Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 29. März 2007
(GV. NRW. Nr. 9 vom 30.03.2007 S. 137)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
205

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

§ 33 wird wie folgt geändert:

Nach § 33 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Polizeibehörden sind befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln."

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

20.320

Das Landesbesoldungsgesetz vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Deutsche Hochschule der Polizei erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium."

2. Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

3. In Satz 3 (neu) werden die Wörter "der Rechtsverordnung" geändert in "den Rechtsverordnungen".

Artikel 3
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem
Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
(Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz)
2251

wie eingefügt

Artikel 4
In-Kraft-Treten

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