Regelwerk |
LArchG - Landesarchivgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 5. Oktober 1990
(GVBl 1990, S. 277; 12.10.1999 S. 325; 05.04.2005 S. 98; 26.11.2009 S. 296; 28.09.2010 S. 301 10; 27.11.2015 S. 383 15; 11.02.2020 S. 42 20)
Gl.-Nr.: 224-10
Erster Abschnitt
Öffentliches Archivwesen
(1) Unterlagen der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen, die für deren Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind in öffentlichen Archiven auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben; dies gilt auch für Unterlagen von Funktions- oder Rechtsvorgängern. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts und ihre Vereinigungen gleich, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger Bedeutung zukommt. Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben, für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert aufzubewahren.
(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle bei den in Absatz 1 genannten Stellen angefallenen Informationen, insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Dateien, Bild-, Film- und Tonmaterialien, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind.
(3) Archivgut kann nur an Träger anderer hauptamtlich und fachlich betreuter Archive übereignet werden, wenn dies wegen der Herkunft oder des Zusammenhanges geboten oder die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Übrigen ist Archivgut unveräußerlich. Eine widerrufliche Verwahrung in einem anderen hauptamtlich und fachlich betreuten öffentlichen Archiv ist zulässig, wenn ein fachlicher Grund besteht.
(4) Rechtsvorschriften, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte und bestandskräftige Entscheidungen der Behörden, nach denen Unterlagen zu vernichten oder zu löschen sind, bleiben nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 unberührt.
(1) Das Land unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben die Landesarchivverwaltung. Sie hat das Archivgut der öffentlichen Stellen des Landes und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen zu archivieren.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Verbände und deren Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen. Sie können zu diesem Zweck
Soweit eigene oder gemeinsame Archive nicht über hauptberufliches Personal verfügen, können ehrenamtliche Archivpfleger bestellt werden, die sich von der Landesarchivverwaltung laufend beraten lassen sollen; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen können mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums eigene fachlich betreute Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht der Landesarchivverwaltung. Die §§ 7, 8, 8a und 9 Abs. 1 bis 3 gelten für sie entsprechend. Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung bleibt unberührt.
§ 3 Nutzung öffentlichen Archivguts 10 15
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, hat das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Landesarchiv-Benutzungsverordnung zu nutzen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich, soweit für Unterlagen vor Übergabe an das öffentliche Archiv bereits ein Zugang nach dem Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden ist.
(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
(Stand: 09.02.2021)
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