig ist.

§ 139 Beendigung der Untersuchungshaft 09

Ist die Entlassung angeordnet, so ist die oder der Gefangene unverzüglich aus der Haft zu entlassen, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen.

Drittes Kapitel
Verhinderung von Kontakten, Unterbringung, Kleidung und Einkauf

§ 140 Verhinderung von Kontakten

Die Vollzugsbehörde hat zu verhindern, dass die oder der Gefangene mit anderen Gefangenen und Sicherungsverwahrten in Verbindung treten kann, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt werden oder bereits abgeurteilt worden sind oder als Zeugen in Betracht kommen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gerichts.

§ 141 Unterbringung

(1) Die oder der Gefangene wird während der Ruhezeit allein in ihrem oder seinem Haftraum untergebracht. Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die oder der Gefangene auch gemeinsam mit anderen Gefangenen untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Ohne Zustimmung der betroffenen Gefangenen ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern eine oder einer von ihnen hilfsbedürftig ist oder für eine oder einen von ihnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig.

(2) Der oder dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, sich außerhalb der Ruhezeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten.

(3) Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, kann der gemeinschaftliche Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

§ 142 Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz, Kleidung und Einkauf

(1) Die oder der Gefangene darf ihren oder seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, die ihr oder ihm mit Zustimmung oder auf Vermittlung der Vollzugsbehörde überlassen worden sind.

(2) Die oder der Gefangene darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; anderenfalls erhält sie oder er Kleidung, Wäsche oder Bettzeug von der Vollzugsbehörde.

(3) Die oder der Gefangene kann sich aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig in angemessenem Umfang Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen. Die Ausgaben für Einkäufe sollen monatlich den 30-fachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 152 Abs. 3 Satz 2) nicht übersteigen. Es soll für ein Angebot gesorgt werden, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(4) Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, können

  1. die Rechte aus Absatz 1 eingeschränkt,
  2. die Rechte aus Absatz 2 ausgeschlossen oder eingeschränkt und
  3. Gegenstände vom Einkauf ausgeschlossen werden. § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Viertes Kapitel
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete

§ 143 Recht auf Besuch, Zulassung 09

(1) Zum Besuch bei der oder dem Gefangenen wird nur zugelassen, wer über eine Besuchserlaubnis verfügt; im Übrigen gilt für das Recht der oder des Gefangenen auf Besuch § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Über die Besuchserlaubnis entscheidet das Gericht. Es kann die Besuchserlaubnis versagen oder von der Befolgung von Weisungen abhängig machen, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. Bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden solcher Umstände kann das Gericht die Besuchserlaubnis ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. Auch bei Vorliegen einer Besuchserlaubnis kann die Vollzugsbehörde den Besuch einer Person zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von ihrer Durchsuchung abhängig machen und die Zahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränken; insoweit findet § 134 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.

§ 144 Überwachung von Besuchen 09

(1) Besuche dürfen offen überwacht werden. Die akustische Überwachung ist nur zulässig, wenn dies im Einzelfall wegen des Zwecks der Untersuchungshaft oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 134 Abs. 5 Satz 1 ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die akustische Überwachung zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr auf die Vollzugsbehörde ausgeschlossen. 'Wird die Durchführung der akustischen Überwachung zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr auf die Vollzugsbehörde übertragen, so hat das Gericht dieser zuvor schriftlich mitzuteilen, auf welche Umstände bei der Überwachung besonders zu achten ist

(3) Die Kosten für Übersetzungsdienste und Sachverständige, die zur Überwachung hinzugezogen werden, übernimmt die Staatskasse nur in angemessenem Umfang.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde, die der Zustimmung des Gerichts bedarf, übergeben werden. Die Erlaubnis zur Übergabe von Nahrungs- und Genussmitteln in geringer Menge bedarf nicht der Zustimmung des Gerichts; die Vollzugsbehörde kann anordnen, dass die Nahrungs- und Genussmittel durch ihre Vermittlung beschafft werden.

(5) Ein Besuch darf nach vorheriger Androhung abgebrochen werden, wenn

  1. aufgrund des Verhaltens der Besucherinnen oder Besucher oder der oder des Gefangenen eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft droht oder
  2. Besucherinnen oder Besucher oder die oder der Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen verstoßen.

Der Besuch kann sofort abgebrochen werden, wenn dies unerlässlich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft zu gewährleisten oder eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder einen schwer wiegenden Verstoß gegen die Ordnung der Anstalt abzuwehren. Über den Abbruch des Besuchs entscheidet die Stelle, die die Überwachung durchführt; insoweit findet § 134 Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.

§ 145 Recht auf Schriftwechsel

(1) Die oder der Gefangene hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. In dringenden Fällen kann der oder dem Gefangenen gestattet werden, Schreiben als Telefaxe aufzugeben.

