Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

Vom 16. Dezember 2015
((SächsGVBl. Nr. 15 vom 24.12.2015 S. 656)



Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Brücken in die Zukunft"

(nicht abgebildet)

Artikel 2
Gesetz zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen

(nicht abgebildet)

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes
2015/2016

Das Finanzausgleichsmassengesetz 2015/2016 vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 334, 343) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Im Haushaltsjahr 2015 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.106 408.000 Euro. Darin sind enthalten:
  1. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2012 in Höhe von 15.837 000 Euro,
  2. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 104.502 000 Euro,
  3. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2014 in Höhe von 23 771000 Euro,
  4. ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 121229.000 Euro und
  5. ein Erhöhungsbetrag aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1584.000 Euro."

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"6. im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 25.000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht,"

c) Der Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 75.000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht, und

8. im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181850.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht."

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Zuführungen an den Fonds , Brücken in die Zukunft".

2. § 2 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleibt der Teil des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer unberücksichtigt, der diesen zusätzlich durch die Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von 22.500 000 Euro zufließt. "Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1. ab dem Jahr 2014

  1. ein Betrag in Höhe von 38.500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht;
  2. ein Betrag in Höhe von 3.750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht;

2. im Jahr 2015

  1. ein Betrag in Höhe von 25.000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht;
  2. ein Betrag in Höhe von 75.000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht;

3. im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181850.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht."

3. § 3 Absatz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt

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