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SchAG NRW - Schiedsamtsgesetz
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Dezember 1992
(GV. NRW. 1993 S. 32; 09.05.2000 S . 476; 25.09.2001 S. 708; 05.04.2005 S. 306; 03.05.2005 S. 498; 21.04.2009 S. 224; 14.12.2012 S. 97; 14.06.2016 S. 310; 23.01.2018 S. 90; 09.11.2021 S. 1198; 17.09.2024 S. 635 24)
Erster Abschnitt
Das Schiedsamt
§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
(2) Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. Das Gemeindegebiet kann in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.
§ 2 Eignung für das Schiedsamt
(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer
(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer
(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.
§ 3 Wahl der Schiedsperson
(1) Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.
(3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
§ 4 Bestätigung der Wahl
Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) bestätigt worden ist, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
§ 5 Vereidigung der Schiedsperson
(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts ( § 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:
,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
§ 6 Ehrenamt
Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 7 Aufsicht, Verzeichnis der Schiedspersonen
(1) Die Aufsicht über die Schiedsperson üben aus:
(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.
(3) Die Behörden gemäß Absatz 1 sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben befugt, personenbezogene Daten von Schiedspersonen zu verarbeiten. Diese Behörden sind befugt, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der im jeweiligen Bezirk tätigen Schiedspersonen an das für Justiz zuständige Ministerium zu übermitteln. Die übermittelten Daten werden in eine öffentliche Datenbank eingestellt, die das Auffinden der örtlich zuständigen Schiedsperson nach § 14 ermöglicht.
§ 7a Datenschutz
Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Ablehnung oder Niederlegung des Amtes
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(Stand: 02.10.2024)
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