Regelwerk |
Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Vom 29. April 2015
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 08.05.2015 S. 364)
Der Sächsische Landtag hat am 29. April 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
"Unterabschnitt 3
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe
§ 21a Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe".
b) Die Angabe zum Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen".
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich".
d) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 5
(zu § 21a Absatz 2)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
Darüber hinaus bleiben die Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält. Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrags nach § 11 Abs. 3a FAG unberücksichtigt. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen:
Außerdem bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes die Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, die im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes den Kommunen zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellt werden. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist. |
(Stand: 26.04.2021)
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