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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform
und des Landeswassergesetzes
Vom 23. November 2011
(GVBl. Nr. 19 vom 30.11.2011 S. 402)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Zweite Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280, BS 2020-7 b) wird wie folgt geändert:
Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2129-8, wird wie folgt geändert:1. In § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "und Altstandorte" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die untere Bodenschutzbehörde erfasst Altstandorte."
b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.
wird gestrichen.
Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch § 52 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
§ 89 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 78 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 WHG, für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG und für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG ist die nach § 88 Abs. 1 Satz 1 zuständige Wasserbehörde."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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