Regelwerk

AGBMG - Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2015 S. 365; 19.12.2018 S. 448 18; 12.04.2023 S. 111 23)



(Zur vorherigen Regelung MeldeG)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Meldebehörden 23

(1) Meldebehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die meldebehördlichen Aufgaben nach

  1. dem Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S.1084),
  2. diesem Gesetz sowie
  3. den aufgrund des Bundesmeldegesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auftragsangelegenheiten wahr, soweit sie nicht nach § 2 der gemeinsamen zentralen Meldebehörde zugewiesen sind und es sich nicht um Aufgaben handelt, die mithilfe des Informationssystems nach § 5 erfüllt werden. Die meldebehördlichen Aufgaben des automatisierten Abrufs nach den §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 und 2 BMG sowie der Auskunftserteilung nach § 10 BMG werden von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium mithilfe des Informationssystems des Landes nach § 5 wahrgenommen.

(2) Sofern eine gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 bestimmt ist, ist diese für die ihr übertragenen Aufgaben landesweit örtlich zuständig. Im Übrigen ist diejenige Meldebehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der meldepflichtige Vorgang stattfindet oder stattgefunden hat.

§ 2 Gemeinsame zentrale Meldebehörde 23

(1) Soweit alle Rechtsträger der Meldebehörden dies durch Verwaltungsvereinbarung festlegen, kann das für das Melderecht zuständige Ministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Land durch Rechtsverordnung eine gemeinsame zentrale Meldebehörde in kommunaler Trägerschaft bestimmen, die für folgende meldebehördliche Aufgaben zuständig ist oder der folgende Aufgaben übertragen werden:

  1. Betrieb, Weiterentwicklung und Pflege des Integrationssystems nach § 4,
  2. Bereitstellung und Betrieb eines Portals für den Meldedatensatz zum Abruf nach Maßgabe des § 18a Abs. 1 BMG,
  3. Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 10 BMG ,auch elektronisch durch Datenübermittlung über das Internet, sofern Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Integrationssystem erteilt wurden,
  4. Bereitstellung und Betrieb eines Portals für die elektronische Bestätigung zur Mitwirkung des Wohnungsgebers nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 BMG,
  5. Bereitstellung und Betrieb eines Portals für die elektronische Anmeldung nach § 23a Abs. 1 BMG sowie Erstellung und Übermittlung der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG in elektronischer Form,
  6. Bereitstellung des vorausgefüllten Meldescheins nach § 23 Abs. 2 und 3 BMG und Übermittlung der für diesen bei der Zuzugsmeldebehörde erforderlichen Daten aus dem Integrationssystem nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BMG erlassenen Rechtsverordnung einschließlich der Protokollierung der automatisierten Abrufe,
  7. Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden innerhalb und außerhalb des Landes im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nach § 33 Abs. 1 bis 4 BMG nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BMG erlassenen Rechtsverordnung,
  8. Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen und Vornahme von regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Integrationssystem an andere öffentliche Stellen nach § 36 Abs. 1 BMG nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 2 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung sowie sonstiger bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die die Meldebehörden zu regelmäßigen Datenübermittlungen verpflichten,
  9. Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen und Vornahme von regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Integrationssystem an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 BMG sowie nach Maßgabe der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung,
  10. Protokollierung bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal nach § 40 Abs. 4 BMG, sofern die Datenabrufe aus dem Integrationssystem erteilt wurden,
  11. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus dem Integrationssystem, bei Zweifeln an der Identität der betroffenen Person unter Mitwirkung der örtlichen Meldebehörde, als Sammelauskünfte über eine Vielzahl von Personen nach § 44 Abs. 2 BMG durch häufig anfragende auskunftsersuchende Personen oder Stellen, auch durch Übermittlung auf Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG,

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