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SächsFAG - Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 21. Januar 2013
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 13.03.2013 S. 95; 29.04.2015 S. 364 15; 16.12.2015 S. 656 15a; 15.12.2016 S. 639 16; 11.04.2018 S. 171; 14.12.2018 S. 797 18, 18a; 15.07.2020 S. 425 20; 16.12.2020 S. 729 20a; 31.03.2021 S. 411 21; 21a; 23.04.2021 S. 487 aufgehoben)
Archiv: 2007, 2009
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs
§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund 15 15a 16 18 18a 20 21
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie aus Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).
Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:
(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist.
(3) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetze in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder nach Anhörung des Beirates ( § 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 15 15a 16 18 18a 21
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehroder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.
Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse
§ 4 Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse 15 16 18 18a 21
(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.
(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1.315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1889,02 Euro je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2018 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.
(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt.
(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse
Die sich aufgrund von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 ergebenden Veränderungen der Schlüsselmasse verändern nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.
(5) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen.
(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.
Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner, den Schüler und das Kind unter elf Jahren bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl ( § 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.
§ 7 Bedarfsmesszahl 15 16 18 20 21
(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 6) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet.
(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl ( § 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler an
Als Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, werden deren Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schüler an Oberschulen angesetzt. Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt.
Bei Inklusionsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Satz 7 gilt nicht für Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schüler der jeweiligen Schule gezählt. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 11 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. Der Schüleransatz beträgt 231 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 13.
(5) Der Ansatz für frühkindliche Bildung wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jedes Kind gewährt, das gemäß § 30 bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Gemeinde zu berücksichtigen ist. Als Kinderzahlen werden angesetzt die Kinder
Der Kinderansatz beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2.
(6) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.
§ 8 Steuerkraftmesszahl 16 18 20 20a
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Aus gleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) zusammengezählt werden.
(2) Es werden angesetzt:
(3) Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für dasjeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer a und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl sind die im dritten und vierten Quartal des vorvergangenen Jahres sowie die im ersten und zweiten Quartal des vergangenen Jahres zugeflossenen Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu Grunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.
(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.
(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnungin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung , oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 21
Ist die Bedarfsmesszahl ( § 7) höher als die Steuerkraftmesszahl ( § 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Beträgt die Summe aus der Schlüsselzuweisung nach Satz 1 und der Steuerkraftmesszahl weniger als 89 Prozent der Bedarfsmesszahl, erhöht sich die Schlüsselzuweisung um 90 Prozent der zu 89 Prozent der Bedarfsmesszahl bestehenden Lücke.
Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
§ 10 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte 15 16 18 21
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.
(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ § 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie § § 8 und 9 Satz 1). Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
1. GrundsteuerA | 320 Prozent, |
2. GrundsteuerB | 360 Prozent, |
3. Gewerbesteuer | 450 Prozent. |
(3) Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl ( § 30).
Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner (§ 30) und den Schüler ( § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 12) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl ( § 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.
§ 12 Bedarfsmesszahl 15 16 18 21
(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).
(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13.
(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 13 Umlagekraftmesszahl 15 16 18
(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage ( § 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließende Betrag hinzugezählt wird.
(2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr ( § 26 Absatz 3) geteilt und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird.
§ 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
Ist die Bedarfsmesszahl ( § 12) höher als die Umlagekraftmesszahl ( § 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.
Abschnitt 4
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
§ 15 Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen 15 18 21
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.
(2) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der § § 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.
(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils derallgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil investiver Schlüsselzuweisungen zurück zu fordern.
(4) Zur Überbrückung pandemiebedingter Einnahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022 12,5 Prozent der Einnahmen aus zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen worden sind, eingesetzt werden. Der Einsatz für diesen Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. September 2022 evaluiert.
Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben
§ 16 Ausgleich für übertragene Aufgaben 15 16 18 21
(1) "Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel l 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von
Über die Beträge nach Satz 1 hinaus erhalten die Großen Kreisstädte Freiberg, Görlitz, Hoyerswerda, Pirna, Plauen und Zwickau einen Betrag in Höhe von 1,32 Euro je Einwohner für die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Satz 2 für die Große Kreisstadt Pirna bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17.
(3) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer dieser Aufgaben, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1000.000 Euro führen würde.
