HochSchG - Hochschulgesetz - Rheinland-Pfalz - (3)
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Unterabschnitt 4
Leitung der Hochschule
§ 79 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten 10
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen, sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule und unterrichtet die Öffentlichkeit von der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule. Sie oder er fördert die Entwicklung der Hochschule.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Sie oder er erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte.Für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz wird die Vereinbarung nach § 22 UMG von deren Präsidentin oder Präsidenten abgeschlossen.
(2a) Zur Umsetzung strategischer Entscheidungen erhält die Präsidentin oder der Präsident durch Beschluss des Senats vorab einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen. Sie oder er verteilt die verbleibenden Mittel und die der Hochschule zugewiesenen Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats ( § 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch auf die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz, und die zentralen Einrichtungen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Hochschule im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen, auch ohne ihnen anzugehören; dabei ist eine Vertretung zulässig. Sie oder er kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das fachlich zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes kann sich das fachlich zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzten, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet sie oder er das fachlich zuständige Ministerium.
(8) Die Präsidentin oder der Präsident übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.
(9) Die Präsidentin oder der Präsident erläutert auf Verlangen des Landtags oder dessen Ausschüssen die Stellungnahme der Hochschule zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt.
§ 80 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten 10
(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.
(2) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der mindestens drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis.
(3) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Vorschlag gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht zustande, macht die Landesregierung dem Senat unverzüglich den Vorschlag. Ist die Wahl nicht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt, bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bis zur Wahl eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten.
(4) Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt und der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt. Lehnt der Hochschulrat die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten ab, kann der Senat den Beschluss des Hochschulrats mit drei Vierteln seiner Mitglieder zurückweisen.
§ 81 Dienstrechtliche Stellung 10
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt wurde oder eine Berufung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt ist. Erfolgt kein Eintritt in den Ruhestand, so ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit entlassen.
(2) Wird eine Person aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, gilt sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt.
(3) Im Falle einer Abwahl ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.
§ 82 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 10
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben an einer Universität von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, an einer Fachhochschule von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten oder wahlweise auf Beschluss des Senats von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung unterstützt und vertreten. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann an Universitäten auf bis zu vier Personen erhöht werden. Vertretung und Aufgaben bestimmt der Geschäftsverteilungsplan ( § 79 Abs. 3).
(2) Vizepräsidentin oder Vizepräsident kann werden, wer die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Falls zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen sind, müssen diese Professorinnen oder Professoren der Fachhochschule sein. Sie werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder, sofern diese oder dieser von dem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht, auf Vorschlag des Hochschulrats ( § 74) vom Senat auf vier Jahre gewählt. Macht die Präsidentin oder der Präsident von dem Vorschlagsrecht Gebrauch oder sind zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen, kann von einer Ausschreibung gemäß Satz 2 abgesehen werden. Wiederwahl ist zulässig; Abwahl ist ausgeschlossen.
(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahrnehmen. In diesem Falle können sie während ihrer Amtszeit von ihren übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Werden sie ganz freigestellt, können sie abweichend von Satz 1 für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. § 186 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die nicht Bedienstete der Hochschule sind, werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 186 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 gelten entsprechend.
(5) Das Recht von Professorinnen und Professoren, an der Hochschule selbstständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt.
§ 83 Kanzlerin oder Kanzler 10
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule; sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt ( § 9 der Landeshaushaltsordnung) und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Kanzlerin oder der Kanzler kann in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten; § 82 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt. Der Hochschulrat kann dazu Vorschläge einbringen. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss
Sie oder er muss ferner aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.Die Stelle ist von der Hochschule rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 81 Abs. 2 gilt entsprechend; für diese Kanzlerinnen und Kanzler findet § 186 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Für Kanzlerinnen und Kanzler, deren Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn als dem Land fortdauert, gilt Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach Ablauf der Amtszeit erneut bestellt, so wird sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Kanzlerinnen und Kanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(4) Die Rechte von Kanzlerinnen und Kanzlern, die nach § 83 des Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung bestellt worden sind, bleiben unberührt.
§ 84 Abweichende Leistungsstruktur 10
Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium eine von den §§ 79 ff. abweichende Leitungsstruktur vorsehen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
Abschnitt 3
Fachbereiche
§ 85 Fachbereichsgliederung 10
(1) Die Hochschulen gliedern sich nach Maßgabe der Grundordnung in Fachbereiche. An Fachhochschulen kann von der Gliederung in Fachbereiche abgesehen werden.
