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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Juli 2024
(GV. NRW. Nr. 21 vom 30.07.2024 S. 444)
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "stattfinden" die Wörter", spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl" eingefügt.
2. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl." ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
In § 32 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, werden nach dem Wort "stattfinden" die Wörter ", spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird das Wort "spätestens" durch die Wörter "innerhalb von" und der Punkt am Ende durch die Wörter", spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl." ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Wählergruppentransparenzgesetzes
Das Wählergruppentransparenzgesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "Kommunalwahlgesetz" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die in einer nach § 1 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz gewählten Vertretung eine Fraktion oder Gruppe stellt" durch die Wörter "deren gewählte Vertreter aufgrund des bei der Kommunalwahl erzielten Ergebnisses in einer nach § 1 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes gewählten Vertretung aus eigener Kraft eine Fraktion oder Gruppe stellen können" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten; Aufhebung von Übergangsvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (31.07.2024) in Kraft. Gleichzeitig werden Artikel 5 §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) geändert worden ist, Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) aufgehoben.
ID: 241830
ENDE |
(Stand: 02.08.2024)
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