(2) Die Kosten des Schriftverkehrs trägt die oder der Gefangene. Bei einer oder einem bedürftigen Gefangenen kann die Vollzugsbehörde auf Antrag Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

§ 146 Überwachung des Schriftwechsels 09

(1) Der Schriftwechsel wird überwacht. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die oder der Gefangene hat Absendung und Empfang ihrer oder seiner Schreiben durch die Vollzugsbehörde vermitteln zu lassen. Diese leitet die Schreiben unverzüglich an die für die Überwachung ihres gedanklichen Inhalts (Textkontrolle) zuständige Stelle weiter; die Vollzugsbehörde darf von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben keine Kenntnis nehmen.

(3) Die Textkontrolle wird vom Gericht durchgeführt; § 134 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung.

(4) Die Kosten für Übersetzungsdienste und Sachverständige, die zur Überwachung hinzugezogen werden, übernimmt die Staatskasse nur in angemessenem Umfang.

§ 147 Anhalten von Schreiben 09

(1) Schreiben können vom Gericht angehalten werden, soweit es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt erfordert; § 134 Abs. 5 findet keine Anwendung. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 entsprechend. Wird ein Schreiben nicht angehalten, so ist es unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ist ein Schreiben angehalten worden, so wird das der oder dem Gefangenen mitgeteilt. Hiervon kann solange abgesehen werden, wie es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.

(3) Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder von der anhaltenden Stelle verwahrt, sofern eine Rückgabe unmöglich oder nicht geboten ist.

§ 148 Telefongespräche

(1) Die oder der Gefangene kann mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde, die der Zustimmung des Gerichts bedarf, Telefongespräche durch Vermittlung der Vollzugsbehörde führen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft, die Sicherheit, die Ordnung oder die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt es erfordern.

(2) Die Erlaubnis kann unter den in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen von der Befolgung von Weisungen abhängig gemacht werden. § 143 Abs. 2 Satz 3, § 144 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5, § 145 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 149 Verkehr mit Verteidigerinnen und Verteidigern, der Führungsaufsichtsstelle sowie der Bewährungs- und Gerichtshilfe 09

(1) Die Verteidigerinnen und Verteidiger der oder des Gefangenen dürfen diese oder diesen ohne Erlaubnis, ohne Beschränkungen hinsichtlich Dauer oder Häufigkeit und unüberwacht besuchen; § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vollzugsbehörde kann den Besuch davon abhängig machen, dass sich die Verteidigerin oder der Verteidiger durchsuchen lässt. Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigerin oder dem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig; für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis. Schriftwechsel ist ohne Erlaubnis, unbeschränkt und unüberwacht zulässig, insbesondere dürfen Schreiben nicht geöffnet werden. § 148 Abs. 2 und § 148a StPO gelten fort; sie gelten für die Fälle entsprechend, dass gegen die oder den Gefangenen wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, StGB Überhaft vorgemerkt ist. Telefongespräche dürfen mit Erlaubnis des Gerichts durch Vermittlung der Vollzugsbehörde unüberwacht geführt werden. § 143 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 145 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 4 gelten entsprechend. Auch bei Vorliegen einer Erlaubnis kann die Vollzugsbehörde die Vermittlung des Gesprächs vorübergehend ablehnen, soweit die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt es erfordern. § 134 Abs. 1, 2, 4 und 5 findet keine Anwendung.

(2) Für den Verkehr einer oder eines Gefangenen, die oder der unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht oder über die oder den ein Bericht der Gerichtshilfe angefordert ist, mit der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer, der oder dem Bediensteten der Führungsaufsichtsstelle oder der Gerichtshilfe gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 150 Pakete 09

(1) Die oder der Gefangene darf mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde, die der Zustimmung des Gerichts bedarf, in angemessenem Umfang Pakete empfangen sowie Pakete versenden.

(2) Eingehende Pakete dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die den Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, nicht enthalten. Pakete, für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, sollen nicht angenommen werden. Angenommene Pakete sind von der Vollzugsbehörde in Gegenwart der oder des Gefangenen zu öffnen. Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, sind von der Vollzugsbehörde zur Habe zu nehmen, zurückzusenden oder, wenn es erforderlich ist, zu vernichten. Gegenstände, die den Zweck der Untersuchungshaft gefährden können, leitet die Vollzugsbehörde unverzüglich an das Gericht weiter. Das Gericht entscheidet, ob die Gegenstände an die oder den Gefangenen ausgehändigt werden oder ob mit ihnen nach Satz 4 verfahren wird. Die jeweils veranlassten Maßnahmen werden der oder dem Gefangenen von der zuständigen Stelle mitgeteilt. Hiervon kann auf Anordnung des Gerichts vorübergehend abgesehen werden, soweit es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

(3) Der Inhalt ausgehender Pakete kann von der Vollzugsbehörde wegen des Zwecks der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden. Für Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Gegenstände, die den Zweck der Untersuchungshaft gefährden können, leitet die Vollzugsbehörde unverzüglich an das Gericht weiter. Das Gericht entscheidet, ob die Gegenstände abgesendet werden oder ob mit ihnen nach Absatz 2 Satz 4 verfahren wird. Absatz 2 Sätze 7 und 8 gilt entsprechend.