(2) In den Fachbereichen werden verwandte und sachlich benachbarte Fachgebiete zu funktionstüchtigen Einheiten zusammengefasst. Dabei soll die Ausbildungsbezogenheit berücksichtigt werden.
(3) Die Errichtung zusätzlicher und die Teilung bestehender Fachbereiche erfolgen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(4) Soweit die Universitätsmedizin ( § 1 UMG) oder die Universitätsmedizin GmbH ( § 25 UMG) medizinischwissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllt, gilt sie als Fachbereich.
(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen und seine wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Der Fachbereich kann nach Maßgabe der Grundordnung in besonders begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlicher Größe oder wegen rechtlich festgelegter Sonderstellung in Teilfachbereiche als Untereinheiten gegliedert werden. Hierbei können auch eigene Organe vorgesehen werden.
(2) Der Fachbereich hat insbesondere
(3) Mehrere Fachbereiche können ein Vorhaben, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, als gemeinsame Aufgabe durchführen. Sie können zu diesem Zweck Angehörige ihres Fachbereichs, die das Vorhaben fördern können, zu einer Gruppe zusammenfassen.
§ 87 Fachbereichsrat
Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39.
(1) Die Dekanin oder der Dekan ist vorsitzendes Mitglied des Fachbereichsrats und berichtet diesem. Sie oder er wird von einer Prodekanin oder einem Prodekan oder von zwei Prodekaninnen oder Prodekanen vertreten. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder der Prodekanen werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und Professoren für drei Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident kann einen Vorschlag unterbreiten. Die Grundordnung kann eine Abwahl durch Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats vorsehen.
(2) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats, verteilt die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Fachbereichs auf die Fachbereichseinrichtungen, führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit und bereitet unter Berücksichtigung ihr oder ihm zugegangener Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Sie oder er sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots ( § 21) und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs.
(3) Die Dekanin oder der Dekan kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten des § 87 Satz 1 Entscheidungen und Maßnahmen treffen. § 79 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dekanin oder der Dekan kann an den Sitzungen der Ausschüsse ( § 72) des Fachbereichs und der gemeinsamen Ausschüsse ( § 89), an denen der Fachbereich beteiligt ist, beratend teilnehmen, auch ohne ihnen anzugehören.
(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, sollen diese gemeinsame Ausschüsse bilden mit dem Recht,
Gemeinsame Ausschüsse gemäß Satz 1 Nr. 2 sollen insbesondere für Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1, 3, 8 und 10 gebildet werden.
(2) Für gemeinsame Ausschüsse gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Senat kann Fachbereiche auffordern, gemeinsame Ausschüsse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bilden. Kommen die Fachbereiche innerhalb angemessener Zeit der Aufforderung nicht nach, so kann der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche entsprechende Ausschüsse bilden.
Abschnitt 4 10
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 90 Aufgaben und Errichtung 10
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche (Fachbereichseinrichtungen) oder außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (zentrale Einrichtungen). Sie entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.
Die Grundordnung regelt die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie deren innere Struktur. Sie kann ferner allgemeine Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Leitung, festlegen und Bestimmungen über die Aufgaben treffen.
§ 92 Zentren für Lehrerbildung 10
(1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung fachbereichsübergreifender Aufgaben bei der Konzeption und Organisation lehramtsbezogener Studiengänge, entsprechender wissenschaftlicher Weiterbildungsangebote sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und der Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es wirkt im Hinblick auf lehramtsbezogene Studiengänge an der Qualitätssicherung nach § 5 mit. Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Bei den Aufgabenstellungen im Zentrum für Lehrerbildung wirken das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen und die Studienseminare mit; § 72 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation und Mitwirkung im Zentrum für Lehrerbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 93 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen dienen den beteiligten Hochschulen zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Absatz 1 werden durch einen von den beteiligten Hochschulen zu schließenden Kooperationsvertrag errichtet, geändert oder aufgehoben und in ihren organisatorischen Einzelheiten bestimmt.
§ 94 Internationale Studienkollegs 10
(1) Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Fachhochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Universitäten oder für alle Fachhochschulen des Landes wahr. Hierzu schließt die Johannes Gutenberg-Universität Mainz eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Universitäten des Landes und die Fachhochschule Kaiserslautern eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Fachhochschulen des Landes. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium können den Internationalen Studienkollegs weitere oder andere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Aufnahme in ein Internationales Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Erforderliche Beschränkungen der Zulassung regeln die Hochschulen durch Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.
(3) Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 findet Anwendung. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch eines Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.
(4) Andere Einrichtungen in nicht staatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind sowie die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine Tätigkeit an staatlichen Studienkollegs Voraussetzung sind. Die Gleichwertigkeit stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.
(1) An der Technischen Universität Kaiserslautern besteht ein Materialprüfamt als zentrale Einrichtung. Es führt die amtliche Materialprüfung durch. Gemeinsam mit den fachlich beteiligten Fachbereichen dient das Materialprüfamt der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Material- und Werkstoffkunde. An den Fachhochschulen sind die Materialprüfämter und weitere technische Prüfstellen Betriebseinheiten der jeweiligen Fachhochschule.Neben ihren Aufgaben im Bereich der amtlichen Materialprüfung dienen sie der Forschung und Lehre in den Ingenieurwissenschaften.
(2) Die Leitung der Materialprüfämter wird auf Vorschlag der Hochschule vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium bestellt.
§ 97 Besondere wissenschaftliche Einrichtungen
Die Hochschule kann mit Zustimmung des Senats und des jeweiligen Trägers Einrichtungen außerhalb der Hochschule die Eigenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule verleihen, wenn sie den an eine solche Einrichtung auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Einzelheiten regelt eine zwischen der Hochschule und dem Träger der Einrichtung zu treffende Vereinbarung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Einrichtung in ihrer Eigenschaft gemäß Satz 1 übertragen werden, gelten die Ordnungen der Hochschule. Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung in dieser Eigenschaft sind Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule.
§ 98 Künstlerische Einrichtungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für künstlerische Einrichtungen sinngemäß.
Abschnitt 5
(aufgehoben)
§ 99 (aufgehoben)
Abschnitt 6
Musik und Bildende Kunst, Sport
§ 100 Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz 10
(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz dienen der Lehre, dem Studium und der Pflege der Künste einschließlich der Musik- und Kunsterziehung sowie der Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Sie vermitteln künstlerische Fertigkeiten und entwickeln die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung. Sie fördern musische und kulturelle Belange, auch in der Öffentlichkeit. Für die künstlerische Weiterbildung durch die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz gilt § 35 entsprechend.
(2) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz werden jeweils von einer Rektorin oder einem Rektor und einer Prorektorin oder einem Prorektor geleitet. Diese werden jeweils vom Rat der Hochschule für eine Amtszeit von drei bis sechs Jahren gewählt. Die Rektorin nimmt ihre Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses als Professorin oder der Rektor seine Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses als Professor wahr, kann jedoch von den Dienstaufgaben bis zur Hälfte freigestellt werden. Das Nähere regelt die Grundordnung. Jede Hochschule nimmt entsprechend ihrer Aufgabenstellung die Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 wahr. Für den Rat der Hochschule gelten jeweils § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 87 sinngemäß. Für die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors gilt § 88 sinngemäß. Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule in künstlerischen Belangen nach außen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident soll der Rektorin oder dem Rektor, der Senat dem Rat der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.
(4) Der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz werden die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen.
§ 101 Sonderbestimmungen für Sport 10
An der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist der für den Sport zuständige Fachbereich für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium verantwortlich. Er nimmt für die Hochschule alle Aufgaben der Sportförderung, insbesondere die Durchführung des allgemeinen Hochschulsports, wahr. Ihm obliegen auch die Ausbildung für andere Sportlehrerberufe sowie die Förderung des allgemeinen Breitensports und des Leistungssports, soweit dies eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt.
Teil 5
Finanzwesen
§ 102 Staatliche Finanzierung
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Innerhalb der Hochschule ist entsprechend zu verfahren.
(1) Das Land finanziert die Leistungen der Hochschulen gemäß § 102 im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel. Soweit es die Bedürfnisse der Hochschule erfordern, sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei ist verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Titelgruppen einzurichten und Ausgaben gemäß § 15 Abs. 2 LHO zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Die stärkere Flexibilisierung soll durch die Einführung von Leistungsaufträgen gemäß § 7b LHO ergänzt werden.
(2) Die Hochschulhaushalte können auch aus dem Landeshaushalt ausgegliedert werden. Die Ausgliederung aus dem Landeshaushalt ist in der Regel mit einer Umstellung des kameralistischen Systems auf die kaufmännische doppelte Buchführung verbunden. Bei der Ausgliederung der Hochschulhaushalte sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente anzuwenden, die im Landeshaushaltsgesetz im Einzelnen festzulegen sind. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium.
(3) Die Hochschulen vollziehen ihren Haushaltsplan im Rahmen der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Bindungen in eigener Zuständigkeit ( § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Nr. 8, § 86 Abs. 2 Nr. 11).
(4) Die Hochschulen geben eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt ab, die dem Landtag zugeleitet wird.
(5) Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium können die Hochschulen für bestimmte Aufgaben eigene Betriebe bilden.
(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Landes.
(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.
(2) Landesvermögen, das den Hochschulen dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von den Hochschulen verwaltet.
(3) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.
(4) Die Hochschulen können Einrichtungen oder Unternehmen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn
Teil 6
Aufsicht
§ 105 Grundsätze
(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) In Auftragsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, die abweichende Zuständigkeitsregelungen enthalten, bleiben unberührt.
§ 106 Informationspflicht der Hochschule
Die Hochschule ist verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium auf Verlangen jederzeit über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. An Sitzungen der Gremien kann das fachlich zuständige Ministerium teilnehmen.
§ 107 Mittel der Aufsicht
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(2) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.
(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das fachlich zuständige Ministerium
Teil 7
Studierendenschaft
§ 108 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Die Studierenden jeder Hochschule bilden eine Studierendenschaft. Die Studierenden an Hochschulen mit Abteilungen oder Fachbereichen an verschiedenen Orten bilden besondere örtliche Studierendenschaften. Zur Studierendenschaft zählen auch die gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.
(2) Die Studierendenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und ihrer Satzungen selbst.
(3) Jede Studierendenschaft gibt sich
Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(4) Die Studierendenschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Hochschule Angelegenheiten der ihr angehörenden Studierenden wahr. Ihr obliegt es,
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.
(5) Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden.
(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss; die Satzung kann weitere Organe vorsehen.
(2) Mehrere Studierendenschaften an einer Hochschule ( § 108 Abs. 1 Satz 2) können Studierendenschaftsausschüsse bilden; diese haben die Aufgabe, die Arbeit der Studierendenschaften aufeinander abzustimmen, insbesondere eine Mustersatzung zu erstellen.
(3) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachbereichsräten abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. § 37 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 gelten entsprechend.Die Studierendenschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen.
§ 110 Beiträge, Haushalt, Haftung
(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von den ihr angehörenden Studierenden Beiträge erheben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.
(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die §§ 106, 107, 109 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LHO. Die §§ 1 bis 87 LHO finden entsprechende Anwendung, wenn die Studierendenschaft die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung nicht in einer Finanzordnung regelt. Der Haushaltsplan der Studierendenschaft ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule zwei Wochen durch Aushang offen zu legen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
(1) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 106 und 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Satzung, Wahlordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.
(3) Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan und der Jahresabschluss rechtswidrig sind, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen.
§ 112 Organisation, Rechtsstellung 10
(1) Es bestehen folgende Studierendenwerke als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts:
(2) Organe des Studierendenwerks sind
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studierendenwerke durch Rechtsverordnung ein Studierendenwerk zu bilden, zu ändern und aufzulösen.
(1) Die Studierendenwerke haben die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Zu den Aufgaben gehören auch die Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Behinderungen sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Studierendenwerke ökologische Aspekte berücksichtigen.
(2) Die Studierendenwerke können zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen oder einzelner Hochschulstandorte weitere Aufgaben wahrnehmen und ihre Einrichtungen für andere Zwecke bereitstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 darf durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studierendenwerken im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen übertragen.
(4) Die Studierendenwerke können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Einrichtungen oder Unternehmen beteiligen oder Einrichtungen oder Unternehmen gründen. Bei Unternehmensgründungen ist die Anwendung der für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach einheitlichen Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und des Vollzugs der Wirtschaftpläne.
