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Allgemein

VergütungsOG - Vergütungsoffenlegungsgesetz
Gesetz zur Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei deren
Unternehmensbeteiligungen und bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern

- Schleswig-Holstein -

Vom 07.07.2015
(GVOBl. Nr. 11 vom 30.07.2015 S. 200 Anwenden)
GI. Nr. 631-10




§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen) und für institutionell geförderte Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger.

(2) Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, öffentlich-rechtliche Sparkassen, der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein, Versicherungsunternehmen sowie die Kammern und deren Versorgungswerke in Schleswig-Holstein.

§ 2 Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen

(1) Öffentlichrechtliche Unternehmen veröffentlichen die für die Tätigkeit oder in Ausübung der Tätigkeit im Kalenderjahr oder im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses. Dies gilt auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen oder regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen; Leistungen aus Anlass der regulären Beendigung der Tätigkeit sind mit ihrem Barwert, sowie der während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandte oder zurückgestellte Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze;
  2. während des Jahres oder des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
  3. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Jahres oder des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Jahres oder des Geschäftsjahres gewährt worden sind;
  4. Leistungen die den genannten Mitgliedern von einem Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die juristische Person zugesagt oder im Jahr oder Geschäftsjahr gewährt worden sind.

(2) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

(3) Bei vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verträgen mit den genannten Mitgliedern hat das öffentlich-rechtliche Unternehmen auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben der Absätze 1 und 2 hinzuwirken.

§ 3 Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei Beteiligungen des öffentlichen Unternehmens

(1) Bei Unternehmen jedweder Rechtsform, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar in Höhe von mindestens 25 % beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen entsprechend § 2 veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen zusammen mit dem Land, Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden, einem Sparkassen- und Giroverband, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens gewählten oder entsandten Mitglieder sind verpflichtet, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.

(2) Das Unternehmen im Sinne von Absatz 1 soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend § 2 Absatz 1 veröffentlicht werden.

§ 4 Zustimmung der Aufsichtsgremien

Ist an dem öffentlich-rechtlichen Unternehmen neben dem Land Schleswig-Holstein ein Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Land beteiligt, sind Maßnahmen nach §§ 2 und 3 nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Organs zulässig.

§ 5 Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Anwenden

Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung bei Übernahme einer Quote von mehr als 25 % der Förderung aus Landesmitteln nur, wenn Empfängerinnen und Empfänger, die unternehmerisch tätig sind und die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sich verpflichten, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 2

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