(4) Auf in ein- und ausgehenden Paketen enthaltene Schreiben finden abweichend von den Absätzen 2 und 3 die auch sonst für Schreiben geltenden Vorschriften dieses Teils Anwendung.

(5) Der Empfang von Paketen kann befristet untersagt werden

  1. vom Gericht, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert,
  2. von der Vollzugsbehörde, wenn es wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(6) Für die Kosten des Paketverkehrs gilt § 145 Abs. 2 entsprechend.

(7) § 134 Abs. 1, 2, 4 und 5 findet keine Anwendung.

§ 151 Gegenstände in Schreiben 09

Enthält ein Schreiben offenkundig einen Gegenstand, so darf es von der Vollzugsbehörde geöffnet werden. Für die Behandlung des Gegenstandes gilt § 150 Abs. 2 Sätze 4 bis 8, Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und Abs. 7 entsprechend. Auf das Schreiben finden im Übrigen die auch sonst für Schreiben geltenden Vorschriften dieses Teils Anwendung; insbesondere ist eine Textkontrolle durch die Vollzugsbehörde unzulässig.

Fuenftes Kapitel
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Freizeit

§ 152 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen

(1) Die oder der Gefangene ist nicht zur Arbeit verpflichtet.

(2) Ihr oder ihm soll auf Antrag nach Möglichkeit der Vollzugsbehörde Arbeit oder eine angemessene Beschäftigung in der Anstalt angeboten werden, soweit der Zweck der Untersuchungshaft nicht entgegensteht.

(3) Für die Ausübung einer angebotenen Arbeit oder angemessenen Beschäftigung erhält die oder der Gefangene ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung sind fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs zugrunde zu legen (Eckvergütung). § 40 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 42 und 44 gelten entsprechend.

(4) Einer oder einem geeigneten Gefangenen soll auf ihre oder seine Kosten Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer oder beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Vollzugsbehörde und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

§ 153 Freizeit

Für die Gestaltung der Freizeit der oder des Gefangenen gelten die §§ 64 bis 67 entsprechend mit der Maßgabe, dass die sich daraus ergebenden Rechte auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, soweit es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

Sechstes Kapitel
Gesundheitsfürsorge und soziale Hilfen

§ 154 Gesundheitsfürsorge

(1) Für die Gesundheitsfürsorge gelten die §§ 56, 57, 59, 62 und 63 entsprechend. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die oder der Gefangene in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 an den Kosten für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge beteiligt werden kann.

(2) Der oder dem Gefangenen kann nach Anhörung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes oder der Anstaltszahnärztin oder des Anstaltszahnarztes gestattet werden, auf eigene Kosten weiteren ärztlichen oder zahnärztlichen Rat hinzuzuziehen. Die Konsultation soll in der Anstalt erfolgen.

§ 155 Soziale Hilfen

Für soziale Hilfen gelten § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3 unter Berücksichtigung des Zwecks der Untersuchungshaft entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Hilfe auch auf die Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft erstrecken soll.

Siebtes Kapitel
Sicherheit und Ordnung der Anstalt, unmittelbarer Zwang, Disziplinarmaßnahmen

§ 156 Sicherheit und Ordnung der Anstalt, unmittelbarer Zwang, Disziplinarmaßnahmen

(1) Für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie den unmittelbaren Zwang gelten die §§ 74 bis 93 entsprechend. Das Gericht kann Einzelhaft zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr anordnen; eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Vollzugsbehörde ist ausgeschlossen.

(2) Für die Disziplinarmaßnahmen gelten die §§ 94 bis 96 Abs. 4 Satz 2 und die §§ 97 bis 99 entsprechend. § 96 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Befugnisse der oder des Gefangenen aus § 142 Abs. 1 bis 3 und den §§ 152 und 153 ruhen, soweit nichts anderes angeordnet wird.

(3) Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme darf die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit der oder des betroffenen Gefangenen nicht beeinträchtigt werden. Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder zum Teil auch während einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Strafhaft vollzogen werden.

Achtes Kapitel
Junge Gefangene

§ 157 Anwendungsbereich

An jungen Gefangenen wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften dieses Kapitels vollzogen. Junge Gefangene sind zur Tatzeit Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie zur Tatzeit Heranwachsende, die 21, aber noch nicht 24 Jahre alt sind und für die nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes der Vollzug der Untersuchungshaft nach den für den Vollzug an Jugendlichen geltenden Vorschriften angeordnet worden ist.

