umwelt-online: HochSchG - Hochschulgesetz - Rheinland-Pfalz - (2)

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Abschnitt 2
Personalwesen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Hochschulbedienstete, Zuordnung 10

(1) Hochschulbedienstete sind die an der Hochschule hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes; sie stehen im unmittelbaren Dienst des Landes.

(2) Die Hochschulbediensteten sind den Fachbereichen, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz, oder der gesamten Hochschule zugeordnet. Im Rahmen dieser Zuordnung können Hochschulbedienstete Fachbereichseinrichtungen oder zentralen Einrichtungen zugeordnet werden.

(3) Bei Einstellungen, Berufungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils entsprechend den Frauenförderungsplänen (§ 76 Abs. 2 Nr. 16) und den Zielvereinbarungen hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Frauen sind bei Einstellung - einschließlich Berufungen -, Beförderung, Höhergruppierung und Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz (§ 4 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes) vorliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers so schwer wiegende Gründe vorliegen, dass sie auch unter Beachtung des Gebotes zur Gleichstellung der Frauen überwiegen. Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für eine Stelle gemäß § 46 nach Maßgabe der Ausschreibung erfüllen, ist grundsätzlich Gelegenheit zu einem Probevortrag oder Vorstellungsgespräch zu geben, solange eine Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts besteht. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hierfür zu groß, so sollen sie mindestens im Verhältnis ihres Anteils an den Bewerbungen eingeladen werden.

(4) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) sind ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Diese ergeben sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung. Bei der Beurteilung der Qualifikation sind auch Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erworben wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.

§ 44 Dienstvorgesetzte 10

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Kanzlerinnen und Kanzler sowie der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Es kann Präsidentinnen und Präsidenten einzelne seiner Befugnisse oder die Eigenschaft des oder der Dienstvorgesetzten übertragen. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lehrangebots und der dafür erforderlichen Organisation des Lehrbetriebs (§ 88 Abs. 2 Satz 2) ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten ernennen und entlassen die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ausgenommen die Kanzlerinnen und Kanzler, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vorbehalten hat, und begründen und beenden das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Beschäftigten sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Hochschulbediensteten. Dienstvorgesetzte dieser Hochschulbediensteten sind die Präsidentinnen oder Präsidenten; sie können einzelne ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch die Hochschule für Musik Mainz oder die Kunsthochschule Mainz, oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten.  § 105 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 45 Personalentscheidungen 10

(1) Personalentscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten werden, soweit die Hochschulbediensteten nicht der gesamten Hochschule zugeordnet sind oder werden sollen, im Benehmen mit dem Fachbereich, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge an das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Sind Professorinnen und Professoren oder diejenigen, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit leiten oder geschäftsführend leiten, Vorgesetzte oder sollen sie Vorgesetzte werden, ist ihnen vor einer Personalentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme oder für Vorschläge zu geben.

Unterabschnitt 2
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 46 Arten

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

§ 47 Lehrverpflichtung 10

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und für das Haushaltswesen zuständigen Ministerien den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Lehrverpflichtung) unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen; die Hochschulen sind zu hören. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen; darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende

  1. ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Semester erfüllen können,
  2. einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.

Die Erfüllung der konkreten Lehrverpflichtung ist gegenüber der Dekanin oder dem Dekan nachzuweisen.

(2) Für Professorinnen und Professoren eines Forschungskollegs, die auch einem Fachbereich angehören, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 eine völlige oder teilweise Freistellung für bis zu fünf Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen können für ihre Fachbereiche Fachbereichsdeputate festlegen. Ein Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eines Fachbereichs nicht unterschreiten. Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat das Fachbereichsdeputat auf die einzelnen Lehrpersonen des Fachbereichs. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1. Die Dekanin oder der Dekan berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Umsetzung des Fachbereichsdeputats; nach einem angemessenen Zeitraum ist dieses entsprechend § 5 Abs. 3 zu bewerten.

