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Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlichthoheitliche Leistung |
60 | Kulturgutschutz (außer Archivgut) | |||
Kulturgutschutzgesetz ( KGSG) | ||||
1. | Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG | |||
1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
1.2 | im Übrigen | |||
1.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 195 bis 2.075 | ||
1.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 260 bis 2.178 | ||
2. | Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
3. | Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG | |||
3.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
3.2 | im Übrigen | |||
3.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 195 bis 2.075 | ||
3.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 260 bis 2.178 | ||
4. | Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG | |||
4.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 703 bis 2.075 | ||
4.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 738 bis 2.178 | ||
5. | Ausfuhrgenehmigungen | |||
5.1 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG | |||
5.1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
5.1.2 | im Übrigen | |||
5.1.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 115 bis 625 | ||
5.1.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 120 bis 656 | ||
5.2 | Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG | |||
5.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 30 bis 255 | ||
5.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 160 bis 268 | ||
5.3 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
5.4 | Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung) | |||
5.4.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
5.4.2 | im Übrigen | |||
5.4.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 115 bis 625 | ||
5.4.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 120 bis 656 | ||
6. | Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG | |||
6.1 | für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
6.2 | im Übrigen | 75 bis 245 | ||
61 | Landesseilbahngesetz | |||
Landesseilbahngesetz ( LSeilbG) | ||||
1. | Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG | 175 bis 1.750 | ||
2. | Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG | 175 bis 1.750 | ||
3. | Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG | 175 bis 1.750 | ||
4. | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG |
(Stand: 02.01.2024)
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