§ 158 Gestaltung des Vollzuges

(1) Der Vollzug soll erzieherisch gestaltet werden. Die oder der junge Gefangene soll in der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie in der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer gefördert werden. Dem dienen altersgemäße Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten sowie sonstige entwicklungsfördernde Maßnahmen. Die Bereitschaft zur Teilnahme ist zu wecken und zu fördern. § 114 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die oder der junge Gefangene ist verpflichtet, die ihr oder ihm aus erzieherischen Gründen erteilten rechtmäßigen Anordnungen zu befolgen.

(3) Die Personensorgeberechtigten sind von der Inhaftierung, dem jeweiligen Aufenthaltsort und der bevorstehenden Entlassung zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis darüber haben; über vorübergehende Veränderungen des Aufenthaltsortes während des Vollzuges sind die Personensorgeberechtigten nur zu unterrichten, soweit dies mit Rücksicht auf die Dauer des anderweitigen Aufenthaltes der oder des jungen Gefangenen angezeigt ist. Sie sind auf Antrag oder bei Bedarf über grundlegende Fragen der Vollzugsgestaltung zu unterrichten; gleichzeitig soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, hierzu Anregungen zu geben. Diese sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 159 Unterbringung

Für die Unterbringung der oder des jungen Gefangenen gilt § 120 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Unterbringung in einer Wohngruppe, eine gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit sowie eine gemeinsame Unterbringung während der Ruhezeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können, wenn es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

§ 160 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete

(1) Die Gesamtdauer des Besuchs beträgt mindestens vier Stunden im Monat.

(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vierten Kapitels können Besuche von bestimmten Personen auch untersagt werden, wenn die Personensorgeberechtigten es beantragen oder wenn es aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Schriftwechsel, die Telefongespräche und den Paketverkehr.

(3) Für den Verkehr mit Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, gilt § 149 Abs. 1 entsprechend.

§ 161 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit, Selbstbeschäftigung

(1) Die oder der junge Gefangene kann aus erzieherischen Gründen zur Teilnahme an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, zur Arbeit, angemessenen oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung verpflichtet werden. Ihr oder ihm kann eine Selbstbeschäftigung in der Anstalt gestattet werden. Der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen soll Vorrang eingeräumt werden, soweit diese Maßnahmen der künftigen beruflichen Integration der oder des jungen Gefangenen dienlich sind. § 36 Abs. 3, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41, 42 und 44 gelten entsprechend.

(2) Auf einem gesonderten Konto werden für die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen gutgeschrieben

  1. vier Siebtel von Ansprüchen auf Ausbildungsbeihilfe oder Arbeitsentgelt sowie
  2. ein angemessener Teil des Anspruchs aus einer Selbstbeschäftigung, der der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen entsprechend § 36 Abs. 3 überwiesen worden ist.

Das Guthaben wird der oder dem jungen Gefangenen bei der Entlassung ausgezahlt. Der Anspruch auf das Guthaben ist nicht übertragbar.

§ 162 Gesundheitsfürsorge

(1) Für die Gesundheitsfürsorge der jungen Gefangenen gelten die §§ 56, 57, 59, 62 und 63 sowie § 154 Abs. 2 entsprechend. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die oder der junge Gefangene in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 an den Kosten für Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge beteiligt werden kann.

(2) Die oder der minderjährige Gefangene hat über die Ansprüche nach § 57 hinaus auch Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 bis 3 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs.

(3) Bei der Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 3 kann ein Verschulden der oder des jungen Gefangenen im Einzelfall unberücksichtigt bleiben.

(4) Vor ärztlichen Eingriffen bei der oder dem jungen Gefangenen sind die Rechte ihrer oder seiner Personensorgeberechtigten zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Aufklärung und Einwilligung.

§ 163 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

Für den Schusswaffengebrauch gegen eine junge Gefangene oder einen jungen Gefangenen gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Schusswaffen nur zur Abwehr einer durch die Benutzung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verursachten gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit gebraucht werden dürfen; § 92 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung.

§ 164 Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen

(1) Verstößt die oder der junge Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, so. gilt § 130 Abs. 1 entsprechend.

(2) Reichen Maßnahmen nach Absatz 1 nicht aus, so können gegen die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Für die Disziplinarmaßnahmen gelten § 94 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und Abs. 2 bis 4, § 96 Abs. 1, 3 und 4 Sätze 1 und 2, §§ 97 bis 99 sowie 156 Abs. 3 entsprechend. § 95 Abs. 1 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Arrest nur bis zu zwei Wochen zulässig ist. § 96 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aussetzung von Disziplinarmaßnahmen zur Bewährung nur bis zu drei Monaten zulässig ist. § 96 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Befugnisse der oder des jungen Gefangenen aus § 142 Abs. 1 bis 3 und den §§ 153 und 161 ruhen, soweit nichts anderes angeordnet wird. Die Personensorgeberechtigten sollen von der Entscheidung unterrichtet werden.

