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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2020
(Nds.GVBl. Nr. 27 vom 17.07.2020 S. 236)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14f wird der folgende Dritte Abschnitt eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen

§ 14g Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen

(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält am 4. Dezember 2020 eine Ausgleichsleistung, wenn das für die Berechnung des Finanzausgleichs im Jahr 2021 gemäß § 9 Abs. 1 maßgebliche Istaufkommen aus der Gewerbesteuer den Durchschnitt des für die Jahre 2018 bis 2020 für den Finanzausgleich maßgeblichen Istaufkommens aus der Gewerbesteuer unterschreitet.

(2) Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 814.000 000 Euro. Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde entfallende Betrag entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.

(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 im Jahr 2021 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet; § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung die Messbeträge nicht mit einem nach § 11 Abs. 2 bestimmten Anteil, sondern in vollem Umfang zugrunde zu legen sind.

§ 14h Aufwandsausgleich

(1) Zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen werden am 20. September 2020 Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 100.000 000 Euro gewährt.

(2) 111.000 000 Euro erhalten die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Die Verteilung erfolgt entsprechend § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NFVG.

(3) 189.000 000 Euro erhalten kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und Samtgemeinden. Die Verteilung erfolgt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NFVG.

(4) § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der jeweiligen Gruppe von Gebietskörperschaften (Gemeinde- oder Kreisaufgaben) erfolgt.

§ 14i Anpassung des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598.000 000 Euro erhöht.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348.000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. Die Aufrechnung erfolgt, sobald und soweit der Kommunale Finanzausgleich den Haushaltsansatz im Haushaltsplan 2020 in der Fassung vom 19. Dezember 2019 überschreiten würde, frühestens jedoch im Jahr 2022."

2. In § 24 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt."

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Sondervermögensgesetzes

Das COVID-19-Sondervermögensgesetz vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Zweckbindung" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:

alt neu
"Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen durch
  1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens,
  2. Leistung von Entschädigungen,
  3. Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft,
  4. Maßnahmen zum Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz,
  5. Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs,
  6. Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen,
  7. Kofinanzierung von Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union,
  8. den Ausgleich von Steuermindereinnahmen des Landes aufgrund steuerrechtlicher Entlastungsmaßnahmen und
  9. den Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund des Einbruchs der wirtschaftlichen Entwicklung, soweit diese nicht im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach Artikel 71 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 18b der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung aufgefangen werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird neuer Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.

2. Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:

" § 3 Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

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