(5) Die Studierendenwerke unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Er entscheidet, soweit nicht die Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen ist, in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere
(2) Dem Verwaltungsrat gehören drei Professorinnen und Professoren oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vier Studierende und eine Person des öffentlichen Lebens an. Ferner ist eine von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Hochschulen benannte Kanzlerin oder ein von diesen benannter Kanzler Mitglied des Verwaltungsrats. Die oder der Vorsitzende des Personalrats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Mitglieder nach Satz 1 werden wie folgt in den Verwaltungsrat berufen:
(3) Für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat kann durch Satzung eine Vergütung vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren und der Person des öffentlichen Lebens ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Die §§ 38, 39 und 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 gelten entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 114 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer 10
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Zuständigkeit, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Sie oder er kann auf unbestimmte Zeit oder auf Zeit für eine Dauer von bis zu acht Jahren bestellt werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk nach außen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie oder er sorgt für die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrats in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und sorgt für ihre Ausführung.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Beschlüssen des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Verwaltungsrat entscheidet daraufhin abschließend über die Angelegenheit. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das fachlich zuständige Ministerium.
§ 115 Grundsätze der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens 10
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres wird durch die Satzung geregelt. Die Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.
(2) Die Studierendenwerke stellen rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan auf. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebsstandorten zu untergliedern. Ein Betriebsstandort umfasst die in einer kommunalen Gebietskörperschaft ansässigen Betriebseinrichtungen des Studierendenwerks. In der Satzung können weitere Untergliederungen vorgesehen werden.
(3) Die Studierendenwerke bilden Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Bestimmungen. Sie sollen in der Regel zur Abdeckung von Risiken eine allgemeine Betriebsmittelrücklage aus dem Aufkommen der Beiträge bilden.
(4) Der Jahresabschluss wird in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist der testierte Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen.
§ 115a Beiträge, Finanzierung, Vermögen 10
(1) Die Studierendenwerke erheben angemessene Beiträge von den Studierenden aufgrund ihrer Beitragsordnungen. Die Beiträge sind angemessen, wenn die daraus erzielten Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Studierenden ausreichend und erforderlich sind. Zuwendungen, Einnahmen aus Entgehen und die Bildung notwendiger Betriebsmittelrücklagen sind bei der Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.
(2) Die Finanzierung der für die Studierenden wahrzunehmenden Aufgaben des Studierendenwerks hat Priorität. Weitere Aufgaben nach § 112a Abs. 2 und 3 dürfen nur wahrgenommen werden, wenn zu deren Erfüllung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Aufgaben nach Satz 2 dürfen nicht aus den Entgelten und Beiträgen der Studierenden finanziert werden.
(3) Die Studierendenwerke haben ihr für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen zu erhalten. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Landesgrundstücke sind an das Land zurückzugeben. Einnahmen aus der Veräußerung nicht mehr benötigten Betriebsvermögens sind zur Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerks zu verwenden.
(4) Investitionen können in Höhe von 80 v. H. der Investitionskosten durch Kreditaufnahmen finanziert werden.
Für das Personal der Studierendenwerke gelten die Bestimmungen für Beschäftigte des Landes entsprechend.
(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Soweit die Studierendenwerke Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besorgen oder weitere Aufgaben übernommen haben, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht. Das fachlich zuständige Ministerium kann insbesondere Verwaltungsvorschriften erlassen, die für das Zusammenwirken des Studierendenwerks mit den jeweiligen Hochschulen nach § 2 Abs. 4 und § 112a Abs. 2 und 3 und für eine Aufgabenerfüllung nach einheitlichen Grundsätzen nach § 112a Abs. 4 Satz 3 erforderlich sind. Die §§ 106 und 107 gelten entsprechend.
(2) Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Auflagen zu verbinden, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Im Rahmen der Genehmigung der Satzung ist auf eine Ausgestaltung der Wirtschaftsführung nach einheitlichen Grundsätzen hinzuwirken. Die Genehmigung der Beitragsordnung kann außerdem versagt werden, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenwerke für die Studierenden nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Falle kann das fachlich zuständige Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen.
Teil 9
Hochschulen in freier Trägerschaft
(1) Nicht staatliche Hochschulen können errichtet und betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. Der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen, bedarf der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium. Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhalten Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen des Landes sind, vom fachlich zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Hochschule in freier Trägerschaft, wenn gewährleistet ist, dass
Die staatliche Anerkennung kann von einer Akkreditierung abhängig gemacht werden.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.
