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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich angesichts der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie zum Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie oder einer Katastrophe
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. November 2021
(GV. NRW. Nr. 78 vom 12.11.2021 S. 1180)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82a wie folgt gefasst:

alt neu
§ 82a Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie " § 82a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe".

2. Dem § 3 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 2 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium."

3. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen."

4. Dem § 53 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen."

5. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Kommunikation" die Angabe "(Online-Prüfungen)" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen."

6. § 82a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 82a Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie " § 82a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur" durch die Wörter

"Das Ministerium wird für den Fall, dass

  1. der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,
  2. der Landtag auf der Grundlage des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt hat oder
  3. eine Rechtsverordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden ist,

zur", die Wörter "und zum" durch die Wörter "sowie zum" und die Wörter "sowie der" durch die Wörter "und der" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium."

c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:

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(Stand: 15.11.2021)

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