Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2015
- Niedersachsen -

Vom 18. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 27 vom 30.12.2014 S. 477)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "Rennwett- und Lotteriesteuer" durch die Worte "Lotteriesteuer, der Rennwett- und einer sonstigen Sportwettsteuer" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 45.000 000 Euro im Jahr 2015 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "51,4" durch die Zahl "50,9" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "48,6" durch die Zahl "49,1" ersetzt.

b) Absatz 2, zweiter Satzteil, wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "50,9" durch die Zahl "50,4" ersetzt.

bb) in Nummer 2 wird die Zahl "49,1" durch die Zahl "49,6" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Zahl "63,1" durch die Zahl "65,9" und die Zahl "25,8" durch die Zahl "23" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Zahl "63,1" durch die Zahl "65,9" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Zahl "61,8" durch die Zahl "64,6" und die Zahl "27,3" durch die Zahl "24,6" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Zahl "61,8" durch die Zahl "64,6" und die Zahl "10,9" durch die Zahl "10,8" ersetzt.

4. § 21 Abs. 4 Satz 3

Abschlagszahlungen auf die Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter erfolgen jeweils zum 31. Mai und 31. Oktober eines Jahres und werden zum 1. April des folgenden Jahres abgerechnet.

wird gestrichen.

Artikel 2

...

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Gültig ab 1. Juni 2015

Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 215), erhält folgende Fassung:

"Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)


alt neu
 "Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,45 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,62 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,64 Euro, für weitere Monate 0,81 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI -), wenn sie oder er mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,96 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,48 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,99 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn sie oder er mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,31 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,89 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 SGB XI) 0,65 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro.

 "Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,51 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro,

  2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,64 Euro

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit jeMonat 1,68 Euro, für weitere Monate 0,83 Euro

(4) Der Pflegezuschlag nach § 60Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

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