§ 48 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 10

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre einschließlich der wissenschaftlichen Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Qualitätssicherung, der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, persönliche Sprechstunden abzuhalten, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Hochschulprüfungen abzunehmen, sich an Staatsprüfungen, durch die ein Studiengang oder ein Studienabschnitt abgeschlossen wird, zu beteiligen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Auf ihren Antrag soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 21) zu verwirklichen.

(3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 49 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren 10

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss, für Professorinnen und Professoren an der Fachhochschule auch ein mit einem Diplomgrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder entsprechende Weiterbildung nachgewiesen wird,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a können im Rahmen einer Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen oder Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren, die in der Universitätsmedizin ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen sollen, müssen zusätzlich die Gebietsarzt- oder Gebietszahnarztanerkennung nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 50 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern 10

(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichsrats absehen, wenn

  1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
  3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  4. eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder
  5. eine Professorin oder ein Professor auf eine Stiftungsprofessur

berufen werden soll.

(1a) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Für die Berufung auf eine Professur legt die Hochschule spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem fachlich zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(3) Im Falle einer Abweichung von der Reihenfolge im Besetzungsvorschlag kann der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3a) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 2 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien und über die Mitwirkung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts der Hochschule nach Satz 4.

(4) Die Hochschule darf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben übertragen; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.

§ 51 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren 10

(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(2) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre. Eine über die in Satz 1 genannten Zeiten hinausgehende Verlängerung oder erneute Einstellung ist unzulässig. Dies gilt nicht, sofern im Anschluss an ein Dienstverhältnis auf Zeit gemäß Absatz 1 ein gleiches Dienstverhältnis mit einer neuen und anderen Aufgabe übertragen werden soll.

(3) Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit finden § 185 Abs. 2 und 3 sowie § 186 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. Werden sie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 weiter verwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Absatz Satz 1 oder Absatz 2kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Universitätsprofessorin" oder ,,Universitätsprofessor" oder ,,Professorin" oder ,,Professor" verleihen.

§ 52 Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 10

(1) Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 80a, 80d und 87a sind nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so können für bestimmte Beamtengruppen die Bestimmungen über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und für das Haushaltswesen zuständigen Ministerien für anwendbar erklärt werden; die Bestimmungen über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.

3) Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 59 des Landesbeamtengesetzes. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beurlaubung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsidentin oder Präsident oder als Vizepräsidentin oder Vizepräsident wegen des Erreichens der Altersgrenze endet.

(4) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule ohne den Zusatz "außer Dienst (a. D.)" geführt werden; auf Vorschlag dem Dienst kann das fachlich zuständige Ministerium die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Berufsbezeichnung nach § 51 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.

§ 53 Freistellung für besondere Forschungsvorhaben 10

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachbereichs zur Durchführung besonderer Forschungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen, sofern das nach den Studienplänen und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Die Freistellung soll sechs Monate nicht überschreiten. Sie soll Professorinnen und Professoren nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder die letzte Freistellung weniger als vier Jahre zurückliegt Nach der Freistellung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten zu berichten.

(2) Absatz 1 gilt für die Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben und für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen für Vorhaben im Rahmen angewandter Forschung oder zur Fortbildung in der beruflichen Praxis entsprechend.

§ 54 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 10

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss ,
  2. pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 49 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft mit einem erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Abs. 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzesgilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind Zeiten der Bestellung als Leiterin oder Leiter einer Forschungsgruppe im Vorgriff auf eine Juniorprofessur.

§ 55 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 10

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2 und 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(3) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten Absatz 1 und § 51 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

§ 56 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 10

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann durch die Dekanin oder den Dekan wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzungen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen,
  2. eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und
  3. nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Nummer 1eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 treten. In naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten sowie in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich und eine zweite Staatsprüfung nicht vorgesehen ist, kann eine über dem Durchschnitt liegende Master-, Magister- oder Diplomprüfung an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 2 treten. Werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte befristet eingestellt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 49 Abs. 2) förderlich sind, beschäftigt werden. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(6) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an Fachhochschulen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, Professorinnen und Professoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule zu ergänzen und zu vertiefen. Ihnen können Aufgaben in der Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt.

