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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich, des Aufnahmegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 23. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 596)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14i wird der folgende Vierte Abschnitt eingefügt:
"Vierter Abschnitt
Sonstige Ausgleichsleistungen
§ 14j Ausgleich von Einkommensteuerausfällen
(1) Eine kreisfreie Stadt, eine kreisangehörige Gemeinde oder ein gemeindefreier Bezirk erhält im Dezember 2022 für Steuerausfälle aus dem Einkommensteueraufkommen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022 eine Ausgleichsleistung.
(2) Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 20.000 000 Euro. Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt, die jeweilige kreisangehörige Gemeinde oder den jeweiligen gemeindefreien Bezirk entfallende Betrag wird nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. April 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 369), aufgeteilt. § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.
(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Einkommensteuer angerechnet."
2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "149.000 000" durch die Zahl "359.000 000" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche". | "Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und für aus der Ukraine vertriebene Menschen, der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" sowie von Steuereinnahmeausfällen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022." |
Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes
Das Aufnahmegesetz vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 212), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "werden" das Wort "können" eingefügt.
2. Dem § 4 Abs. 3 wird der folgende Satz 6 angefügt:
"6Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Meldungen nach den Sätzen 4 und 5 ist ausgeschlossen."
3. Dem § 4a werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"3Im Jahr 2022 zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen 1 und 2 Vorauszahlungen in Höhe von einmalig 100.000 000 Euro für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2023. 4Die Verteilung der Vorauszahlungen nach Satz 3 erfolgt nach dem Maßstab, der nach § 4 für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2022 gilt."
4. Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c eingefügt:
" § 4b Sonderzahlung im Jahr 2022
(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung von und aller übrigen Kosten im Zusammenhang mit Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG im Jahr 2022 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 82.500 000 Euro.
(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt nach dem Verhältnis der für den jeweiligen Kostenträger aufgrund der Abfrage des zuständigen Fachministeriums zum Stichtag 31. Mai 2022 von den kommunalen Trägern übermittelten Anzahl der im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG zu der übermittelten Gesamtanzahl aller örtlichen Träger.
§ 4c Abweichende Regelungen für die Kostenabgeltung nach § 4 im Jahr 2023
(1) Für die Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2023 gelten für die Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 die folgenden abweichenden Regelungen. Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 1 bis 3 unberührt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für die unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten auf Nachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37.500 000 Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. Nach Satz 1 sind ausschließlich Ausgaben zu berücksichtigen,
(Stand: 05.03.2024)
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