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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Niedersachsen -
Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 589)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. Tabelle nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wegen einer darin eingetragenen öffentlich-rechtlichen Forderung im Sinne des § 201 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO,".
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort "Vollstreckung" die Worte "wegen Geldforderungen" eingefügt.
3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach den Worten "Wird der" das Wort "schriftliche" eingefügt.
4. Dem § 13 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 Nr. 4 nicht und die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Niederschrift anstelle der Unterschrift nach Absatz 2 Nr. 5 mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nrn. 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen."
5. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung (AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. | "Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden." |
b) Satz 3 wird
Satz 2 gilt entsprechend, soweit § 30 AO entsprechend anzuwenden ist.
gestrichen.
6. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Worte "und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI)" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 35 Abs. 4c Nr. 2" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "vorliegen" die Worte "und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat" eingefügt.
c) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung dürfen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 nur erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist."
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 1 werden die Worte "der Insolvenzordnung" durch die Angabe "InsO" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner, die oder der die Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes in den letzten zwei Jahren abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. | "Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, dass anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben." |
8. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.10.2022)
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