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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform
-Rheinland-Pfalz -
Vom 28. September 2010
(GVBl Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 280; 23.11.2011 S. 402 11)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 10. Dezember 1999 (GVBl.
S. 447, BS 102-1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Worte " , soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt," gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Die Abkürzung "StAG" wird durch die Worte "des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ersetzt.
bb) Die Verweisung " § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Ausländergesetzes" wird durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 *des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 4 wird gestrichen.
Das Bannmeilengesetz vom 23. Februar 1966 (GVBl. S. 60), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 1101-3, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684)" durch die Worte "in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Minister des Innern" durch die Worte "Das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt und nach dem Wort "mit" die Worte "der Präsidentin oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Polizeipräsidium in" durch die Worte "der Stadtverwaltung" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Stadt Mainz nimmt die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.."
Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (GVBl. S. 376), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:
In § 11 Halbsatz 2 werden die Worte "die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "der Landeswahlleiter" ersetzt.
Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 4), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt." |
2. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger," |
.
Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz vom 9. Februar 1984 (GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 1110-7, wird wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 2 werden die Worte "Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch das Wort "Landeswahlleiter" ersetzt.
Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz vom 8. Januar 1980 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 1110-8, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Worte "Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch das Wort "Landeswahlleiter" ersetzt.
2. In Nummer 4 Buchst. a werden die Worte "jeden Landkreis" durch die Worte "einzelne Landkreise" ersetzt.
Das Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-4, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung rait § 63 des Beurkundungsgesetzes) sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen befugt." |
2. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 4 Umfang der Beglaubigungsbefugnis |
(Stand: 26.04.2021)
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