SächsSÜG - Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen - Sachsen -
Vom 19. Februar 2004 (GVBl. Nr. 3 vom 08.03.2004 S. 44; 29.01.2008 S. 13808; 27.01.2012 S. 13012; 22.07.2024 S. 70624i.K.)
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Sachsen verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
in einer öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die/der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach § § 8, 9 oder 10 erklärt worden ist,
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß § 34 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll. Lebenswichtig sind Einrichtungen,
deren Beeinträchtigung aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung großer Teile der Bevölkerung ernsthaft und nachhaltig gefährden kann,
deren Beeinträchtigung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.
(Gültig bis 15.08.2025) (4) Dieses Gesetz gilt nicht
für die Abgeordneten des Landtages sowie die Mitglieder der Staatsregierung,
für Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen und
für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 ausüben sollen.
(Gültig ab 16.08.2025) (4) Dieses Gesetz gilt nicht
für die Abgeordneten des Landtages sowie die Mitglieder der Staatsregierung,
für die Person der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten,
für Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen und
für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 ausüben sollen.
(5) Für nicht-öffentliche Stellen einschließlich der nicht im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fuenften Abschnitts.