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HG - Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. September 2014
(GV.NRW. Nr. 27 vom 29.09.2014 S. 543; 14.06.2016 S. 310 16; 15.12.2016 S. 1154 16; 07.04.2017 S. 414 17, 17a; 17.10.2017 S. 806 17b; 12.07.2019 S. 425, ber. 593 19; 14.04.2020 S. 218 20; 01.09.2020 S. 890 20a; 01.12.2020 S. 1110 20b; 25.03.2021 S. 331 21; 03.11.2021 S. 1180 21a; 25.11.2021 S. 1210a 21b; 30.06.2022 S. 780b 22; 29.08.2023 S. 1072 23; 05.12.2023 S. 1278 23a)
Gl.-Nr.: 221
(Entscheidung BVerfG siehe =>)
Archiv 2006
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen. Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.
(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:
Folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:
(3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden und in Gütersloh, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede, in Soest und in Lüdenscheid, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen.
(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes.
Teil 1
Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen nach § 1
(Stand: 18.12.2023)
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