Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze

Vom 18. Juli 2012
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 26.07.2012 S. 279)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. von 4.600 000 Euro im Jahr 2012 und 3.200 000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Betrag "6.665 000 Euro" durch den Betrag "13.105 000 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. 4.511.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt, "2. 4 .511.000 Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben und".

cc) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4

4. 6.440 000 Euro zur Finanzierung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz.

wird gestrichen.

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "50,8" durch die Angabe "49,2" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "49, 2" durch die Angabe "50,8" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Einnahmequellen" durch das Wort "Finanzmittelquellen" ersetzt.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 7 Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um zusätzliche Einwohnerzahlen zur Berücksichtigung der Ausgabenbelastungen

  1. für die Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuchs und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie
  2. für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen

Die zusätzliche Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 1) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten Ausgabenbelastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur nach Absatz 3 ermittelten Ausgabenbelastung aller Landkreise und kreisfreien Städte errechnet. Die zusätzliche Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag errechnet.

(2) Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 55,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 34,5. Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die Ausgabenbelastungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 55,8, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 9,7.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Ausgabenbelastung wird nach dem Durchschnitt der Ausgaben der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungsarten jeweils nach Abzug der Einnahmen bei diesen Leistungsarten sowie der Leistungen des Landes nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs ermittelt.

" § 7 Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um zusätzliche Einwohnerzahlen zur Berücksichtigung der finanziellen Belastungen

  1. für die Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuchs und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie
  2. für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen.

Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 1) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte errechnet. Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag errechnet.

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