(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 57 weggefallen

§ 58 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 10

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben

  1. als solche in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates oder
  2. in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Lehrers für Fachpraxis berufen.

(3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Beschäftigten gilt § 56 Abs. 2 und 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fachgebieten Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmenden Aufgaben von der in § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzung abgesehen werden. Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 2 und vergleichbaren Beschäftigten gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen entsprechend.

(4) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 59 Vorgesetzte 10

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

§ 60 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse 10 10

(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Zeit und der Akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Gründe einer Verlängerung sind:

  1. Beurlaubung nach den §§ 80d und 87a des Landesbeamtengesetzes,
  2. Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,
  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. Grundwehr- und Zivildienst und
  5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach den §§ 2 bis 4 und 9 der Mutterschutzverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Absatz 1 gilt entsprechend im Falle

  1. einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 80a oder § 87a des Landesbeamtengesetzes oder
  2. einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigtenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.

Unterabschnitt 3
Nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige

§ 61 Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren 10

(1) Habilitierte können an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, selbständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nach § 21 nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Habilitierte an der Hochschule auch selbständig forschen können, soweit die Ausstattung der Hochschule dies zulässt.

(2) Die Lehrbefugnis kann aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn Habilitierte vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Beamtenverhältnis gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 verlängert wurde, nach Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden auf Antrag die Bezeichnung 'außerplanmäßige Professorin' oder 'außerplanmäßiger Professor' verleihen, wenn sie an der Hochschule lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie für herausragende Künstlerinnen und Künstler nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Lehrbefugnis und die Verleihung der Bezeichnung können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich 'Privatdozentin' oder 'Privatdozent' zu nennen. Das Recht zur Führung der in Absatz 3 genannten Bezeichnungen verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht.

§ 62 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Hochschule lehren, ohne dort in der Lehre hauptberuflich tätig zu sein und aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen oder Professoren erfüllen (§ 49), auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. § 61 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Bestellung kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 widerrufen werden.

§ 63 Lehrbeauftragte 10

(1) Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 49 Abs. 4 erfüllen.

(3) Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung sowie im Rahmen von berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiengängen und Fernstudiengängen, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.

(4) Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden.

§ 64 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte 10

(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende (studentische Hilfskräfte) können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.

(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen des Studienplanes bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 59 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Studierende

§ 65 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 10

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht; zum Studium an einer Universität berechtigt die Hochschulreife, an einer Fachhochschule die Hochschulreife oder Fachhochschulreife.

(2) Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und an Universitäten. Dem Studium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, durch Rechtsverordnung. Darin kann zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte von den Regelungen des Satzes 1 abgewichen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung können andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Schulbildungen als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt werden. Die Rechtsverordnung erlässt

  1. das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium für Schulbildungen, auf die das Schulgesetz Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und
  2. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, auf die das Schulgesetz keine Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen und dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium.

(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen

  1. nach denen andere Personen Deutschen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichgestellt sind,
  2. über die Vergabe von Studienplätzen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen,
  3. in Studienplänen und Prüfungsordnungen, nach denen für bestimmte Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit vorausgesetzt wird, und
  4. über Eignungsprüfungen (§ 66).

(5) Die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang erfolgt durch die Hochschule.

§ 66 Eignungsprüfung 10

(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2) besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im Übrigen gilt § 26 Abs. 2 Nr. 7 bis 10, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 4 entsprechend.

§ 67 Einschreibung 10

(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang ein und werden damit Mitglied der Hochschule. Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung. Soweit Zulassungszahlen festgesetzt sind, richtet sich die Einschreibung nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids; die Einschreibung für mehr als einen Studiengang ist nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in den verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist. Das Recht der Studierenden, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird.

