Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes *
- Niedersachsen -
Vom 8. Juni 2016
(Nds.GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2016 S. 94)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz vom 7. Dezember 2006 (Nds.GVBl. S. 580; 2016 S. 76), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds.GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn das Land, eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar
(3) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht informationspflichtig." |
"(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn
(3) Die obersten Landesbehörden sind nicht informationspflichtig, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden." |
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
"zu Emissionserklärungen nach § 31g Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes,"
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
_________
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).
ID 160919 |
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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