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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2020 S. 42)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383), BS 224-10, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "8 und 9" durch die Angabe "8, 8a und 9" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein weitergehender Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung gegen die Verarbeitung gespeicherter Daten besteht nicht."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Weitergehende Ansprüche Betroffener aus den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht. Eine Mitteilungspflicht der Landesarchivverwaltung nach Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht."
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten."
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "4 und 9" durch die Angabe "4, 8a und 9" ersetzt.
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke zulässig. Bei der Verarbeitung dieser Daten sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Diese Maßnahmen sind in dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung darzustellen."
6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 5 geändert.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 200267
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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