(2) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass betroffene Studierende ihr Studium an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen können.

(3) Die Ordnung über die Einschreibung regelt insbesondere

  1. die Einschreibung als Voraussetzung für Prüfungen und Leistungsnachweise,"
  2. die Rückmeldung und Beurlaubung,
  3. die Einschreibung ausländischer und staatenloser Personen, die sich für ein Studium bewerben, sowie von Deutschen, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht,
  4. die Einschreibung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie die Einschreibung zum weiterbildenden Studium und zu sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung,
  5. die Einschreibung der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 34 Abs. 1 sowie
  6. das Verfahren der Einschreibung.

Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen,

  1. welche für Zwecke des Studiums erforderlichen Daten zur Person sowie zur Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf und zu Prüfungen erhoben werden,
  2. an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden können,
  3. wie Auskunft an Betroffene über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt wird und
  4. wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange der Auskunftspflichtigen und der Hochschulverwaltung zu berücksichtigen.

Personen, die sich für ein Studium bewerben, und Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären.

(3 a) Die Ordnung über die Einschreibung regelt ferner die Einschreibung in kooperativen und gemeinsamen Studiengängen sowie im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen unter Abstimmung der Einschreibeordnungen der beteiligten Hochschulen. Dabei ist sicherzustellen, dass Studierende Mitglieder mehrerer beteiligter Hochschulen sein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen können. Studienbeiträge und Sozialbeiträge werden jedoch nur an der beteiligten Hochschule erhoben, an der die zeitlich erste Einschreibung erfolgt oder an der der größte Anteil eines Studienganges durchgeführt wird. Abweichungen von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sind in diesen Fällen zulässig Im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen kann die Einschreibung in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 auch für Teile eines Studienganges erfolgen; in diesen Fällen sind Abweichungen von § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 zulässig.

(4) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können als Frühstudierende außerhalb der Einschreibeordnung eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre Leistungsnachweise und Prüfungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.

(5) Über die nach den Einschreibeordnungen erhobenen Daten hinaus sind Personen, die sich für ein Studium bewerben, Studierende, Frühstudierende,Gasthörerinnen und Gasthörer, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Bedienstete zur Angabe weiterer personenbezogener Daten verpflichtet, wenn dies für Zwecke der Lehre und Forschung oder bei konkreten Vorhaben der Planung und Organisation erforderlich ist; dabei sind Daten, die ihrer Art nach einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, ausgenommen.

Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 7 können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten genutzt werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren. Es gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 68 Versagung der Einschreibung 10

(1) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie

  1. die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,
  2. die Voraussetzungen der in § 65 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 genannten Bestimmungen nicht nachweisen,
  3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren haben,
  4. die Erfüllung der ihnen gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die studentische Krankenversicherung auferlegten Verpflichtungen nicht nachweisen.

(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 4 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn,

  1. keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden oder
  2. für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet oder
  3. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt worden sind.

§ 69 Aufhebung der Einschreibung 10

(1) Wenn Studierende es beantragen, ist ihre Einschreibung aufzuheben.

(2) Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach § 68 Abs. 1 und 2 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist. Die Einschreibung der Studierenden, die ohne beurlaubt zu sein, sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zum Weiterstudium zurückmelden, ist zu widerrufen; § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. Welche Hochschule über Rücknahme und Widerruf der Einschreibung entscheidet, richtet sich nach der Mitgliedschaft der Studierenden.

(3) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, die

  1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder
  2. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder
  3. rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt wurden, wenn die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht unterfallen und die Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs besorgen lässt, oder
  4. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt haben. Gleiches gilt für Studierende, die an den in Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 79 Abs. 8) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 4 getroffen worden sind.

(3a) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, denen zum zweiten Mal beim Ablegen von Hochschul- oder Staatsprüfungen ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nachgewiesen wurde.

