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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Juli 2021
(GVBl. Nr. 32 vom 31.07.2021 S. 453)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Hochschulgesetz vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-41, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer Hochschule des Landes oder an einer Hochschule in freier Trägerschaft eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. | "(5) Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einen Studiengang an einer Hochschule des Landes oder an einer Hochschule in freier Trägerschaft eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gilt zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine von der Regelstudienzeit abweichende um das betreffende oder die betreffenden Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch für künftige Semester, in denen Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs führen, eine von der Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt." |
2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 60 bleibt unberührt."
3. In § 54 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 60 Abs. 2 und 6" durch die Verweisung " § 60 Abs. 2, 5 und 7" ersetzt.
4. In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 60 bleibt unberührt."
5. In § 56 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 60 Abs. 2 und 5" durch die Verweisung " § 60 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
6. In § 57 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 60 bleibt unberührt."
7. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Akademischen Rätinnen und Räte" durch die Worte "wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in Beamtenverhältnissen " ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 7" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Zeit" werden die Worte "von Professorinnen und Professoren im Falle einer Berufung nach § 55," eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "Absatz 2 sowie die für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in Absatz 6" durch die Worte '"den Absätzen 2 und 5" ersetzt.
e) Folgender neue Absatz 7 wird eingefügt:
"(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit, die der Qualifizierung dienen, auf Antrag um insgesamt höchstens zwölf Monate verlängert werden, soweit die Qualifizierung aufgrund von Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation, die zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs führen und die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, gefährdet ist."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211672
ENDE |
(Stand: 10.08.2021)
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