(4) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.
(5) Die Bezeichnung Hochschule, Universität oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, Hochschulen im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union oder Niederlassungen sonstiger ausländischer Hochschulen, deren Betrieb vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt wurde, geführt werden. Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.
§ 118 Bezeichnung
Das fachlich zuständige Ministerium kann einer Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
§ 119 Hochschulprüfungen, Studienpläne, Hochschulgrade 10
(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht erfüllt sind. Für jeden Studiengang ist ein Studienplan aufzustellen. § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 19 Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 25, 26 und § 27 gelten entsprechend.
(2) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn
Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.
(1) Die hauptberuflich Lehrenden an den Hochschulen in freier Trägerschaft bedürfen der Lehrerlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden; § 117 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule und für den anschließenden Ruhestand die Führung einer Berufsbezeichnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Amtsbezeichnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen des Landes mit dem Zusatz "im Privatdienst" oder dem Zusatz ,an ... (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschaft)' gestatten. Bei Hochschulen kirchlicher Trägerschaft kann der Zusatz "im Kirchendienst" gewählt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Führung der Berufsbezeichnung auch über die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule hinaus gestattet werden.
(3) Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern, denen nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen die Führung der Bezeichnung "Professorin an der Fachhochschule" oder "Professor an der Fachhochschule" mit dem Zusatz "im Privatdienst" oder "im Kirchendienst" gestattet worden ist, sind berechtigt, für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu der Fachhochschule, in deren Dienst sie stehen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" mit dem gestatteten Zusatz oder dem Zusatz ,an (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschafe zu führen.
(4) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; Absatz 1 Satz 2 und § 62 gelten entsprechend.
(5) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 61 Abs. 2 a entsprechend. Der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung 'außerplanmäßige Professorin' oder 'außerplanmäßiger Professor` gestatten. § 61 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 121 Rechtsaufsicht, Finanzhilfe 10
(1) Hochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 117 Abs. 1 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 und 4 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insoweit ist die Trägerin oder der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten. § 117 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119. Insoweit gelten Satz 3 sowie § 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Das Land gewährt einer Hochschule in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie
Eine Hochschule in freier Trägerschaft arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage, wenn ihre Trägerin oder ihr Träger mit dem Betrieb der Hochschule keine Erwerbsabsicht verfolgt. Eine Erwerbsabsicht besteht nicht, wenn die Einnahmen der Hochschule einschließlich öffentlicher und privater Zuwendungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Eine Hochschule in freier Trägerschaft entlastet
die Hochschulen des Landes, soweit sie Studiengänge anbietet,
Studiengänge an der Katholischen Fachhochschule Mainz entlasten die Hochschulen des Landes; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Die Finanzhilfe richtet sich nach einer zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und der Trägerin oder dem Träger der jeweiligen Hochschule in freier Trägerschaft zu treffenden Vereinbarung. Dabei werden insbesondere Kosten für das wissenschaftliche Personal berücksichtigt.
Teil 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 123 Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
(1) Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte sowie Direktorinnen und Direktoren sind entsprechend ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes; sie sollen im Rahmen des erforderlichen Lehrangebots nach Gegenstand und Inhalt selbständige Lehraufträge erhalten, wenn dies Art und Inhalt ihrer bisherigen Lehrtätigkeit entspricht. Soweit sie nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 5), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1974 (GVBl. S. 630), Lehrkräfte für besondere Aufgaben waren, bestimmen sich ihre Dienstaufgaben nach § 58.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die nicht nach § 119 Abs. 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) übergeleitet oder übernommen wurden, ist das bis zum 31. August 1978 geltende Beamtenrecht weiterhin anzuwenden. Für die am 1. Oktober 1987 vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gelten § 52a Abs. 3 Satz 2 und § 56a Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) entsprechend; im Übrigen finden die sie betreffenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes, des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1987 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 119 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507) sind auch dann mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt, wenn sie nicht als Professorinnen oder Professoren übernommen wurden. Sonstige zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörende Beamtinnen und Beamte, die nach § 119 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind, sind der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zugeordnet.
§ 124 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der vor dem 1. September 1978 vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen oder Professoren, nach § 193 des Landesbeamtengesetzes in der bis 31. August 1978 geltenden Fassung von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des bis zum 31. August 1978 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag betroffener Professorinnen oder Professoren keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Entpflichtung nicht erfolgt ist. Sind von der Regelung betroffene Professorinnen oder Professoren vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach Satz 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge aufgrund der Besoldungsgruppe berechnet, in die sie zuletzt eingestuft waren.
(3) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. September 1978 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Dritten Teils IV. Abschnitt Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. August 1978 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.
§ 125 (aufgehoben)
§ 126 Habilitierte
(1) Habilitierte, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1970 am 1. September 1978 berechtigt waren, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.
(2) Habilitierte, die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes berechtigt waren, ihrem Doktorgrad die Bezeichnung "habilitatus" oder "habilitata" ("habil.") hinzuzufügen, können diese Bezeichnung weiterhin führen.
(3) Wer am 1. September 1978 seine Habilitationsschrift gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Habilitationsordnung eingereicht hatte, kann die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" führen, wenn sie oder er das Habilitationsverfahren bis zum 1. September 1979 abgeschlossen hatte.
(4) Neben der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" können Bezeichnungen nach Absatz 2 und § 61 Abs. 3 nicht geführt werden.
§ 127 Weitergeltung von Studienordnungen 10
Vorhandene Studienordnungen gelten weiter, bis sie wegen Änderungsbedarfs aufgehoben werden. Änderungsbedürftige Studienordnungen werden durch Satzung aufgehoben und sodann durch Studienpläne ersetzt. Dies setzt voraus, dass die Prüfungsordnung selbst den Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sowie die erforderlichen Teilnahme- und Leistungsnachweise festlegt und nicht auf Regelungen von Studienordnungen verweist. Ergänzend zur Prüfungsordnung für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, kann abweichend von Satz 2 eine Studienordnung erlassen werden, mit der die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen geregelt werden können. Studienordnungen sowie ihre Änderung und Aufhebung sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; sie treten an dem in der Satzung bestimmten Tag in Kraft, wenn das fachlich zuständige Ministerium nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige ihre Änderung verlangt.
§ 128 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist die Neubegründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nicht mehr zulässig. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert. Nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhaberinnen und Inhabern weitergeführt werden.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3 betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(3) Den beim In-Kraft-Treten des Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vorhandenen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzlern kann auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das fachlich zuständige Ministerium.
§ 130 Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 131 Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Frauenförderung 10
(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten ( § 72 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Vorbereitung der Beschlussfassung des Senats über Pläne zur Förderung von Frauen ( § 76 Abs. 2 Nr. 16). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Fall vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 132 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§§ 133 bis 156 [Änderungsvorschriften] (aufgehoben) 10
§ 158 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Universitätsgesetz vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-41, und das Fachhochschulgesetz vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-9, sowie die Landesverordnung über die Führung ausländischer Hochschulgrade vom 3. September 1998 (GVBl. S. 269, 407), BS 223-41-26, außer Kraft.
(3) Das Landesgesetz über die Studienkollegs vom 31. Januar 1986 (GVBl. S. 36), geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 223-40, tritt mit Umwandlung der bestehenden Studienkollegs in Hochschuleinrichtungen nach § 94 Abs. 3 und 4 außer Kraft, spätestens jedoch drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Artikel 5 Übergangsbestimmung
(1) Die Studienbeitragspflicht beginnt für Studierende, die sich ohne die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes zu erfüllen, erstmals an einer rheinlandpfälzischen Hochschule immatrikulieren, frühestens zum Wintersemester 2007/ 2008. Für Studierende, die die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes nicht erfüllen und bei dessen Inkrafttreten an einer rheinlandpfälzischen Hochschule bereits immatrikuliert sind oder bereits über ein Studienkonto verfügen, beginnt die Beitragspflicht frühestens zum Sommersemester 2009. Studierende, die wegen der Ableistung des Zivil- oder Grundwehrdienstes an der Aufnahme ihres Studiums vor dem Wintersemester 2007/2008 gehindert waren, werden im Umfang von zwei Semestern von der Studienbeitragspflicht ausgenommen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beginn der Studienbeitragspflicht nach Absatz 1 festzusetzen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfolgt die Einrichtung von Studienkonten unabhängig vom Wohnort der Studierenden.
ENDE | |
(Stand: 16.06.2018)
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