(4) Mit dem Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3 a ist je nach der Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3a nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur einmal zulässig. Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und dessen Androhung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen

(5) Werden der Präsidentin oder dem Präsidenten Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3a rechtfertigen, so hat sie oder er den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden, entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Verstoß für gegeben, so wird das Ergebnis der Ermittlungen unverzüglich dem Ausschuss nach Absatz 6 vorgelegt. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich hält. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; sie können sich dabei eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

(6) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3 a und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss, dem angehören:

  1. ein vorsitzendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Studierenden der Hochschule sowie
  3. zwei weitere Mitglieder.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Senats, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Der Ausschuss gibt sich auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung

(7) Der Widerruf nach Absatz 3 oder Absatz 3a bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind im Übrigen die Bestimmungen über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Er ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

§ 70 1 Studienkonto, Studienbeiträge 10

(1) Das Studium ist bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, für Studierende mit einem Studienkonto grundsätzlich beitragsfrei.

(2) Das Studienkonto nach Absatz 1 wird mit Beginn des Semesters gewährt und umfasst ein Studienguthaben von grundsätzlich 200 Semesterwochenstunden; in Studiengängen mit erhöhtem Aufwand an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen kann ein entsprechend höheres Guthaben zur Verfügung gestellt werden. Ab dem Wintersemester 2007/2008 umfasst das Studienguthaben für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in konsekutiven Studiengängen 360 Leistungspunkte; das Gleiche gilt für Studierende, die in diese Studiengänge an eine Hochschule des Landes wechseln, wenn für sie erstmals ein Studienkonto eingerichtet wird. Studienkonten werden bis zu dem Semester eingerichtet und geführt, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt. Studienguthaben und Restguthaben verfallen zum Ende dieses Semesters. Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein Zweitstudium absolvieren, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, können auf Antrag mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums ein zweites Studienguthaben im Umfang der erforderlichen Semesterwochenstunden oder Leistungspunkte zuzüglich eines Aufschlags erhalten.

(3 Während des Studiums wird für jedes Semester oder jedes Modul eine Abbuchung vorgenommen; ferner kann in konsekutiven Studiengängen eine Abbuchung von fünf Leistungspunkten vorgenommen werden, wenn Studierende ohne zwingenden Grund die Studienberatung gemäß § 24 Satz 3 nicht wahrnehmen oder von einem Drittel der für die Modulprüfung vorgesehenen Leistungspunkte, wenn Studierende Fristen für die Meldung zur Prüfung versäumen. Die Abbuchung vom Studienkonto soll sich an den Studien- und Prüfungsleistungen orientieren, die die Studierenden von der Hochschule in Anspruch nehmen. Wer das Studium mit einem Abschluss beendet, erhält den verbleibenden Rest seines Studienkontos als Restguthaben. Mit diesem Restguthaben kann später gebührenfrei in der Weiterbildung, in postgradualen Studiengängen oder in einem Zweitstudium studiert werden. Die Nutzung des Restguthabens für ein Zweitstudium entfällt für Studierende, die sich zum Wintersemester 2007/2008 erstmals einschreiben. Die Verwendung des Studien- und des Restguthabens soll an eine bestimmte Studiendauer geknüpft werden.

(4) Für Studierende, die ihr Studienkonto aufgebraucht haben ohne das Studium abzuschließen, beträgt der Studienbeitrag 650 EUR je Semester. Die Hochschulen können vorsehen, dass bis zu 10 v. H. der beitragspflichtigen Studierenden wegen besonderer Begabungen oder Leistungen von der Beitragspflicht befreit werden. Für die gleichzeitige Einschreibung in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes ist bis einschließlich dem 14. Semester nur ein Studienbeitrag, ab dem 15. Semester für jeden weiteren Studiengang zusätzlich ein Viertel des Studienbeitrags zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