§ 165 Beschwerderecht der Personensorgeberechtigten

§ 101 Abs. 1 gilt für die Personensorgeberechtigten der oder des jungen Gefangenen entsprechend.

§ 166 Ergänzende Anwendung der Vorschriften der übrigen Kapitel dieses Teils

Die Vorschriften der übrigen Kapitel dieses Teils sind anzuwenden, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Neuntes Kapitel
Rechtsbehelfe

§ 167 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 09

(1) Gegen eine Maßnahme der Vollzugsbehörde oder der Staatsanwaltschaft zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Untersuchungshaft kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Über den Antrag entscheidet das Gericht nach § 134a Abs. 1 Sätze 1 und 2.

(4) Im Übrigen finden § 111 Abs. 1, §§ 112, 114, 115, 120 und 121 Abs. 1 bis 4 StVollzG entsprechende Anwendung. Für den Vornahmeantrag gilt § 113 StVollzG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon nach sechs Wochen seit dem Antrag auf Vornahme der Entscheidung gestellt werden kann.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Für das Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 168 Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen 09

(1) Gegen eine Maßnahme des Gerichts zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Untersuchungshaft oder ihre Ablehnung oder Unterlassung ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein. Abweichend von Satz 1 steht die Beschwerde auch der Vollzugsbehörde und der Staatsanwaltschaft zu. Für das Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Die Vollzugsbehörde kann bis zur Beschwerdeentscheidung die zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Zehntes Kapitel
Ergänzende Anwendung von Vorschriften des Zweiten Teils
und der Strafprozessordnung

§ 169 Ergänzende Anwendung von Vorschriften des Zweiten Teils und der Strafprozessordnung 09

(1) Für den Vollzug der Untersuchungshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Vorführung (§ 14 Abs. 3 Satz 3), die Anstaltsverpflegung (§ 23), die Gutschrift als Eigengeld (§ 48 Abs. 1 Satz 1), die Religionsausübung (§§ 53 bis 55), die Besonderheiten des Vollzuges an weiblichen Gefangenen (§§ 71 bis 73), die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 100) sowie die Beschwerde (§ 101) entsprechend.

(2) Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen sind im Untersuchungshaftvollzug der Zweck der Untersuchungshaft nach § 133 sowie die weiteren in § 134b Abs. 7 Satz 2 genannten Gesichtspunkte besonders zu beachten.

(3) Auf die den Vollzug der Untersuchungshaft betreffenden gerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 134 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sechster Teil
Vollzugsorganisation, Datenschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel
Vollzugsorganisation

Erster Abschnitt
Zweckbestimmung und Ausstattung der Anstalten, Unterbringung und Trennung

§ 170 Einrichtung von Anstalten und Abteilungen 12

(1) Die in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen werden in Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen.

(2) Für die einzelnen Vollzugsarten (Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und Untersuchungshaft an sonstigen Untersuchungsgefangenen), für den Vollzug an Frauen und Männern sowie für den Vollzug der Freiheitsstrafe an jungen Verurteilten sind jeweils gesonderte Anstalten oder Abteilungen einzurichten.

§ 171 Vollzug in den Anstalten und Abteilungen 09 12

(1) Der Vollzug an Frauen und Männern erfolgt in den dafür vorgesehenen gesonderten Anstalten oder Abteilungen.

(2) Die einzelnen Vollzugsarten werden jeweils in den dafür bestimmten gesonderten Anstalten oder Abteilungen vollzogen.

Abweichend von Satz 1 kann der Vollzug an einer oder einem jungen Gefangenen auch in einer Jugendarrestanstalt erfolgen. Darüber hinaus kann der Vollzug einer Vollzugsart in einer für eine andere Vollzugsart bestimmten Anstalt oder Abteilung erfolgen,

  1. sofern eine Gefangene oder ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder für eine oder einen von ihnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
  2. um einer oder einem Gefangenen die Teilnahme an vollzuglichen Maßnahmen in einer anderen Anstalt oder Abteilung zu ermöglichen,
  3. aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation oder
  4. mit Zustimmung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten.

Betrifft die Abweichung von Satz 1 eine Untersuchungsgefangene oder einen Untersuchungsgefangenen, so bedarf es der Zustimmung des nach den Vorschriften des Fuenften Teils zuständigen Gerichts; § 134 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 172 Getrennte Unterbringung 12

(1) Frauen und Männer sind während und außerhalb der Ruhezeit getrennt voneinander unterzubringen. Hiervon kann außerhalb der Ruhezeit abgewichen werden, um der oder dem Gefangenen die Teilnahme an vollzuglichen Maßnahmen in einer anderen Anstalt oder Abteilung zu ermöglichen.