(4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben.
Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten
§ 17 Ausgleich von Sonderlasten 15 18 20 21
(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b:
(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. Die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Nummer 3 sind für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel im jeweiligen Folgejahr wird zugelassen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs oder Gewässerlastenausgleichs zurückzufordern. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der investiven Schlüsselzuweisung gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.
Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich
§ 18 Zuweisungen für Kreisstraßen 15 21
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5.525 EUR, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.
§ 19 Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen 15 18 20 21
(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80.000 Einwohnererhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10.455 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über50.000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6.445 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 10.000 Einwohnern, die gemäß § 44 des Sächsischen Straßengesetzes Träger der Straßenbaulast sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 20 Zuweisungen für Gemeindestraßen 21
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2.930 EUR. Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen 18
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den § § 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.
(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wobei die Verwendung der Mittel konkret nach Einzelmaßnahmen darzustellen ist."
Unterabschnitt 2 21
Gewässerlastenausgleich
§ 20b Gewässerlastenausgleich 21
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erhalten je volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung einen Ausgleich, soweit sie Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes sind, der anstelle der Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnimmt.
(2) Für den Ausgleich wird der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt. Die Gewässerlänge bestimmt sich nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Stand vom 31. Oktober des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.
Unterabschnitt 3 15 18 21
Kulturlastenausgleich
§ 21 Kulturlastenausgleich 15 18 20 21 21
Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 4.
Abschnitt 7 18
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
§ 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe 15 15a 16 18 20 20a 21
Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der § § 22a bis 22c zur Verfügung gestellt. Es werden 181.591 500 Euro im Jahr 2021 und 211.971 500 Euro im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.
Über die Zuweisungen nach den § § 22a bis 22c wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens , Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich außerdem durch Zuführungen aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen nach Satz 6 sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 bestimmt und erfolgen in Höhe der Hälfte des zur Deckung der Bewilligungssumme erforderlichen Betrages.
§ 22a Bedarfszuweisungen 18 20 21
Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:
§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung 18 21
Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:
§ 22c Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie 20 20a 21
(1) Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt, die sich aus der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben:
(2) Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.
(3) Die Belastungen nach Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 werden im Jahr 2021 auf Basis der finanzstatistischen Daten des Haushaltsjahres 2020 des kommunalen Kernhaushaltes der Landkreise und Kreisfreien Städte untersucht. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das Verfahren zur Untersuchung nach Satz 1, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Zuweisungsempfänger zu bestimmen. Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Satz 1 überprüft.
(4) Die Ermittlung und Verteilung der Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 Nummer 4 regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 in einer Verwaltungsvorschrift.
Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen
§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen 15 15a 16 18 20 21
(1) Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.
(2) Das bei den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten vorhandene Vorsorgevermögen wird im Jahr 2020 vollständig aufgelöst. Der Auflösungsbetrag wird allgemeines Deckungsmittel und ist im Jahr 2021 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß den §§ 26, 27 und 28. Das bei den Landkreisen vorhandene Vorsorgevermögen in Höhe von 29.769 427,16 Euro wird im Jahr 2022 vollständig aufgelöst und allgemeines Deckungsmittel. Der Auflösungsbetrag ist im Jahr 2022 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß §§ 27 und 28. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2021 aufgelöst werden.
§ 23a Kommunaler Strukturfonds 18 21
Aus dem im Jahr 2020 durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" vom 14. September 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) gebildeten Sondervermögen Kommunaler Strukturfonds werden nach § 22 in Verbindung mit § 22a Nummer 7 folgende Beträge entnommen:
1. | im Jahr 2021 | 44.894 300 Euro, |
2. | im Jahr 2022 | 33.357 000 Euro, |
3. | im Jahr 2023 | 21.819 700 Euro und |
4. | im Jahr 2024 | 16.429 000 Euro. |
Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen
§ 24 Investive Zweckzuweisungen 15 15a 16 18 21
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2021 und 2022 für:
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.
Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich
§ 25 Grundsätze
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.
(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.
§ 25a Finanzausgleichsumlage 15 16 21
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
(2) Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen. Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes ( § 13 Absatz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden ( § 4 Absatz 4) zu.
§ 26 Kreisumlage 15 16 18 20 21
(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.
(2) Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. Der Umlagesatz, welcher auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bestimmte Umlagegrundlage anzuwenden ist, wird im Haushaltsjahr 2021 auf die Höhe des Umlagesatzes des Haushaltsjahres 2020 festgesetzt. Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.
(3) Umlagegrundlagen sind:
Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.
(4) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.
(5) Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.
(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Abs. 3 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliederdes Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Tritt nach § 7 des Sächsischen Kulturraumgesetzes eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung derjeweiligen Umlageforderung statt.
(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkasse zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Erträge gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.
(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) Die Sozialumlage ist zum 27. eines jeden Monats mit einem Zwoelftel des Gesamtbetrages fällig. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Abschnitt 11 15
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen
(1) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in derjeweils geltenden Fassung, (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Abs. 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahrfolgenden Jahr vorzunehmen.
(2) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten
§ 30 Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 31 Berechnung, Festsetzung und Zahlung 15 15a 16 18 20 20a 21
(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 6 und 8 sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 7 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a und b werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen. Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 5 sowie nach § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 8 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Absatz 1 und 2, § § 18 bis 20b sowie § 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 6 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2.500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5.000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10.000 Euro führen würde.
(3) Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:
Die Entnahme gemäß § 23a erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise ( § 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgten. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den § § 5, 15, 16, 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und § 26a im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahrzu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.
(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Absatz 1 und 3 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.
(9) Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr
§ 32 Durchführungsvorschriften 15 15a
Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.
§ 33 Mitwirkungspflichten
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.
§ 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich 15 15a 21
(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei:
(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 durch.
(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h 50.000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse.
(1) Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz und den vorangegangenen Finanzausgleichsgesetzen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.
(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.
§ 36 (Inkrafttreten)
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden | Anlage 1 21 (zu § 7 Abs. 3) |
Einwohner | Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) |
|
bis | 1.500 | 100 |
4.000 | 110 | |
7.500 | 116 | |
15.000 | 134 | |
35.000 | 151 | |
100.000 | 172". |
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 - in TEUR - |
Anlage 2 18 / 18 21a (zu § 16 Absatz 2) |
Aufgabe | Indikator | Summe Mehrbelastungsausgleich | Erzgebirgskreis | Mittelsachsen | Vogtlandkreis | Zwickau | Bautzen | Görlitz | Meißen | Sächsische Schweiz- Osterzgeb. | Leipzig | Nordsachsen | Chemnitz Stadt | Dresden, Stadt | Leipzig, Stadt |
|
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 | Spalte 7 | Spalte 8 | Spalte 9 | Spalte 10 | Spalte 11 | Spalte 12 | Spalte 13 | Spalte 14 | Spalte 15 | Spalte 16 | Spalte 17 |
Vermessungsämter | 5 | %gleichmäßig | 25.975,8 | 2.622,3 | 2.729,4 | 2.469,1 | 2298,6 | 2.832,0 | 2.726,9 | 2.484,7 | 2.558,7 | 2.557,4 | 2.696,6 | - | - | |
LVerma der KfS | 6 | nach Anz. d. Aufgaben- träger und % |
3.035,8 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 956,9 | 1.053,1 | 1.025,7 | |
Landesvermessungsamt | 7 | nach Anteil Fläche |
368,0 | 37,2 | 38,7 | 35,0 | 32,6 | 40,1 | 38,6 | 35,2 | 36,2 | 36,2 | 38,2 | - | - | - |
Zwischensumme | 29.379,6 | 2.659,5 | 2.768,1 | 2.504,1 | 2.331,2 | 2.872,1 | 2.765,5 | 2.519,9 | 2.594,9 | 2.593,6 | 2.734,8 | 956,9 | 1.053,1 | 1.025,7 | ||
Planung, Bau Kreisstraßen | 13 | 4.511,9 | 282,9 | 585,6 | 457,1 | 264,9 | 660,1 | 403,8 | 472,8 | 448,9 | 458,9 | 476,9 | - | - | - | |
Unterhaltung Kreisstraßen | 14 | km | 3.690,1 | 231,4 | 479,0 | 373,8 | 216,6 | 539,8 | 330,3 | 386,7 | 367,2 | 375,3 | 390,0 | - | - | - |
Unterhaltung Staatsstraßen | 15 | 26.338,3 | 3.339,7 | 3.626,8 | 2.059,6 | 1.730,4 | 3.373,9 | 2.712,8 | 1.727,8 | 3.134,3 | 2.146,6 | 2.075,5 | 71,1 | 179,1 | 160,7 | |
Unterhaltung Bundesstraßen | 16 | 2.555,4 | 343,7 | 300,0 | 238,2 | 144,6 | 265,8 | 281,6 | 208,3 | 117,8 | 259,6 | 331,2 | 21,7 | 13,5 | 29,4 | |
Zwischensumme | 37.095,8 | 4.197,7 | 4.991,4 | 3.128,7 | 2.356,5 | 4.839,6 | 3.728,5 | 2.795,6 | 4.068,2 | 3.240,4 | 3.273,6 | 92,8 | 192,6 | 190,1 | ||
Agrarstruktur, Landpacht- und Grundstücksverkehr | 25 | ha | 1.505,0 | 107,3 | 219,0 | 95,4 | 86,8 | 160,0 | 137,3 | 147,2 | 126,4 | 150,2 | 190,8 | 24,2 | 31,0 | 29,4 |
Berufsbildung | 26 | ha (KfS x2) | 1.349,1 | 96,2 | 218,0 | 85,5 | 77,9 | 143,4 | 123,0 | 159,8 | 113,3 | 160,9 | 171,1 | - | - | - |
Ländliche Entwicklung | 27 | ha (KfS x2) | 5.108,9 | 762,8 | 695,3 | 414,2 | 329,8 | 667,3 | 475,4 | 288,4 | 360,2 | 507,3 | 321,1 | 82,2 | 105,2 | 99,7 |
Flurneuordnung / -bereinigung | 28 | 50% ha und 50% in der Flurbereinigung befindl. Fläche Waldfläche in | 17.567,2 | 1.343,0 | 2.282,8 | 898,6 | 903,9 | 2.148,4 | 2.020,2 | 1.587,2 | 1.419,4 | 1.825,3 | 2.855,6 | 72,9 | 109,8 | 100,1 |
Teile der hoheitlichen Aufgaben | 30 | ha ohne Bundeswald | 10294,4 | 1.731,5 | 710,3 | 1.188,0 | 347,0 | 1.770,6 | 1.256,9 | 427,2 | 1260,0 | 514,7 | 812,3 | 66,9 | 157,5 | 51,5 |
Zwischensumme | 35.824,6 | 4.040,8 | 4.125,4 | 2.681,7 | 1.745,4 | 4.889,7 | 4.012,8 | 2.609,8 | 3.279,3 | 3.158,4 | 4.350,9 | 246,2 | 403,5 | 280,7 | ||
Vermessungsverwaltung | 31 | 75 % Sockelbetrag und 25% Fläche km2 |
3.533,0 | 291,4 | 305,1 | 271,4 | 249,3 | 318,5 | 304,9 | 273,5 | 283,1 | 282,9 | 301,0 | 214,4 | 219,5 | 218,0 |
Summe (ohne Aufgabe 31) | 102.300,0 | 10.898,0 | 11.884,9 | 8.314,5 | 6.433,1 | 12.601,4 | 10.506,8 | 7.925,3 | 9.942,4 | 8.992,4 | 10.359,3 | 1.295,9 | 1.649,2 | 1.496,5 | ||
Summe (mit Aufgabe 31) | 105.833,0 | 11.189,4 | 12.190,0 | 8.585,9 | 6.682,4 | 12.919,9 | 10.811,7 | 8.198,8 | 10225,5 | 9.275,3 | 10.660,3 | 1.510,3 | 1.868,7 | 1.714,5 |
(aufgehoben) | Anlage 3 16 18 (jetzt Anlage 2) |
(aufgehoben) | Anlage 4 16 18 |
(aufgehoben) | Anlage 5 15 16 |
*) Aufgrund von Artikel 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737, 742) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S.24),
das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S.406),
den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60),
den am 31. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562,566),
das nach seinem Artikel 3 am 1. Januar 2013 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz,
die Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Achten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 14. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 89).
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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