  1. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
  2. Studierende aus Entwicklungshilfeempfängerländern gemäß der jährlichen Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, für ausländische Studierende, die im Rahmen einer Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder eines internationalen Austauschprogramms nur für einen befristeten Zeitraum an einer Hochschule eingeschrieben sind, sowie für Studierende, die freiwillige oder gemäß der Prüfungsordnung des Studiengangs verpflichtende Auslandssemester absolvieren für deren Dauer,
  3. beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,
  4. Studierende, die gemäß § 94 Abs. 2 an einer Hochschule zum Besuch des Internationalen Studienkollegs eingeschrieben sind und für Frühstudierende gemäß § 67 Abs. 4,
  5. Promotionen und Promotionsstudiengänge, die den Abschluss eines grundständigen Studiums oder einer besonderen Eignungsprüfung voraussetzen, Studienzeiten, für die besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sowie besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschluss im Rahmen ihrer Zulassung zur Promotion gemäß § 26 Abs. 8 an einer Universität eingeschrieben sind sowie für das ,Aufbaustudium Konzertexamen' der Hochschule für Musik Mainz, das ,Vertiefungsstudium Bildende Kunst' der Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und für Studienzeiten zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen des Lehramtes.

(5) § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen; um dieses sicherzustellen, bleiben Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung, die aus Studienbeitragseinnahmen finanziert werden, bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.

(6) Das Nähere, insbesondere zur Ausstattung und Abbuchung des Studienkontos, zur zeitlichen Begrenzung einer Nutzung des Studienguthabens, zur rückwirkenden Abbuchung von mit Einrichtung des Studienkontos bereits studierten Semestern, zum Hochschul- oder Studiengangwechsel, zur Kontenführung bei den Hochschulen, zur Einräumung und Verwendung des Restguthabens und zur Altersgrenze, zur Berücksichtigung sozialer Belange, der Belange Studierender mit Behinderungen, der Mitgliedschaft Studierender in Gremien und zur Vermeidung und zum Abbau geschlechtsspezifischer Nachteile sowie zur Entrichtung der Studienbeiträge, regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags.

Teil 4
Organisation und Verwaltung der Hochschule

Abschnitt 1
Allgemeine Organisationsgrundsätze

§ 71 Organe

(1) Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe und Organe der Fachbereiche. Andere Organisationseinheiten haben Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen oder bestimmt ist.

(2) Zentrale Organe der Hochschule sind der Hochschulrat, der Senat und die Präsidentin oder der Präsident. Organe der Fachbereiche sind der Fachbereichsrat und die Dekanin oder der Dekan.

(3) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.

(4) Im Anwendungsbereich des Universitätsmedizingesetzes (UMG) vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) bedarf die Umsetzung von Entscheidungen der zentralen Organe nach Absatz 2 Satz 1 einer Regelung in der Vereinbarung nach § 22 UMG . § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 76 Abs. 2 Nr. 7 gelten nicht für den universitätsmedizinischen Bereich.

§ 72 Ausschüsse, Beauftragte 10 10

(1) Senat und Fachbereichsrat können einzelne Aufgaben auf von ihnen gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Hochschule, die nicht Mitglieder dieser Organe sind, berufen werden. In Berufungsausschüsse der Fachbereiche sind, sofern kein gemeinsamer Ausschuss gemäß § 89 gebildet wird, Mitglieder anderer Fachbereiche aufzunehmen, wenn dies nach dem Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle sachdienlich ist.

(2) Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gehören mehrheitlich Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und mindestens je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an; § 25 Abs. 5 bleibt unberührt. Berufungsausschüssen müssen, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, Studierende angehören. In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.

(3) Senat und Fachbereichsrat können für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.

