Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Allgemeines |
SächsEGovG - Sächsisches E-Government-Gesetz
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 8. November 2019
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 27.11.2019 S. 718; 12.04.2021 S. 517 21)
Archiv: 2014
Fn. 1
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger der Selbstverwaltung). Auf Beliehene finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Träger der Selbstverwaltung Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks sowie der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und der Sachsen-Finanzgruppe.
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(4) § 3a gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde.
§ 2 Elektronische Kommunikation
(1) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen auch die elektronische Kommunikation ermöglichen. Beliehene sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, soweit die elektronische Kommunikation für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich ist. Für die elektronische Kommunikation sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten und grundsätzlich anzuwenden.
(2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen Voraussetzungen in
für die Ersetzung der Schriftform ist durch die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung im Rahmen der Kommunikation nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Für Änderungen der Möglichkeiten der Schriftformersetzung, die nach dem 8. August 2014 verkündet werden, gilt die Pflicht aus Satz 1; diese ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorschrift umzusetzen. Die für die Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Informationen sind über die von den Behörden und Verwaltungseinrichtungen im Freistaat Sachsen jeweils genutzten öffentlich zugänglichen Netze zur Verfügung zu stellen.
(3) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung kommunizieren untereinander elektronisch, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der §§ 7 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren zur Prüfung der Identität der Behörden, zu regeln.
§ 2a Elektronische Verwaltungsverfahren
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion