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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Schiedsamtsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. September 2024
(GV. NRW Nr. 29 vom 30.09.2024 S. 635)
Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
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"(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
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2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe e) wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. solche gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260) in der jeweils geltenden Fassung."
3. § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Weitere Aufgebotsverfahren
(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 für die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung entsprechend. (2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet. |
" § 58 Weitere Aufgebotsverfahren
(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1162, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt dies auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet. (2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104 und 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet." |
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Spalte "Gegenstand" zu Nummer 1 wird die Angabe " § 1059 a" durch die Angabe " § 1059a" und die Angabe " § 1059 e" durch die Angabe " § 1059e" ersetzt.
In der Spalte "Gegenstand" zu Nummer 3.4 wird das Wort "Gebärdensprachdolmetscher" durch das Wort "Gebärdensprachdolmetschern" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schiedsamtsgesetzes
Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:
"Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben."
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlaßt hat, muß die Kosten tragen. | "(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, muss die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer tragen." |
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Kosten" die Wörter "sowie die anfallende Umsatzsteuer" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schlichtungsverfahrens" die Wörter "sowie die anfallende Umsatzsteuer" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 02.10.2024)
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