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Regelwerk; Allgemeines; Individualrecht

SächsVersG - Sächsisches Versammlungsgesetz
Gesetz über den Schutz der Versammlungsfreiheit im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 724 i.K.)



Archiv 2012

Zur bis zum 31.08.2024 gültigen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Versammlungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Erlaubnis und vorbehaltlich des § 14 ohne Anzeige oder Anmeldung friedlich sowie ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.

(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung. Gottesdienste, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten sind insoweit keine Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit gerichtet ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.

§ 3 Schutzaufgabe und Kooperation

(1) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es,

  1. auf eine Kooperation nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 hinzuwirken,
  2. die Durchführung der Versammlung vor Störungen zu schützen,
  3. von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern oder von Dritten ausgehende und auf die Versammlung wirkende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
  4. die freie Berichterstattung der Medien bei Versammlungen zu schützen; dies gilt insbesondere für Presseangehörige, die sich gegenüber der zuständigen Behörde zu erkennen gegeben und ausgewiesen haben.

(2) Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich erscheint, hat die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet, oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch anzubieten. Im Rahmen eines solchen Gesprächs sind die Gefahrenlage sowie alle sonstigen Umstände zu erörtern, die für die Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die Veranstalterin oder den Veranstalter im Kooperationsgespräch darüber, ob Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei der Versammlung anwesend sind.

(3) Der Veranstalterin oder dem Veranstalter obliegt es, die zuständige Behörde im Rahmen der Kooperation, aber auch sonst im Verfahren über die Umstände, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind, vollständig zu unterrichten (Obliegenheit). Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht rechtlich verpflichtet. Die zuständige Behörde berücksichtigt das Maß der Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen der Gefahrenprognose für die Versammlung.

(4) Bestehen Anhaltspunkte für Umstände, die gemäß § 17 oder § 22 zu einem Verbot oder zu Beschränkungen führen können, gibt die zuständige Behörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Gelegenheit, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen soweit wie möglich abzuwenden. Die zuständige Behörde kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, ihr Informationen und Unterlagen innerhalb einer Frist zur Verfügung zu stellen.

(5) Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Veranstalterin oder den Veranstalter, während der Versammlung die Versammlungsleitung, über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit das nach Art und Umfang der Versammlung möglich ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch während der Durchführung von Versammlungen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Eil- und Spontanversammlungen gemäß § 14 Absatz 6 und 7, soweit sie mit den Eigenheiten dieser Versammlungsarten vereinbar sind.

§ 4 Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung, Einladung und Aufruf

(1) Wer zu einer Versammlung einlädt oder aufruft oder eine Versammlung bei der zuständigen Behörde nach § 14 anzeigt, ist Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung. Die bloße Weiterverbreitung eines Aufrufs begründet keine Veranstalterinnen- oder Veranstaltereigenschaft.

(2) Die Einladung oder der Aufruf zu einer Versammlung enthält die Mitteilung von Ort, Zeit und Thema der Versammlung und ist an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis gerichtet. In der Einladung oder dem Aufruf zu einer öffentlichen Versammlung soll der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters angegeben werden.

§ 5 Versammlungsleitung

(1) Jede öffentliche Versammlung soll eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter (Versammlungsleitung) haben.

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(Stand: 22.08.2024)

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