(2) Personen, an denen unterschiedliche Vollzugsarten zu vollziehen sind, sind während und außerhalb der Ruhezeit getrennt voneinander unterzubringen. Liegen die Voraussetzungen der Vorschriften des Zweiten bis Fuenften Teils für eine gemeinsame Unterbringung während der Ruhezeit vor, so darf abweichend von Satz 1 eine gemeinsame Unterbringung während der Ruhezeit erfolgen,

  1. sofern eine Gefangene oder ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder für eine oder einen von ihnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
  2. wenn dies vorübergehend aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder
  3. mit Zustimmung der betroffenen Gefangenen.

Liegen die Voraussetzungen der Vorschriften des Zweiten bis Fuenften Teils für die gemeinschaftliche Unterbringung außerhalb der Ruhezeit vor, so darf abweichend von Satz 1 eine gemeinschaftliche Unterbringung außerhalb der Ruhezeit unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 Satz 3 erfolgen.

(3) Betrifft die Abweichung von Absatz 1 Satz 1 oder von Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchungsgefangene oder einen Untersuchungsgefangenen, so gilt § 171 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

§ 173 Gestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten

Die Anstalten sind vom Fachministerium und von den Vollzugsbehörden so zu gestalten und zu differenzieren, dass Ziele und Aufgaben des Vollzuges gewährleistet werden. Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalten sind hieran auszurichten.

§ 174 Belegungsfähigkeit und Ausgestaltung der Räume 12

(1) Das Fachministerium setzt die Belegungsfähigkeit sowie die Zahl der Einzel- und Gemeinschaftshafträume für jede Anstalt fest.

(2) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume müssen zweckentsprechend ausgestaltet und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung, Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. In Gemeinschaftshafträumen befindliche Sanitärbereiche sind baulich vollständig abzutrennen. Die Größe der Gemeinschaftshafträume muss für die darin untergebrachten Gefangenen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar sein.

Zweiter Abschnitt
Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden

§ 175 Zuständigkeit

(1) Die Anstalt ist als Vollzugsbehörde für die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Fachministerium kann bestimmte vollzugliche Aufgaben anstaltsübergreifend einer nachgeordneten Stelle übertragen.

§ 176 Anstaltsleitung

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug in der Anstalt, vertritt die Anstalt in den ihr als Vollzugsbehörde obliegenden Angelegenheiten nach außen und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Anstalt. Die Befugnis, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen anzuordnen, darf sie oder er nur mit Zustimmung des Fachministeriums anderen Justizvollzugsbediensteten übertragen.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter und ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter müssen hauptamtlich tätig sein und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land stehen. Sie werden vom Fachministerium bestellt.

§ 177 Aufgabenwahrnehmung durch Justizvollzugsbedienstete

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden wird Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten übertragen. Aus besonderen Gründen kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch anderen Beamtinnen und Beamten, sonstigen Justizvollzugsbediensteten oder nebenamtlich in einer Anstalt beschäftigten Personen übertragen werden.

(2) Im Jugendstrafvollzug und im Untersuchungshaftvollzug an jungen Gefangenen sollen Justizvollzugsbedienstete eingesetzt werden, die für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind. Die Eignung ist durch entsprechende Fortbildungen zu fördern.

§ 178 Beauftragung 12

Fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen können beauftragt werden, Aufgaben für die Vollzugsbehörde wahrzunehmen, soweit dabei keine Entscheidungen oder sonstige in die Rechte der Gefangenen oder anderer Personen eingreifende Maßnahmen zu treffen sind. Eine Übertragung von vollzuglichen Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ist ausgeschlossen.

§ 179 Seelsorge

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung der Vollzugsbehörde dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen zuziehen.

§ 180 Ärztliche Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist in der Regel durch hauptberuflich in der Anstalt tätige Arztinnen und Ärzte sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange solche Personen nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die anderweitig in der Krankenpflege ausgebildet sind.

§ 181 Zusammenarbeit 12

(1) Im Strafvollzug ist insbesondere mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Einrichtungen für berufliche Bildung, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Gesundheits-, Ausländer- und Polizeibehörden, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Ausländer- und Integrationsbeauftragten sowie Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung der Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.

(2) Im Jugendstrafvollzug ist über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen hinaus insbesondere mit Schulen und Schulbehörden, der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie den Jugendämtern eng zusammenzuarbeiten.

(3) Im Untersuchungshaftvollzug gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Untersuchungshaft die Zusammenarbeit erfordern.

§ 182 Interessenvertretung der Gefangenen 12

Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen. Die Vorschläge und Anregungen sollen mit der Vertretung erörtert werden.

§ 183 Hausordnung

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung.

