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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung versammlungs- und polizeirechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 724)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsVersG - Sächsisches Versammlungsgesetz
Gesetz über den Schutz der Versammlungsfreiheit im Freistaat Sachsen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Polizeibehördengesetzes

Das Sächsische Polizeibehördengesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot".

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot

(1) Bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denen eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte besteht, ist es verboten,

  1. Waffen ohne behördliche Ermächtigung oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen,
  2. Gegenstände, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen, oder
  3. in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine Anordnung gemäß Absatz 2

  1. zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative oder
  2. zur Durchsetzung des Schutzausrüstungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder
  3. zur Durchsetzung des Vermummungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 3

verstößt.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach dieser Vorschrift bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(5) Für den Erlass der Anordnungen gemäß Absatz 2 sind die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, und der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig. Kreispolizeibehörde und Polizeivollzugsdienst stimmen sich insoweit ab.

(6) Für den Vollzug der Anordnungen gemäß Absatz 2 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Sächsische Versammlungsgesetz vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 241971

ENDE

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(Stand: 22.08.2024)

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