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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze
- Niedersachsen -
Vom 2. März 2017
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 21.03.2017 S. 46)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVB1. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVB1. S. 301), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. von 18.200 000 Euro im Jahr 2010 als einmaliger Ausgleich für Steuerausfälle in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2009 und des für das Kalenderjahr 2009 gezahlten Einmalbetrages;
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und darin werden die Worte "4.600 000 Euro im Jahr 2012 und" gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
b) In Satz 2 Nr. 3 werden die Buchstaben a bis f durch die Worte "72.800 000 Euro ab dem Jahr 2014" ersetzt.
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a) 9.500.000 Euro im Jahr 2009,
b) 18.900.000 Euro im Jahr 2010, c) 33.100.000 Euro im Jahr 2011, d) 47.300.000 Euro im Jahr 2012, e) 66.200.000 Euro im Jahr 2013 und f) 72.800.000 Euro ab dem Jahr 2014 |
72.800 000 Euro ab dem Jahr 2014 |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "51,3" durch die Angabe "50,9" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "48,7" durch die Angabe "49,1" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
3. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Bedarfsansatz
Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Gemeindegrößenansatz errechnet. Der Gemeindegrößenansatz beträgt bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 100 vom Hundert, der Einwohnerzahl. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Gemeindegrößenansätze; diese werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet. |
" § 5 Bedarfsansatz
(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Vervielfältigung der Einwohnergrößenzahl mit dem Gemeindegrößenansatz. (2) Die Einwohnergrößenzahl ergibt sich aus 1. der Einwohnerzahl (§ 17) der Gemeinde, im Fall der Stadt Bad Fallingbostel erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Osterheide und im Fall der Stadt Bergen erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Lohheide, und 2. einem Einwohnererhöhungswert in den Fällen des Satzes 2. Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als ihre durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. (3) Der Gemeindegrößenansatz steigt ab einer Einwohnergrößenzahl von 10.000 bis zu einer Einwohnergrößenzahl von 500.000 mit zunehmender Einwohnergrößenzahl fortlaufend so an, dass er bei Gemeinden mit einer Einwohnergrößenzahl
beträgt. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnergrößenzahlen sind dazwischenliegende Gemeindegrößenansätze zu bilden; diese werden auf volle 0,001 gerundet." |
4. § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Gesamteinwohnerzahl im Samtgemeindegebiet maßgebend ist. | "Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnergrößenzahl die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden maßgebend ist." |
5. § 7 erhält folgende Fassung:
alt |
(Stand: 26.04.2021)
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