(2) In die Hausordnung sind namentlich Regelungen aufzunehmen über

  1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist allgemein zugänglich auszuhängen und auf Verlangen auszuhändigen.

Dritter Abschnitt
Aufsicht und Vollstreckungsplan

§ 184 Aufsicht

(1) Das Fachministerium führt die Aufsicht über die Vollzugsbehörden.

(2) Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder solche Entscheidungen oder bestimmte Aufsichtsbefugnisse auf ihm nachgeordnete Stellen übertragen. Im Fall der Übertragung wird das Fachministerium oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Richterliche Entscheidungen im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges unterliegen nicht der Aufsicht.

§ 185 Vollstreckungsplan

Das Fachministerium regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörden nach allgemeinen Merkmalen in einem Vollstreckungsplan. Der Vollstreckungsplan sieht darüber hinaus vor, in welchen Fällen die für den Strafvollzug zuständige Vollzugsbehörde durch ein Einweisungsverfahren bestimmt wird und welche Stelle in einem solchen Verfahren die Einweisungsentscheidung trifft.

Vierter Abschnitt
Beiräte

§ 186 Bildung der Beiräte 12

(1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.

(2) Das Nähere regelt das Fachministerium durch Verordnung. Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen zur Anzahl der Beiratsmitglieder sowie über deren Berufung und Abberufung. Justizvollzugsbedienstete sowie Bedienstete des Fachministeriums dürfen nicht Mitglied eines Beirats sein.

(3) Sind in einer Anstalt auch Sicherungsverwahrte untergebracht, so ist dies in der Verordnung nach Absatz 2 insbesondere bei der Bestimmung der Anzahl der Beiratsmitglieder zu berücksichtigen.

§ 187 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte 09 12

(1) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzuges durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge mit. Er kann Gefangene unterstützen, soweit dies mit den Zielen des Vollzuges oder dem Zweck der Untersuchungshaft im Einklang steht; er kann Strafgefangenen bei der Eingliederung nach der Entlassung helfen.

(2) Der Beirat kann namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Er kann sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Betreuung, Förderung oder Therapie der Gefangenen unterrichten sowie die Anstalt und ihre Abteilungen besichtigen.

(3) Der Beirat kann Gefangene in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Der Besuch der oder des Untersuchungsgefangenen, das Aufsuchen in ihren oder seinen Räumen und Telefongespräche mit ihr oder ihm bedürfen der Erlaubnis des nach den Vorschriften des Fuenften Teils zuständigen Gerichts. Dieses kann die Erlaubnis versagen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft es erfordert. § 134 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 188 Pflicht zur Verschwiegenheit 12

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nachvertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen , Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Fuenfter Abschnitt
Evaluation

§ 189 Evaluation

(1) Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Gefangenen, sind vom Fachministerium und den Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen, soweit dies für die Aussagekraft der Untersuchung von Bedeutung ist. Die Ergebnisse der Überprüfung sind für die Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzuges durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen.

(2) Zu diesen Zwecken sind landesweit von den einzelnen Vollzugsbehörden aussagefähige und auf Vergleichbarkeit angelegte Daten zu erheben, die eine Feststellung und Bewertung der Erfolge und Misserfolge des Vollzuges, insbesondere im Hinblick auf Rückfallhäufigkeiten, sowie die gezielte Erforschung der hierfür verantwortlichen Faktoren ermöglichen. Entsprechende Daten für Bereiche außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes sind einzubeziehen und zu vergleichen, soweit solche Daten für das Fachministerium zugänglich sind. § 199 gilt entsprechend.

Zweites Kapitel
Datenschutz

§ 190 Datenerhebung 12

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit deren Kenntnis für die datenerhebende Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Eine Vollzugsbehörde darf für eine andere Vollzugsbehörde die personenbezogenen Daten erheben, die für diese zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder für eine nach diesem Gesetz zu treffende Prognoseentscheidung erforderlich sind.

(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Für die Datenerhebung bei Dritten gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Eine Erhebung ohne Kenntnis der betroffenen Person ist zulässig, wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt. Eine Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel ist unzulässig; unter den in Satz 3 genannten Voraussetzungen können kurzzeitig Bild- und Tonaufzeichnungen gemeinschaftlich genutzter Räume der Anstalt verdeckt angefertigt werden. Nach Satz 4 erhobene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis außerhalb der Anstalt nur erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für Gefangene betreffende Maßnahmen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen unerlässlich ist und durch die Erhebung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird die betroffene Person unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit dadurch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die verantwortliche Stelle nicht gefährdet wird. Die Unterrichtung kann auch unterbleiben, wenn

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
  2. der dadurch verursachte Aufwand außer Verhältnis zu dem Unterrichtungsinteresse der betroffenen Person steht.

(5) Für die Aufklärungs- und Hinweispflichten gilt § 9 Abs. 2 und 3 NDSG.

