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Haushaltsbegleitgesetz 2019
- Niedersachsen -
Vom 18. Dezember 2018
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 21.12.2018 S. 317; ber. S. 13; ber. S. 63)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2018 (Nds. GVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden die Worte "durch Gesetz" durch die Angabe "in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG)" ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird nach den Worten "des Grundgesetzes" die Angabe "in der bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
cc) In Buchstabe e wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG)" durch die Angabe "NFVG" ersetzt.
bb) Die Nummern 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4 .einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 180.000.000 Euro im Jahr 2015 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen,
5. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 595.000 000 Euro im Jahr 2016 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung, 6. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 405.000 000 Euro im Jahr 2017 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung und |
|
cc) Nummer 7
7. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 305.000 000 Euro im Jahr 2018 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung.
wird gestrichen.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "beiden" die Worte "dem Vorjahr" eingefügt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Übersteigt im Haushaltsjahr 2016, 2017 oder 2018 das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 6 und 7 bezeichneten Aufgaben den dort jeweils für dasselbe Jahr genannten Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.
(3) Mit den Leistungen des Finanzausgleichs im Haushaltsjahr 2017 erhalten zusätzlich die Stadt Hildesheim 4.702 328 Euro, die Stadt Salzgitter 5.528 504 Euro, die Stadt Schöningen 21.640 Euro und die Gemeinde Büddenstedt 23.824 Euro für Gemeindeaufgaben sowie der Landkreis Hildesheim 977.464 Euro und die Stadt Salzgitter 1.332 048 Euro für Kreisaufgaben. Die Beträge werden vorab aus den jeweiligen Teilmassen des Haushaltsjahres 2017 der entsprechenden Aufgabengruppe der Schlüsselzuweisungen nach § 3 gewährt. |
"(2) Für das Jahr 2019 beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 253.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
(3) Übersteigt das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer in einem Jahr für die bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend." |
(Stand: 26.04.2021)
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