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Regelwerk
Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2018
- Niedersachsen -

Vom 28. Februar 2018
(Nds. GVBl. Nr. 2 vom 05.03.2018 S. 22)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

§ 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 46), erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 durch die Änderungen des Haushaltsgesetzes 2016 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2016 zu berücksichtigen. Die sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen für 2016 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2017 hinzugerechnet. "(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsplan 2018 durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2018 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2018 zu berücksichtigen."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 8 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48), wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

alt neu
(4) Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten jährlich vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter in Höhe von insgesamt 1620.140 Euro; abweichend von Halbsatz 1 beträgt im Jahr 2016 die Höhe des finanziellen Ausgleichs 270.023,33 Euro. Satz 1 gilt nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte. Der Betrag nach Satz 1 wird auf die Gemeinden und Samtgemeinden zu gleichen Teilen aufgeteilt; er wird zum 20. Juni eines jeden Jahres ausgezahlt. Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) gelten entsprechend. "(4) 1Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter, der als jährliche Pauschale gewährt wird. 2Im Jahr 2018 beträgt die Höhe der jährlichen Pauschale insgesamt 1.791 294 Euro. 3Ändern sich die standardisierten Personalkostensätze oder die Anzahl der Kommunen nach Satz 1, so erhöht oder vermindert sich die Pauschale im jeweils folgenden Jahr um den entsprechenden Betrag. 4Der Betrag nach Satz 2 oder 3 wird auf die Gemeinden und Samtgemeinden zu gleichen Teilen aufgeteilt; er wird zum 20. Juni eines jeden Jahres ausgezahlt. 5Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) gelten entsprechend.

(5) Für das Jahr 2017 wird den Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich von jeweils 1.564 Euro gewährt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für kreisfreie Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 3 Nrn. 1 und 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2017,
  2. Artikel 3 Nr. 3 Buchst. a, b Doppelbuchst. bb und Buchst. c am 1. April 2018 und
  3. Artikel 3 Nrn. 2 und 4 am 1. August 2018 in Kraft.

ID 180376

ENDE

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