(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete zur Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Organe der Hochschule und von ihnen gebildete Ausschüsse bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu unterstützen, die Beschlussfassung des Senats gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 16 vorzubereiten und regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie wirkt mit an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig zu informieren, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten. Der Ausschuss für Gleichstellungsfragen unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Speichern personenbezogener Daten bei der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht zulässig, Unterlagen über Personalmaßnahmen sind unverzüglich nach Bestandskraft der Maßnahme zu vernichten. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Betroffenen personenbezogene Bedienstetendaten gespeichert werden; dabei sind die Vorschriften der §§ 102 bis 102g des Landesbeamtengesetzes über die Führung von Personalakten entsprechend anzuwenden. Die Sätze 8 und 9 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen.

(5) Der Fachbereichsrat soll für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs kann auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden.

(6) Eine Entscheidung, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, muss auf ihren Antrag überprüft und erneut getroffen werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. § 79 Abs. 6 und § 88 Abs. 3 bleiben unberührt.

(7) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange Studierender mit Behinderung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 Satz 3 zu unterstützen.

(8) Der Senat kann eine Ombudsperson und eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(9) Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.

§ 73 Hochschulkuratorium 10

(1) Für jede Hochschule wird ein Kuratorium gebildet, das ihrer Verbindung mit gesellschaftlichen Kräften dient. Das Kuratorium soll gegenüber dem Senat zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere "zur Profilierung der Hochschule und zu ihrer Verankerung in der Region zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis, zur wissenschaftlichen Weiterbildung, zur schriftlichen Haushaltsstellungnahme der Hochschule gemäß § 103 Abs. 4 und zu Organisationsfragen Stellung nehmen. Das Kuratorium leitet seinen Jahresbericht dem fachlich zuständigen Ministerium zu und stellt ihn der Öffentlichkeit vor. Beteiligt sich die Hochschule zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Einrichtungen, die insbesondere dem Transfer von Forschungsergebnissen oder der Weiterbildung dienen, soll ein Mitglied des Kuratoriums in ein Gremium dieser Einrichtung entsandt werden.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich.

(3) Das Kuratorium einer Hochschule besteht aus 13 Mitgliedern, von denen drei Mitglieder vom Landtag gewählt, drei Mitglieder vom fachlich zuständigen Ministerium und sieben Mitglieder von der Hochschule vorgeschlagen werden. Kuratoriumsmitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die gewählten und vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums berufen. Zu den Sitzungen werden das fachlich zuständige Ministerium sowie die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler der Hochschule eingeladen.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 2
Zentrale Organe

Unterabschnitt 1
Hochschulrat

§ 74 Aufgaben 10

(1) Für jede Hochschule wird ein Hochschulrat gebildet.

(2) Der Hochschulrat berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Er hat insbesondere die Aufgabe:

  1. der Grundordnung und deren Änderungen zuzustimmen,
  2. der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und der Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs der Hochschule zuzustimmen,
  3. den allgemeinen Grundsätzen des Senats zur Zuweisung der über die Verteilung der Stellen und Mittel zuzustimmen,
  4. die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung zu beraten,
  5. Vorschläge zur Einrichtung von Studiengängen zu unterbreiten,
  6. dem Gesamtentwicklungsplan zuzustimmen,
  7. dem Qualitätssicherungssystem nach § 5 zuzustimmen.

(2a) Der Hochschulrat kann im Rahmen seiner Aufgaben jederzeit gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Senat Stellung nehmen

(3) Der Hochschulrat macht einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und, sofern die Präsidentin oder der Präsident von ihrem oder seinem Vorschlagsrecht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 keinen Gebrauch macht, einen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Er hat bei der Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers ein Vorschlagsrecht. W

(4) Versagt der Hochschulrat seine Zustimmung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 zu den Entscheidungen des Senats und kommt es zu keiner Einigung, kann das fachlich zuständige Ministerium die Zustimmung erklären.

