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10. SächsKVZ - Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
- Sachsen -
Vom 16. August 2021
(SächsGVBl. Nr. 35 vom 30.09.2021 S. 898; 19.08.2022 S. 486 22;28.11.2023 S. 870 23a, 23a1, i.K.)
Archiv: 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Anlagen 1 bis 6 regeln
§ 2 Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG
Bei der Ermittlung der folgenden Gebühren innerhalb der Gebührenrahmen nach Anlage 1 sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes anzuwenden:
§ 3 Übergangsregelungen
(1) Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des
(Stand: 02.01.2024)
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