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HochSchG - Hochschulgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. September 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 06.10.2020 S. 461; 15.10.2020 S. 547 20 i.K; 17.12.2020 S. 719 20a; 22.07.2021 S. 453 21)
Archiv: 2010
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Hochschulen) des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3, 5 und 10 Abs. 2 und § 11 finden Anwendung.
(2) Universitäten des Landes sind:
Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer werden durch besonderes Gesetz geregelt; die §§ 10 und 11 finden Anwendung.
(3) Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes sind:
Die Hochschulen nach Satz 1 sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.
(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen diese Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre; sie betreiben angewandte Forschung und können Entwicklungsvorhaben durchführen. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs; die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken daran insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionen mit.
(2) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und stellen sonstige Angebote der hochschulischen und künstlerischen Weiterbildung bereit; sie beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Im Rahmen dieser Aufgaben arbeiten sie mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb der Hochschule zusammen.
(3) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf und leisten einen Beitrag für gute Beschäftigungsbedingungen ihres Personals. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigen sie die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen und verhindern oder beseitigen sie Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
(4) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) nutzen können.
(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(Stand: 29.08.2023)
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