§ 75 Zusammensetzung 10

(1) Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie weitere fünf der Hochschule angehören; mindestens ein Mitglied der fünf Mitglieder der Hochschule soll der Gruppe der Studierenden angehören. Die Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben werden von dem fachlich zuständigen Ministerium benannt; diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein.Die fünf Mitglieder der Hochschule werden vom Senat mit zwei Dritteln seiner Stimmen gewählt. Diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats sein; wird ein Mitglied des Senats gewählt, verliert es seine Mitgliedschaft im Senat. Bei Stimmengleichheit im Hochschulrat entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied und kann Anträge stellen.

(2) Der Hochschulrat wählt ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretend vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied dürfen nicht Angehörige der Hochschule sein.

(3) Die Amtszeit des Hochschulrats beträgt fünf Jahre. Der Beginn der Amtszeit wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegt. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich. Das vorsitzende und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsvergütung.

Unterabschnitt 2
Senat

§ 76 Aufgaben 10

(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule angehen.

(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 Satz 5

  1. mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,
  2. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten zu wählen,
  3. die Einschreibeordnung zu erlassen,
  4. die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen,
  5. soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen zu erlassen,
  6. zu Ordnungen für Hochschulprüfungen der Fachbereiche, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen; er kann ferner im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen übergreifende allgemeine Prüfungsordnungen erlassen,
  7. über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,
  8. allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,
  9. die von der Hochschule vorzuschlagenden Mitglieder des Hochschulkuratoriums zu benennen,
  10. zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung des Fachbereichs, Stellung zu nehmen,
  11. die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu erlassen,
  12. an einer Universität in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben, über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs  sowie über Anträge der Hochschule auf Bildung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen; dabei kann er bei der Einrichtung von Forschungsschwerpunkten für zeitlich befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen, soweit sie von den §§ 71 ff. und den § 90 vorgegeben sind, zulassen,
  13. über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
  14. an einer Universität in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,
  15. über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 89 Abs. 3 zu beschließen,
  16. Pläne zur Förderung von Frauen (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes) zu beschließen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen,
  17. den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule aufzustellen und zu beschließen.

§ 77 Zusammensetzung und Wahl 10

Dem Senat gehören mindestens als vorsitzendes Mitglied die Präsidentin oder der Präsident, ein Mitglied jedes Fachbereichs aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, im Falle der Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder der Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) zwei Mitglieder (davon eines mit Aufgaben in der Krankenversorgung) im Falle der Einrichtung eines Forschungskollegs ein Mitglied, im Falle der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz je ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,, sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 stimmberechtigt an. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39. Wird festgelegt, dass dem Senat die Dekaninnen und Dekane als Mitglieder angehören, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht.

Unterabschnitt 3
Landeskommission für duale Studiengänge

§ 78 Zusammensetzung und Aufgabe

(1) Es wird eine Landeskommission für duale Studiengänge gebildet, die aus zehn staatlichen Mitgliedern, zehn unternehmerischen Mitgliedern, drei gewerkschaftlichen Mitgliedern und drei studentischen Mitgliedern besteht. Für die Dauer von drei Jahren werden als staatliche Mitglieder je eine Professorin oder ein Professor aus den sieben Fachhochschulen entsandt; drei Mitglieder werden von dem fachlich zuständigen Ministerium entsandt, davon ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums. Die unternehmerischen Mitglieder werden von den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern, der Ingenieurkammer und der Architektenkammer entsandt; die Gewerkschaften entsenden ihre drei gewerkschaftlichen Mitglieder. Die studentischen Mitglieder entsendet die Landesastenkonferenz. Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 können je ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden. Die Landeskommission kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bilden. In den Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Landeskommission sind. Zu den Ausschüssen sollen fachlich betroffene Kammern beratend hinzugezogen werden.

(2) Die Landeskommission hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der dualen Studiengänge sowie deren Änderung an die Fachhochschulen zu geben. Die Senate entscheiden in eigener Zuständigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 13 auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweils betroffenen Fachbereichsräte. Wenn die Senate bei ihren Entscheidungen von den Empfehlungen der Landeskommission abweichen wollen, haben sie das Benehmen mit der Landeskommission herzustellen.

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