§ 191 Speicherung, Veränderung, Nutzung

(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, so dürfen die Daten nur für Zwecke verändert und genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke nach diesem Gesetz hätten erhoben werden dürfen.

(3) Das Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, sowie von Straftaten oder
  5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist. Nach § 190 Abs. 3 erhobene personenbezogene Daten dürfen abweichend von Satz 1 für die dort in den Nummern 1 bis 3 genannten anderen Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung gespeichert, verändert und genutzt werden.

(4) Ein Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn dies der Durchführung von vollzugliche Maßnahmen betreffenden Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes oder den in § 10 Abs. 3 NDSG genannten Zwecken dient.

§ 192 Datenübermittlung 12

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Daten nach § 191 gespeichert, verändert oder genutzt werden dürfen.

(2) Über die in Absatz 1 geregelten Zwecke hinaus dürfen den zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Gefangenen,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(3) Öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

(4) Der oder dem durch eine Straftat Verletzten können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der oder des Strafgefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Ferner sind der oder dem durch eine Straftat Verletzten auf schriftlichen Antrag durch Vermittlung einer Opferhilfeeinrichtung Auskünfte über eine Unterbringung der oder des Strafgefangenen im offenen Vollzug oder die Gewährungen von Lockerungen des Vollzuges zu erteilen, wenn sie oder er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Auskunftserteilung vorliegt; bei den in § 104 Abs. 1 genannten Straftaten bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. Die betroffene Person wird vor der Auskunftserteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der oder des Verletzten vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der betroffenen Person an der Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, so wird die betroffene Person über die Auskunftserteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.

(5) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen auch bei Vorliegen der in den vorherigen Absätzen genannten Voraussetzungen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akt en an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.

(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, so trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangende Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 193 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung automatisierter Verfahren, welche die Übermittlung personenbezogener Daten zu den in § 190 Abs. 1 Satz 2, § 191 Abs. 3 und § 192 Abs. 2 genannten Zwecken durch Abruf der zuständigen öffentlichen Stellen ermöglichen, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher zu hören.

§ 194 Zweckbindung

(1) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die empfangende Person oder Stelle darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen; die Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. Die übermittelnde Stelle hat bei der Übermittlung an eine nichtöffentliche Person oder Stelle auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

(2) Unterliegt die empfangende Person oder Stelle nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn nach den für sie geltenden Bestimmungen die Einhaltung der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 geregelten Zweckbindung in vergleichbarer Weise gewährleistet ist.

§ 195 Schutz besonderer Daten 12

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der oder des Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen oder der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telekommunikation oder des Paketverkehrs erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangene oder den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht über personenbezogene Daten, die ihnen von einer oder einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut worden oder über eine Gefangene oder einen Gefangenen sonst bekannt geworden sind. Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Justizvollzugsbediensteten zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung von Geheimnissen, die ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt geworden sind, abweichend von Satz 2 nur befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die oder der Gefangene: oder Sicherungsverwahrte ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden, verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung auch für diesen Zweck vorgelegen hätten.

(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung der in der Anstalt für eine entsprechende Behandlung zuständigen Person befugt ist.

§ 196 Schutz der Daten in Akten und Dateien

(1) Die einzelnen Justizvollzugsbediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit mit den im Vollzug tätigen Personen oder Stellen erforderlich ist.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

§ 197 Berichtigung, Löschung und Sperrung 12

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach der Entlassung der oder des Gefangenen oder ihrer oder seiner Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vornamen, Geburtsname, Aliasnamen, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der oder des Gefangenen nur noch verarbeitet werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 199,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
  5. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit einer Anstalt

unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die oder der Gefangene erneut zum Vollzug einer der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahme aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) Bei der Aufbewahrung von Akten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,

Gefangenenbüchern 30 Jahre.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.

(5) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 17 NDSG.

§ 198 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 16 NDSG Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.

§ 199 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend.

§ 200 Vorrang besonderer Rechtsvorschriften; Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

(1) Soweit sonstige Rechtsvorschriften dieses Gesetzes Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, gehen sie den Bestimmungen dieses Kapitels vor.

(2) Die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält und Zweck und Eigenart des Vollzuges der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht entgegenstehen.

Drittes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 201 Übergangsbestimmungen 12

(1) Bis für die einzelnen Vollzugsarten eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes in Kraft tritt, gelten die die jeweilige Vollzugsart betreffenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Bemessung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungsbeihilfe sowie die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung fort.

(2) Bis für die einzelnen Vollzugsarten eine Verordnung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kraft tritt, gelten die die jeweilige Vollzugsart betreffenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Erhebung von Kosten mit Ausnahme der Vorschriften über die Erhebung eines Haftkostenbeitrags fort.

§ 202 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 6 Abs. 3 (Elternrecht) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

ENDE

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